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Funktionsverdoppelungen im Visier des deutschen Fiskus – Quo vadis?
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der deutsche Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 AStG die Neukonzeption der Funktionsverlagerungsbesteuerung verabschiedet. Hiernach unterliegt das künftige Gewinnpotenzial, das bei Funktionsverlagerungen vom In- auf das Ausland übergeht, der (sofortigen) deutschen Besteuerung (Funktionsverlagerungsbesteuerung). Von diesen Besteuerungsgrundsätzen sollen entgegen vieler anderer Fachmeinungen auch sog. Funktionsverdoppelungen erfasst werden. Sowohl die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) vom als auch der aktuell gültige Entwurf einer Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlagV-E), dessen Inhalt bereits Gegenstand von Presseartikeln war, belegen diese gesetzgeberische Absicht.
Dass die Einbeziehung der Funktionsverdoppelungen in die Funktionsverlagerungsbesteuerung abzulehnen ist, sollen die folgenden Ausführungen verdeutlichen, die sich an einem Praxisbeispiel orientieren, dem realistische Berechnungsgrundlagen, Verrechnungsparameter und Ertragssituationen zugrunde liegen.
I. Ein Beispiel zur Funktionsverdoppelung
Dem weltweit tätigen Konzern DRIVE gelingt es, mit seiner global verantwortlichen Vertriebsabteilung der deutschen Muttergese...