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NWB Nr. 37 vom Seite 3215

Abgeltungsteuer – Wer erstattet die Kirchensteuer?

Auf die Frage, wer ab 2008 bzw. 2011 dem Steuerpflichtigen die von den Banken abgezogene Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte erstattet, wenn der Steuerpflichtige im laufenden Jahr aus der Kirche austritt, antwortete der Parlamentarische Staatssekretär Diller wie folgt (BT-Drucks. 16/6110):

Der Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge erfolgt durch die Banken aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen. Tritt der Steuerpflichtige im laufenden Jahr aus der Kirche aus, kann der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer auf Kapitalerträge für die Zukunft widerrufen werden. Ein Widerruf ist lediglich für die Vergangenheit ausgeschlossen. Einer Regelung für entgangene Zinsen bedarf es daher nicht. Ferner steht dem Steuerpflichtigen das Recht zu, auch im Fall des Abzugs durch die Banken eine Veranlagung zu beantragen (§ 51a Abs. 2c Satz 1 und 3, Abs. 2d Satz 1 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008). Für die Veranlagung gelten die Vorschriften der Kirchensteuergesetze der Länder.

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