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VO EG Nr. 1998/2006 Artikel 2

Artikel 2 De-minimis-Beihilfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen , insbesondere auf Artikel 2,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung ,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, durch Verordnung einen Schwellenwert festzusetzen, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher auch nicht dem Anmeldeverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(2) Die Kommission hat in zahlreichen Entscheidungen die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag angewandt und dabei insbesondere den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag näher ausgeführt. Die Kommission hat ferner, zuerst in der Mitteilung über De-minimis-Beihilfen und anschließend in ihrer Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis”-Beihilfen , ihre Politik im Hinblick auf den Höchstbetrag, bis zu dem Artikel 87 Absatz 1 als nicht anwendbar angesehen werden kann, erläutert. Angesichts der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Inflation und des Bruttoinlandsprodukts in der Gemeinschaft bis und einschließlich 2006 und angesichts der voraussichtlichen Entwicklung bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung erscheint es zweckmäßig, die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 in einigen Punkten zu ändern und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(3) Da für die Bereiche der primären Produktion von Agrarerzeugnissen, Fischerei und Aquakultur Sondervorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass dort selbst geringere als die in dieser Verordnung festgesetzten Beihilfebeträge die Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen könnten, sollten die fraglichen Sektoren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Transportsektor, insbesondere der Restrukturierung zahlreicher Transportaktivitäten im Zuge der Liberalisierung, ist es nicht länger angemessen, den Transportsektor vom Geltungsbereich der De-minimis-Verordnung auszuschließen. Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte daher auf die Gesamtheit des Transportsektors ausgeweitet werden. Die allgemeine De-minimis-Höchstgrenze sollte jedoch angepasst werden, um der im Durchschnitt kleinen Größe von Unternehmen, die im Straßengüterverkehr und Straßenpersonenverkehr tätig sind, Rechnung zu tragen. Aus denselben Gründen und vor dem Hintergrund der Überkapazitäten in diesem Sektor sowie der Zielsetzungen der Transportpolitik hinsichtlich Verkehrsstauung und Gütertransport sollten Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport durch Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports ausgeschlossen werden. Dies stellt die positive Haltung der Kommission zu Beihilfen für sauberere und umweltfreundlichere Fahrzeuge im Rahmen von anderen EG-Rechtsakten nicht in Frage. Angesichts der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau sollte die vorliegende Verordnung auch nicht auf den Kohlesektor anwendbar sein.

(4) Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte diese Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Nicht als Verarbeitung und Vermarktung sollten hingegen die in den Betrieben vorgenommene notwendige Vorbereitung des Erzeugnisses für den Erstverkauf, wie Ernte, Mähen und Dreschen von Getreide, Verpackung von Eiern usw., sowie der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeitungsunternehmen gelten. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollten Beihilfen an Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten oder vermarkten, nicht mehr durch die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor geregelt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die diese Regelung untergraben oder Ausnahmen von ihr schaffen. Aus diesem Grund sollten Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge der angebotenen oder erworbenen Erzeugnisse richtet, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden sollten De-minimis-Beihilfen, die an die Verpflichtung gebunden sind, die Beihilfe mit den Primärerzeugern zu teilen.

(6) De-minimis-Ausfuhrbeihilfen oder De-minimis-Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen, sollten nicht freigestellt werden. Die Verordnung sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Ländern gelten. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

(7) Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Festlegung des Bruttosubventionsäquivalents von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sollte diese Verordnung für solche Unternehmen nicht anwendbar sein.

(8) Die Erfahrungen der Kommission haben gezeigt, dass Beihilfen, die einen Gesamtbetrag von 200 000 EUR innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen. Sie fallen daher nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Für Unternehmen, die im Straßentransportsektor tätig sind, sollte diese Höchstgrenze auf 100 000 EUR festgesetzt werden.

(9) Bei den hier zugrunde gelegten Jahren handelt es sich um die Steuerjahre, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen festzustellen. Zu berücksichtigen sind auch von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfen, selbst wenn sie ganz oder teilweise aus Mitteln gemeinschaftlicher Herkunft finanziert werden. Es sollte nicht möglich sein, über den zulässigen Höchstbetrag hinaus gehende Beihilfebeträge in mehrere kleinere Tranchen aufzuteilen, um so in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu gelangen.

(10) Im Einklang mit den Grundsätzen für die Gewährung von Beihilfen, die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, sollte als Bewilligungszeitpunkt der Zeitpunkt gelten, zu dem das Unternehmen nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(11) Um eine Umgehung der in verschiedenen EG-Rechtsakten vorgegebenen Beihilfehöchstintensitäten zu verhindern, sollten De-minimis-Beihilfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.

(12) Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung des De-minimis-Höchstbetrages sollten alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode anwenden. Um diese Berechnung zu vereinfachen, sollten in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis bei Anwendung der De-minimis-Regelung Beihilfen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berechnung des Subventionsäquivalents anderer transparenter Beihilfeformen als einer in Form eines Zuschusses oder in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe sollte auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und unkomplizierten Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten für die Zwecke dieser Verordnung die Referenzzinssätze herangezogen werden, die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien Amtsblatt der Europäischen Union ermittelt und im sowie im Internet veröffentlicht werden. Es kann jedoch erforderlich sein, zusätzliche Basispunkte auf den Mindestsatz aufzuschlagen in Abhängigkeit von den gestellten Sicherheiten oder der Risikoposition des Beihilfeempfängers.

(13) Im Interesse der Transparenz, der Gleichbehandlung und einer wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für transparente De-minimis-Beihilfen gelten. Eine Beihilfe ist dann transparent, wenn sich ihr Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. Eine solche präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen möglich. Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen der Öffentlichen Hand sollten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen gelten, wenn der Gesamtbetrag des zugeführten Kapitals unter dem zulässigen De-minimis-Höchstbetrag liegt. Risikokapitalbeihilfen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen sollten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, wenn die betreffende Risikokapitalregelung für jedes Zielunternehmen Kapitalzuführungen nur bis zum De-minimis-Höchstbetrag vorsieht. Beihilfen in Form von Darlehen sollten als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist

(14) Die vorliegende Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine Maßnahme, die von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, aus anderen als den in der Verordnung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt, so z. B. wenn Kapitalzuführungen im Einklang mit dem Prinzip des Privatinvestors beschlossen werden.

(15) Es ist erforderlich, Rechtssicherheit zu schaffen für Bürgschaftsregelungen, die keine Beeinträchtigung des Handels oder Verzerrung des Wettbewerbs bewirken können und hinsichtlich derer ausreichend Daten verfügbar sind, um jegliche möglichen Wirkungen verlässlich festzustellen. Diese Verordnung sollte deshalb die allgemeine De-minimis-Obergrenze von EUR 200 000 in eine bürgschaftsspezifische Obergrenze übertragen auf der Grundlage des verbürgten Betrages des durch die Bürgschaft besicherten Einzeldarlehens. Diese Obergrenze wird nach einer Methode zur Berechnung des Beihilfebetrags in Bürgschaftsregelungen für Darlehen zugunsten leistungsfähiger Unternehmen ermittelt. Diese Methode und die Daten, die zur Berechnung der bürgschaftsspezifischen Obergrenze genutzt werden, sollten Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinien über Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung ausschließen. Diese spezifische Obergrenze sollte daher nicht anwendbar sein auf individuelle Einzelbeihilfen außerhalb einer Bürgschaftsregelung, auf Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten oder auf Bürgschaften für Transaktionen, die nicht auf einem Darlehensverhältnis beruhen, wie zum Beispiel Bürgschaften hinsichtlich Eigenkapitalmaßnahmen. Die spezifische Obergrenze sollte bestimmt werden auf der Grundlage der Feststellung, dass unter Berücksichtigung eines Faktors von 13 % (Nettoausfallquote), der das Szenario des ungünstigsten anzunehmenden Falles für Bürgschaftsregelungen in der Gemeinschaft darstellt, das Bruttosubventionsäquivalent einer Bürgschaft in Höhe von EUR 1 500 000 als identisch mit dem De-minimis-Höchstbetrag angesehen werden kann. Für Unternehmen des Straßentransportsektors sollte eine verminderte Obergrenze von EUR 750 000 gelten. Diese speziellen Obergrenzen sollten lediglich auf Bürgschaften anwendbar sein, deren Verbürgungsanteil bis zu 80 % des zugrunde liegenden Darlehens beträgt. Zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents einer Bürgschaft sollten Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit haben, eine Methode anzuwenden, die der Kommission im Rahmen einer Kommissionsverordnung im Bereich Staatlicher Beihilfen, wie zum Beispiel im Rahmen der Verordnung Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen , angezeigt und von der Kommission genehmigt wurde, wenn die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Bürgschaften und die Art der zu Grunde liegenden Transaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung Bezug nimmt.

(16) Nach Anzeige durch einen Mitgliedstaat kann die Kommission prüfen, ob eine Beihilfemaßnahme, die nicht in einer Barzuwendung, einem Darlehen, einer Bürgschaft, einer Kapitalzuführung oder einer Risikokapitalmaßnahme besteht, zu einem Bruttosubventionsäquivalent führt, das die De-minimis-Höchstgrenze nicht überschreitet und daher von den Bestimmungen dieser Verordnung gedeckt sein könnte.

(17) Die Kommission hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere die Bedingungen, unter denen eine De-minimis-Beihilfe gewährt wird, eingehalten werden. Gemäß dem in Artikel 10 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der ein und demselben Unternehmen im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährte Gesamtbeihilfebetrag innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren den Höchstbetrag von 200 000 EUR nicht überschreitet. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe dem betreffenden Unternehmen unter Bezugnahme auf diese Verordnung den Beihilfebetrag mitteilen und darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die Beihilfe erst gewähren, nachdem er eine Erklärung des Unternehmens erhalten hat, in der alle anderen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen angegeben sind, und nachdem er sorgfältig geprüft hat, dass der De-minimis-Höchstbetrag durch die neue Beihilfe nicht überschritten wird. Um die Einhaltung der Höchstgrenze sicherzustellen, sollte es alternativ möglich sein ein Zentralregister einzurichten. Im Falle von Bürgschaftsregelungen, die vom Europäischen Investmentfonds eingerichtet wurden, kann letzterer selbst eine Liste von Beihilfebegünstigten erstellen und die Mitgliedstaaten veranlassen, die Beihilfebegünstigten über die erhaltene De-minimis-Beihilfe zu informieren.

(18) Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Die neue Verordnung sollte deshalb ab 1. Januar 2007 gelten. In Anbetracht der Tatsache, dass Verordnung (EG) Nr. 69/2001 nicht für den Transportsektor galt und dieser bisher nicht den Bestimmungen zu De-minimis-Beihilfen unterlag, und in Anbetracht der sehr begrenzten auf den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen anwendbaren De-minimis-Beträge sowie vorausgesetzt, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind, sollte diese Verordnung für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Beihilfen an Unternehmen im Transportsektor sowie im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gelten. Des Weiteren lässt die vorliegende Verordnung Einzelbeihilfen unberührt, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 innerhalb deren Geltungsdauer gewährt worden sind.

(19) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung beschränkt werden. Für den Fall, dass diese Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert wird, ist für alle unter diese Verordnung fallenden De-minimis-Beihilfen eine sechsmonatige Anpassungsfrist vorzusehen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: