gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft,
gestützt auf die
Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom
7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte
Gruppen horizontaler Beihilfen
, insbesondere auf
Artikel 2,
nach Veröffentlichung des
Entwurfs dieser Verordnung
,
nach Anhörung des
Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Durch die Verordnung
(EG) Nr. 994/98 wird die Kommission
ermächtigt, durch Verordnung einen Schwellenwert festzusetzen, bis zu dem
Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle
Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher auch
nicht dem Anmeldeverfahren gemäß
Artikel 88
Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.
(2) Die Kommission hat in
zahlreichen Entscheidungen die
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag
angewandt und dabei insbesondere den Begriff der Beihilfe im Sinne des
Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag näher ausgeführt. Die
Kommission hat ferner, zuerst in der Mitteilung über De-minimis-Beihilfen
und anschließend
in ihrer Verordnung (EG) Nr. 69/2001
vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
„De-minimis”-Beihilfen
, ihre Politik im
Hinblick auf den Höchstbetrag, bis zu dem Artikel 87 Absatz 1
als nicht anwendbar angesehen werden kann, erläutert. Angesichts der
Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung und unter Berücksichtigung
der Entwicklung der Inflation und des Bruttoinlandsprodukts in der Gemeinschaft
bis und einschließlich 2006 und angesichts der voraussichtlichen
Entwicklung bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung erscheint es
zweckmäßig, die Verordnung (EG)
Nr. 69/2001 in einigen Punkten zu ändern und durch eine neue
Verordnung zu ersetzen.
(3) Da für die
Bereiche der primären Produktion von Agrarerzeugnissen, Fischerei und
Aquakultur Sondervorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass dort selbst
geringere als die in dieser Verordnung festgesetzten Beihilfebeträge die
Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen könnten,
sollten die fraglichen Sektoren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung
ausgenommen werden. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Transportsektor,
insbesondere der Restrukturierung zahlreicher Transportaktivitäten
im Zuge der Liberalisierung, ist es nicht länger angemessen, den
Transportsektor vom Geltungsbereich der De-minimis-Verordnung
auszuschließen. Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte daher auf
die Gesamtheit des Transportsektors ausgeweitet werden. Die allgemeine
De-minimis-Höchstgrenze sollte jedoch angepasst werden, um der im
Durchschnitt kleinen Größe von Unternehmen, die im
Straßengüterverkehr und Straßenpersonenverkehr tätig
sind, Rechnung zu tragen. Aus denselben Gründen und vor dem Hintergrund
der Überkapazitäten in diesem Sektor sowie der Zielsetzungen der
Transportpolitik hinsichtlich Verkehrsstauung und Gütertransport sollten
Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den
Straßengütertransport durch Unternehmen des gewerblichen
Straßengütertransports ausgeschlossen werden. Dies stellt die
positive Haltung der Kommission zu Beihilfen für sauberere und
umweltfreundlichere Fahrzeuge im Rahmen von anderen
EG-Rechtsakten nicht in Frage. Angesichts
der Verordnung (EG)
Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche
Beihilfen für den Steinkohlenbergbau
sollte die
vorliegende Verordnung auch nicht auf den Kohlesektor anwendbar sein.
(4) Aufgrund der
Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung von
landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte diese
Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Verarbeitung und
Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Nicht als Verarbeitung und
Vermarktung sollten hingegen die in den Betrieben vorgenommene notwendige
Vorbereitung des Erzeugnisses für den Erstverkauf, wie Ernte, Mähen
und Dreschen von Getreide, Verpackung von Eiern usw., sowie der Erstverkauf an
Wiederverkäufer oder Verarbeitungsunternehmen gelten. Nach Inkrafttreten
dieser Verordnung sollten Beihilfen an Unternehmen, die landwirtschaftliche
Erzeugnisse verarbeiten oder vermarkten, nicht mehr durch die Verordnung
(EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom
6. Oktober 2004 über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor
geregelt werden.
Die Verordnung (EG)
Nr. 1860/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(5) Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, sobald die Gemeinschaft eine Regelung über
die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten
Agrarsektor erlassen hat, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die diese
Regelung untergraben oder Ausnahmen von ihr schaffen. Aus diesem Grund sollten
Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge der angebotenen
oder erworbenen Erzeugnisse richtet, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung
ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden sollten De-minimis-Beihilfen,
die an die Verpflichtung gebunden sind, die Beihilfe mit den
Primärerzeugern zu teilen.
(6) De-minimis-Ausfuhrbeihilfen oder De-minimis-Beihilfen,
die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen, sollten
nicht freigestellt werden. Die Verordnung sollte insbesondere nicht für
Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes
in anderen Ländern gelten. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die
Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen
Markt ermöglichen sollen, stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen
dar.
(7) Aufgrund von
Schwierigkeiten bei der Festlegung des Bruttosubventionsäquivalents von
Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von
Unternehmen in Schwierigkeiten
sollte diese
Verordnung für solche Unternehmen nicht anwendbar sein.
(8) Die Erfahrungen der
Kommission haben gezeigt, dass Beihilfen, die einen Gesamtbetrag von
200 000 EUR innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, den
Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den
Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen. Sie fallen
daher nicht unter
Artikel 87
Absatz 1 EG-Vertrag. Für Unternehmen, die
im Straßentransportsektor tätig sind, sollte diese Höchstgrenze
auf 100 000 EUR festgesetzt werden.
(9) Bei den hier zugrunde
gelegten Jahren handelt es sich um die Steuerjahre, die für das
Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind. Der
Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung
einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie
in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen
festzustellen. Zu berücksichtigen sind auch von einem Mitgliedstaat
gewährte Beihilfen, selbst wenn sie ganz oder teilweise aus Mitteln
gemeinschaftlicher Herkunft finanziert werden. Es sollte nicht möglich
sein, über den zulässigen Höchstbetrag hinaus gehende
Beihilfebeträge in mehrere kleinere Tranchen aufzuteilen, um so in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung zu gelangen.
(10) Im Einklang mit den
Grundsätzen für die Gewährung von Beihilfen, die unter
Artikel 87
Absatz 1 EG-Vertrag fallen, sollte als
Bewilligungszeitpunkt der Zeitpunkt gelten, zu dem das Unternehmen nach dem
anwendbaren einzelstaatlichen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe
erwirbt.
(11) Um eine Umgehung der
in verschiedenen
EG-Rechtsakten vorgegebenen
Beihilfehöchstintensitäten zu verhindern, sollten
De-minimis-Beihilfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben
förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung
resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität
übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder
in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der
besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.
(12) Aus Gründen der
Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung des
De-minimis-Höchstbetrages sollten alle Mitgliedstaaten dieselbe
Berechnungsmethode anwenden. Um diese Berechnung zu vereinfachen, sollten in
Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis bei Anwendung der
De-minimis-Regelung Beihilfen, die nicht in Form einer Barzuwendung
gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet
werden. Die Berechnung des Subventionsäquivalents anderer transparenter
Beihilfeformen als einer in Form eines Zuschusses oder in mehreren Tranchen
gewährten Beihilfe sollte auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt
geltenden marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Interesse einer
einheitlichen, transparenten und unkomplizierten Anwendung der Vorschriften
über staatliche Beihilfen sollten für die Zwecke dieser Verordnung
die Referenzzinssätze herangezogen werden, die von der Kommission in
regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien Amtsblatt
der Europäischen Union ermittelt und im sowie im Internet
veröffentlicht werden. Es kann jedoch erforderlich sein, zusätzliche
Basispunkte auf den Mindestsatz aufzuschlagen in Abhängigkeit von den
gestellten Sicherheiten oder der Risikoposition des
Beihilfeempfängers.
(13) Im Interesse der
Transparenz, der Gleichbehandlung und einer wirksamen Überwachung sollte
diese Verordnung nur für transparente De-minimis-Beihilfen gelten. Eine
Beihilfe ist dann transparent, wenn sich ihr Bruttosubventionsäquivalent
im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung
erforderlich ist. Eine solche präzise Berechnung ist beispielsweise bei
Zuschüssen, Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen
möglich. Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen der
Öffentlichen Hand sollten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen
gelten, wenn der Gesamtbetrag des zugeführten Kapitals unter dem
zulässigen De-minimis-Höchstbetrag liegt. Risikokapitalbeihilfen im
Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur
Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere
Unternehmen
sollten nur dann
als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, wenn die betreffende
Risikokapitalregelung für jedes Zielunternehmen Kapitalzuführungen
nur bis zum De-minimis-Höchstbetrag vorsieht. Beihilfen in Form von
Darlehen sollten als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt werden, wenn
das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum
Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet
worden ist
(14) Die vorliegende
Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine
Maßnahme, die von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, aus anderen als
den in der Verordnung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne des
Artikel 87
Absatz 1 EG-Vertrag gilt, so z. B. wenn
Kapitalzuführungen im Einklang mit dem Prinzip des Privatinvestors
beschlossen werden.
(15) Es ist erforderlich,
Rechtssicherheit zu schaffen für Bürgschaftsregelungen, die keine
Beeinträchtigung des Handels oder Verzerrung des Wettbewerbs bewirken
können und hinsichtlich derer ausreichend Daten verfügbar sind, um
jegliche möglichen Wirkungen verlässlich festzustellen. Diese
Verordnung sollte deshalb die allgemeine De-minimis-Obergrenze von EUR
200 000 in eine bürgschaftsspezifische Obergrenze übertragen auf
der Grundlage des verbürgten Betrages des durch die Bürgschaft
besicherten Einzeldarlehens. Diese Obergrenze wird nach einer Methode zur
Berechnung des Beihilfebetrags in Bürgschaftsregelungen für Darlehen
zugunsten leistungsfähiger Unternehmen ermittelt. Diese Methode und die
Daten, die zur Berechnung der bürgschaftsspezifischen Obergrenze genutzt
werden, sollten Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der
Gemeinschaftsrichtlinien über Beihilfen für Unternehmen in
Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung ausschließen. Diese
spezifische Obergrenze sollte daher nicht anwendbar sein auf individuelle
Einzelbeihilfen außerhalb einer Bürgschaftsregelung, auf Beihilfen
für Unternehmen in Schwierigkeiten oder auf Bürgschaften für
Transaktionen, die nicht auf einem Darlehensverhältnis beruhen, wie zum
Beispiel Bürgschaften hinsichtlich Eigenkapitalmaßnahmen. Die
spezifische Obergrenze sollte bestimmt werden auf der Grundlage der
Feststellung, dass unter Berücksichtigung eines Faktors von 13 %
(Nettoausfallquote), der das Szenario des ungünstigsten anzunehmenden
Falles für Bürgschaftsregelungen in der Gemeinschaft darstellt, das
Bruttosubventionsäquivalent einer Bürgschaft in Höhe von
EUR 1 500 000 als identisch mit dem De-minimis-Höchstbetrag
angesehen werden kann. Für Unternehmen des Straßentransportsektors
sollte eine verminderte Obergrenze von EUR 750 000 gelten. Diese
speziellen Obergrenzen sollten lediglich auf Bürgschaften anwendbar sein,
deren Verbürgungsanteil bis zu 80 % des zugrunde liegenden Darlehens
beträgt. Zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents einer
Bürgschaft sollten Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit haben, eine
Methode anzuwenden, die der Kommission im Rahmen einer Kommissionsverordnung im
Bereich Staatlicher Beihilfen, wie zum Beispiel im Rahmen der Verordnung
Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die
Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
regionale Investitionsbeihilfen
, angezeigt und
von der Kommission genehmigt wurde, wenn die genehmigte Methode
ausdrücklich auf die Art der Bürgschaften und die Art der zu Grunde
liegenden Transaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden
Verordnung Bezug nimmt.
(16) Nach Anzeige durch
einen Mitgliedstaat kann die Kommission prüfen, ob eine
Beihilfemaßnahme, die nicht in einer Barzuwendung, einem Darlehen, einer
Bürgschaft, einer Kapitalzuführung oder einer
Risikokapitalmaßnahme besteht, zu einem Bruttosubventionsäquivalent
führt, das die De-minimis-Höchstgrenze nicht überschreitet und
daher von den Bestimmungen dieser Verordnung gedeckt sein könnte.
(17) Die Kommission hat
dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen und
insbesondere die Bedingungen, unter denen eine De-minimis-Beihilfe gewährt
wird, eingehalten werden. Gemäß dem in
Artikel 10 EG-Vertrag
verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der
Kommission die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch
geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der ein und demselben Unternehmen im
Rahmen der De-minimis-Regelung gewährte Gesamtbeihilfebetrag innerhalb
eines Zeitraums von drei Steuerjahren den Höchstbetrag von
200 000 EUR nicht überschreitet. Hierzu sollten die
Mitgliedstaaten bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe dem betreffenden
Unternehmen unter Bezugnahme auf diese Verordnung den Beihilfebetrag mitteilen
und darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Der
betreffende Mitgliedstaat sollte die Beihilfe erst gewähren, nachdem er
eine Erklärung des Unternehmens erhalten hat, in der alle anderen in dem
betreffenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren
erhaltenen De-minimis-Beihilfen angegeben sind, und nachdem er sorgfältig
geprüft hat, dass der De-minimis-Höchstbetrag durch die neue Beihilfe
nicht überschritten wird. Um die Einhaltung der Höchstgrenze
sicherzustellen, sollte es alternativ möglich sein ein Zentralregister
einzurichten. Im Falle von Bürgschaftsregelungen, die vom
Europäischen Investmentfonds eingerichtet wurden, kann letzterer selbst
eine Liste von Beihilfebegünstigten erstellen und die Mitgliedstaaten
veranlassen, die Beihilfebegünstigten über die erhaltene
De-minimis-Beihilfe zu informieren.
(18) Die Verordnung
(EG) Nr. 69/2001 tritt am
31. Dezember 2006 außer Kraft. Die neue Verordnung sollte deshalb ab
1. Januar 2007 gelten. In Anbetracht der Tatsache, dass Verordnung
(EG) Nr. 69/2001 nicht für den
Transportsektor galt und dieser bisher nicht den Bestimmungen zu
De-minimis-Beihilfen unterlag, und in Anbetracht der sehr begrenzten auf den
Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
anwendbaren De-minimis-Beträge sowie vorausgesetzt, dass bestimmte
Bedingungen erfüllt sind, sollte diese Verordnung für vor ihrem
Inkrafttreten gewährte Beihilfen an Unternehmen im Transportsektor sowie
im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen gelten. Des Weiteren lässt die vorliegende Verordnung
Einzelbeihilfen unberührt, die auf der Grundlage der Verordnung
(EG) Nr. 69/2001 innerhalb deren
Geltungsdauer gewährt worden sind.
(19) Aufgrund der
bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im
Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen
Abständen neu überdacht werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser
Verordnung beschränkt werden. Für den Fall, dass diese Verordnung
nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert wird, ist für alle
unter diese Verordnung fallenden De-minimis-Beihilfen eine sechsmonatige
Anpassungsfrist vorzusehen –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN:
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