gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
insbesondere auf die
Artikel 100 und 235,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
In den Aktionsprogrammen der
Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973
und 1977
sowie im
Aktionsprogramm von 1983
, dessen
allgemeine Leitlinien der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten genehmigt hatten, wurde betont,
daß die beste Umweltpolitik darin besteht, Umweltbelastungen von
vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen
zu bekämpfen. In ihnen wurde bekräftigt, daß bei allen
technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen die Auswirkungen auf die
Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden müssen. Zu
diesem Zweck wurde die Einführung von Verfahren zur Abschätzung
dieser Auswirkungen vorgesehen.
Die unterschiedlichen
Rechtsvorschriften, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die
Umweltverträglichkeitsprüfung
bei öffentlichen und privaten Projekten gelten, können zu ungleichen
Wettbewerbsbedingungen führen und sich somit unmittelbar auf das
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Es ist daher eine Angleichung
der Rechtsvorschriften nach Artikel 100 des Vertrages
vorzunehmen.
Es erscheint ferner
erforderlich, eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Schutzes der
Umwelt und der Lebensqualität zu verwirklichen.
Da die hierfür
erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist
Artikel 235 des Vertrages zur Anwendung zu bringen.
Zur Ergänzung und
Koordinierung der Genehmigungsverfahren für öffentliche und private
Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,
sollten allgemeine Grundsätze für
Umweltverträglichkeitsprüfungen aufgestellt werden. Die Genehmigung
für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollt erst nach vorheriger
Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte
erteilt werden. Diese Beurteilung hat von seiten des Projektträgers anhand
sachgerechter Angaben zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und
der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die
möglicherweise von dem Projekt betroffen sind.
Es erscheint erforderlich, eine
Harmonisierung der Grundsätze für die
Umweltverträglichkeitsprüfung
vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Art der zu prüfenden Projekte,
der Hauptauflagen für den Projektträger und des Inhalts der
Prüfung. Projekte bestimmter Klassen haben erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt und sind grundsätzlich einer systematischen Prüfung zu
unterziehen.
Projekte anderer Klassen haben
nicht unter allen Umständen zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf
die Umwelt; sie sind einer Prüfung zu unterziehen, wenn dies nach
Auffassung der Mitgliedstaaten ihrem Wesen nach erforderlich ist.
Bei Projekten, die einer
Prüfung unterzogen werden, sind bestimmte Mindestangaben über das
Projekt und seine Umweltauswirkungen zu machen.
Die Umweltauswirkungen eines
Projekts müssen mit Rücksicht auf folgende Bestrebungen beurteilt werden: die menschliche
Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur
Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Artenvielfalt zu
sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage
allen Lebens zu erhalten.
Es ist hingegen nicht
angebracht, diese Richtlinie auf Projekte anzuwenden, die im einzelnen durch
einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die
mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele einschließlich des Ziels der
Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht
werden.
Im übrigen kann es sich in
Ausnahmefällen als sinnvoll erweisen, ein spezifisches Projekt von den in
dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahren zu befreien, sofern die
Kommission hiervon in geeigneter Weise unterrichtet wird –