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Die geplante Neuregelung des § 42 AO
Neufassung mit weitreichenden Folgen
Selten hat eine Vorschrift bereits im Stadium des Referentenentwurfs für so viel Aufregung unter der Beraterschaft und den Verbänden gesorgt wie die geplante Neuregelung des § 42 AO. Aufgrund zahlreicher Proteste von Steuerberaterkammer und -verband wurde die Regelung im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 abgemildert. Aber noch immer beinhaltet die neue Regelung steuerlichen Sprengstoff.
Derzeitige Regelung des § 42 AO
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH steht es einem Steuerpflichten frei, seine rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass eine möglichst geringe Steuer entsteht. § 42 AO in seiner derzeitigen Ausgestaltung tastet diesen Grundsatz der allgemeinen Gestaltungsfreiheit nicht an. Die Vorschrift greift erst ein, wenn ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt. Wann dies der Fall ist, regelt das Gesetz nicht. Der BFH hat in seiner Rechtsprechung entschieden, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, durch den ein Steuergesetz nicht umgangen werden kann, gegeben ist, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die – gemessen an dem erstrebten Ziel – unangemessen ist, der S. 2Steuervermeidung...