Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (VO EWG Nr. 881/92)
v. 9. 4. 1992 (ABl
Nr. L 95 S. 1)
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DER RAT DER
EUROPÄISCHENGEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 75,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
Die Schaffung einer gemeinsamen
Verkehrspolitik erfordert unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln
für den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
im Gebiet der Gemeinschaft; diese müssen so gestaltet sein, daß sie
zur Vollendung des Binnenmarktes im Verkehr beitragen.
Dank dieser einheitlichen
Marktzugangsregelung wird die Dienstleistungsfreiheit hergestellt, indem alle
Beschränkungen aufgehoben werden, die mit der Staatsangehörigkeit des
Erbringers von Dienstleistungen oder damit zusammenhängen, daß
dieser nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung
erbracht werden soll.
Bei Beförderungen von
einem Mitgliedstaat nach einem Drittland bzw. umgekehrt ist bis zum
Abschluß oder bis zur Änderung der entsprechenden Abkommen mit den
betroffenen Drittländern die Anwendung des Grundsatzes des freien
Dienstleistungsverkehrs auf die Strecke im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in
dem die Be- oder Entladung stattfindet, auszusetzen, damit der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung und der Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen den
Transportunternehmern der Gemeinschaft eingehalten wird.
Aufgrund des Urteils des
Gerichtshofes vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83
und der Schlußfolgerungen des Europäischen
Rates vom 28. und 29. Juni 1985 zu der Kommissionsmitteilung über die
Vollendung des Binnenmarktes hat der Rat am 21. Juni 1988 die Verordnung
(EWG) Nr. 1841/88
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 über den Zugang
zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrsmarkt erlassen
.
Nach Artikel 4a der
Verordnung (EWG) Nr. 3164/76, der mit der Verordnung (EWG)
Nr. 1841/88 eingefügt wurde, werden ab 1. Januar 1993 bei den
dort bezeichneten Beförderungen die Gemeinschaftskontingente, die
bilateralen Kontingente zwischen Mitgliedstaaten und die Kontingente für
Beförderungen im Transitverkehr nach oder aus Drittländern aufgehoben
und eine Marktzugangsregelung ohne mengenmäßige Beschränkungen
eingeführt, welche auf qualitativen Kriterien beruht, denen die
Güterkraftverkehrsunternehmer genügen müssen.
Diese qualitativen Kriterien
sind vor allem in der Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom
12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des
Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Verkehr
vorgesehen.
Gemäß
Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76, der ebenfalls mit der
Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 eingefügt wurde, erläßt der
Rat die zur Durchführung des Artikels 4a erforderlichen
Vorschriften.
Hinsichtlich der
Durchführungsbestimmungen zu der Zugangsregelung erscheint es
zweckmäßig, die Ausübung des grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehrs von einer nichtkontingentierten gemeinschaftlichen
Transportlizenz abhängig zu machen.
Aufgrund der Ersten Richtlinie
des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln
für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen
Mitgliedstaaten
fällt
gegenwärtig eine Reihe von Beförderungen nicht unter die Regelungen
für die Kontingentierung und die Beförderungsgenehmigungen. Im Rahmen
der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Marktorganisation empfiehlt
es sich, bestimmte Beförderungen aufgrund ihrer besonderen Eigenart auch
in Zukunft von der Regelung über die Gemeinschaftslizenz und anderen
Beförderungsgenehmigungen auszunehmen.
Außerdem sind die
Bedingungen für die Erteilung und den Entzug dieser Lizenzen sowie die von
ihnen betroffenen Beförderungen, die Geltungsdauer und die Einzelheiten
ihrer Verwendung zu bestimmen –