BGH Beschluss v. - 4 StR 269/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1 b; StPO § 460; StPO § 462; StPO § 473 Abs. 1 Satz 3; StGB § 55; StGB § 56 f Abs. 3 Satz 2; StGB § 58 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug: LG Schwerin vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten G. unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wismar vom und vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Wismar vom aufrechterhalten. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die vom Landgericht gemäß § 55 StGB vorgenommene Gesamtstrafenbildung kann anhand der Urteilsgründe nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Das Landgericht hat es unterlassen, die Tatzeiten der am vom Amtsgericht Wismar abgeurteilten Taten mitzuteilen. Es ist deshalb nicht zu überprüfen, ob auch diese Taten vor der Verurteilung vom begangen wurden und deshalb, wie vom Landgericht angenommen, die dafür verhängten Einzelstrafen in die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen waren. Durch eine rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom wäre der Angeklagte auch beschwert, da die Vollstreckung der in jenem Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren und den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Sollten die Einzelstrafen aus dem Urteil vom im Sinne des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sein, wird bei der zu treffenden Entscheidung gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB auch über die Anrechnung der in jenem Verfahren als Bewährungsauflage aufgegebenen und vom Angeklagten abgeleisteten Arbeitsstunden zu entscheiden sein (vgl. ).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, weil sicher abzusehen ist, dass sein Rechtsmittel nur einen geringen Teilerfolg haben kann. Der Senat kann die Kostenentscheidung deshalb selbst treffen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO; vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 354 Rdn. 31 m.N.). Die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen waren dem Angeklagten nicht aufzuerlegen, da das Rechtsmittel der Nebenkläger erfolglos war und auch dort eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO zu unterbleiben hatte (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenentscheidung 1).

Fundstelle(n):
AAAAC-54074

1Nachschlagewerk: nein