Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Trinkgeld vom Mutterunternehmen des Arbeitgebers
Freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer sind keine steuerfreien Trinkgelder
§ 3 Nr. 51 EStG stellt Trinkgelder steuerfrei. Die Vorschrift ist im Jahre 2002 neu gefasst worden. Zum einen ist die betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit von Trinkgeldern – zuletzt 1 224 € – aufgehoben worden, zum anderen ist aber als zusätzliches Tatbestandsmerkmal aufgenommen worden, dass das Trinkgeld dem Arbeitnehmer „anläßlich seiner Arbeitsleistung” gezahlt werden muss. Gleichwohl ist der Begriff des Trinkgelds auch in der aktuellen Gesetzesfassung nicht eindeutig beschrieben; bei der Anwendung der Vorschrift greift der BFH vielmehr auf die Verkehrsanschauung zurück.
Prämie als Anerkennung
Der Kläger war als Arbeitnehmer bei einer GmbH beschäftigt. Die Anteile der GmbH wurden zu etwa 90 % von einer AG gehalten. Im Streitjahr veräußerte die AG die Anteile an der GmbH; als „Dank und Anerkennung” zahlte sie jedem Mitarbeiter, der zu einem bestimmten Stichtag des Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu der GmbH stand, eine Prämie in Höhe von zwei Monatsgehältern. Der Kläger erhielt eine solche Anerkennungsprämie in Höhe von rund 9 000 €. Er war der Auffassung, dass es sich dabei um ein steuerfreies Trinkgeld handele. Einspruch, Klage und Revision des Klägers hatten keinen Erfol...