Suchen Barrierefrei
Oberfinanzdirektion Koblenz - S 7179 A - St 44 2

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG bei Fahrschulen

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Umsätze aus Lehrgängen zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstapler)

Es ist die Frage gestellt worden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Umsätze aus Lehrgängen zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstapler) unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG fallen können.

Hierzu ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Wird ein derartiger Lehrgang in Form einer Ausbildung für die Fahrerlaubnis einer der in Abschn. 112 Abs. 7 Satz 2 UStR genannten Fahrerlaubnisklassen durchgeführt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht.

Als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG über die ordnungsgemäße Berufsvorbereitung ist in einem solchen Fall die Fahrschulerlaubnis nach Abschn. 112 Abs. 7 Satz 6 UStR anzusehen.

Wird ein derartiger Lehrgang nicht in Form einer Ausbildung für die Fahrerlaubnis einer der in Abschn. 112 Abs. 7 Satz 2 UStR genannten Fahrerlaubnisklassen durchgeführt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG gleichwohl in Betracht.

Insoweit benötigt der ausbildende Unternehmer aber grds. eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG über die ordnungsgemäße Berufsvorbereitung. Erfolgt die Ausbildung durch eine Fahrschule, die zur Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse BE (bzw. der vor dem vorangegangenen Fahrerlaubnisklasse) berechtigt ist, gilt die Fahrschulerlaubnis insoweit als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 7179 A - St 44 2

Fundstelle(n):
UR 2007 S. 870 Nr. 22
JAAAC-54165