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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - III 98/2005

Gesetze: EStG § 22 Nr 1, AO § 42, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 21, EStG § 10 Abs 2, EStG § 10 Abs 3

Fehlende Einkunftserzielungsabsicht - Renten- und Sozialversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen Werbungskosten, Streitjahr ist 1996

Leitsatz

Wird ein Haus ausschließlich aus familiären Gründen gebaut, weil der Steuerpflichtige seine Tochter in seiner Nähe haben und ihr im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein großzügig gestaltetes Haus zuwenden wollte, ist dies ein Indiz für die von Anfang an fehlende Absicht, das Hausgrundstück auf Dauer mit Einkunftserzielungsabsicht zu vermieten. Ohne Belang ist, dass mit dem Abschluss des notariellen Vertrags etwas länger als fünf Jahre seit Beginn des Hausbaus gewartet wurde. Irrelevant ist auch, dass die Übertragung auf die Tochter unentgeltlich und ohne Rechtspflicht erfolgte. Das Fehlen der Einkunftserzielungsabsicht ist nicht auf Fälle vertraglicher Bindung zur Veräußerung beschränkt.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Sozialversicherung sind beschränkt abziehbare Sonderausgaben und keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAC-54016

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 29.11.2006 - III 98/2005

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