1. Bei der Einkommensermittlung sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter eine der in § 2 Abs.
1 Nr. 7 EStG genannten Einkunftsarten fallen. Bezogen auf die Überschusseinkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfordert dies
die Absicht, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erwirtschaften.
2. Die einer nicht als gewerblicher Versicherungsvermittler tätigen Person für den Abschluss eigener Versicherungen gewährten
Vermittlungsprovisionen führen nicht zu steuerbaren Einkünften, sondern stellen nichtsteuerbare Beitragsnachlässe dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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