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VO EWG Nr. 881/92

Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (VO EWG Nr. 881/92)

v. 9. 4. 1992 (ABl Nr. L 95 S. 1) Hinweis der Redaktion: Diese Rechtsnorm wird nicht weiter gepflegt bzw. aktualisiert. Der Rechtsstand der hier angezeigten Textfassung könnte sich daher geändert haben.

DER RAT DER EUROPÄISCHENGEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Gebiet der Gemeinschaft; diese müssen so gestaltet sein, daß sie zur Vollendung des Binnenmarktes im Verkehr beitragen.

Dank dieser einheitlichen Marktzugangsregelung wird die Dienstleistungsfreiheit hergestellt, indem alle Beschränkungen aufgehoben werden, die mit der Staatsangehörigkeit des Erbringers von Dienstleistungen oder damit zusammenhängen, daß dieser nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland bzw. umgekehrt ist bis zum Abschluß oder bis zur Änderung der entsprechenden Abkommen mit den betroffenen Drittländern die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Strecke im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, auszusetzen, damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Transportunternehmern der Gemeinschaft eingehalten wird.

Aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83 und der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 1985 zu der Kommissionsmitteilung über die Vollendung des Binnenmarktes hat der Rat am 21. Juni 1988 die Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 über den Zugang zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrsmarkt erlassen .

Nach Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 eingefügt wurde, werden ab 1. Januar 1993 bei den dort bezeichneten Beförderungen die Gemeinschaftskontingente, die bilateralen Kontingente zwischen Mitgliedstaaten und die Kontingente für Beförderungen im Transitverkehr nach oder aus Drittländern aufgehoben und eine Marktzugangsregelung ohne mengenmäßige Beschränkungen eingeführt, welche auf qualitativen Kriterien beruht, denen die Güterkraftverkehrsunternehmer genügen müssen.

Diese qualitativen Kriterien sind vor allem in der Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen.

Gemäß Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76, der ebenfalls mit der Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 eingefügt wurde, erläßt der Rat die zur Durchführung des Artikels 4a erforderlichen Vorschriften.

Hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen zu der Zugangsregelung erscheint es zweckmäßig, die Ausübung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs von einer nichtkontingentierten gemeinschaftlichen Transportlizenz abhängig zu machen.

Aufgrund der Ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten fällt gegenwärtig eine Reihe von Beförderungen nicht unter die Regelungen für die Kontingentierung und die Beförderungsgenehmigungen. Im Rahmen der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Marktorganisation empfiehlt es sich, bestimmte Beförderungen aufgrund ihrer besonderen Eigenart auch in Zukunft von der Regelung über die Gemeinschaftslizenz und anderen Beförderungsgenehmigungen auszunehmen.

Außerdem sind die Bedingungen für die Erteilung und den Entzug dieser Lizenzen sowie die von ihnen betroffenen Beförderungen, die Geltungsdauer und die Einzelheiten ihrer Verwendung zu bestimmen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: