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Einspruch gegen Vollabhilfebescheid
BFH hält erneute Einspruchseinlegung für möglich
Gegen einen im Einspruchsverfahren erlassenen Änderungsbescheid, mit dem dem Antrag des Steuerpflichtigen voll entsprochen wird, ist nach einer neuen Entscheidung des BFH der Einspruch statthaft. Der Auffassung, dass ein dem ursprünglichen Antrag voll Rechnung tragender Änderungsbescheid mangels Beschwer nicht mit dem Einspruch anfechtbar sei, schloss sich der BFH nicht an. Auch die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO hielt er im vorliegenden Fall für nicht einschlägig.
S. 10
Streitfall
Die Kläger wurden im Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bruttoarbeitslohn des Klägers belief sich im Streitjahr auf 37 500 DM, derjenige der Klägerin auf 8 000 DM. Der Kläger erzielte außerdem Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Für die Zukunftssicherung des Klägers wurden keine Leistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht. Er gehörte auch nicht zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG.
Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom berücksichtigte das Finanzamt die Einkünfte des Klägers aus der Beteiligung an der Personengesellschaft mit 57 809 DM. Es kürzte bei der Ermittlung des Höchstbetrags der als Sonderausgaben abziehbaren Vo...