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Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen
BFH bestätigt generelle Ablehnung
Nach dem Körperschaftsteuerrecht zu Zeiten des Anrechnungsverfahrens war das Jahr der Aktivierung von Dividendenansprüchen an die Tochtergesellschaft mitunter von entscheidender Bedeutung. Dies galt insbesondere für den Fall des Verlusts bei der Mutter – die in der Folge keine Körperschaftsteuerschuld zu begleichen hatte – bei gleichzeitigem steuerpflichtigem Gewinn der Tochter. Um Finanzierungsverluste im Konzern zu vermeiden, die durch die steuerliche Berücksichtigung der Dividende bei der Mutter erst ein Jahr später entstehen konnten, hatte sich über die Jahre die Praxis der „phasengleichen” Aktivierung und damit Besteuerung der Dividendenansprüche entwickelt. Danach durfte die Gesellschafterin den Dividendenanspruch an die Tochtergesellschaft sofort („phasengleich”) aktivieren, sofern sie ihren festen Willen, die Ausschüttung zu beschließen, noch vor der Bilanzaufstellung beider Unternehmen kundgetan hatte. Weitere Voraussetzungen waren das Bestehen der Mehrheitsbeteiligung seit mindestens einem Jahr, gleiche Bilanzstichtage und Ausschüttungsbeschluss der Tochter vor der Bilanzfeststellung der Mutter. Im Jahre 2000 und 2001 verwarf der BFH jedo...