Artikel 3 Europäisches Fluginformationsgebiet für den
oberen Luftraum (EUIR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80
Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am
11. Dezember 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die Schaffung des
einheitlichen europäischen Luftraums erfordert einen harmonisierten Ansatz
zur Regelung der Ordnung und Nutzung des Luftraums.
(2) In dem Bericht der
hochrangigen Gruppe für den einheitlichen europäischen Luftraum vom
November 2000 wird die Auffassung vertreten, dass die Festlegung, die
Regulierung und das strategische Management des Luftraums auf europäischer
Grundlage erfolgen sollte.
(3) In der Mitteilung der
Kommission über die Schaffung des einheitlichen europäischen
Luftraums vom 30. November 2001 wird eine Strukturreform gefordert, damit
über ein schrittweise stärker integriertes Luftraummanagement und die
Entwicklung neuer Konzepte und Verfahren für das Flugverkehrsmanagement
der einheitliche europäische Luftraum geschaffen werden kann.
(4) Die Verordnung
(EG) Nr. 549/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004
(„Rahmenverordnung”) legt den Rahmen für die Schaffung des
einheitlichen europäischen Luftraums fest.
(5) In Artikel 1 des
Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944
erkennen die Vertragsstaaten an, „dass jeder Staat über seinem
Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Hoheit über den Luftraum
besitzt”. Im Rahmen dieser Hoheit über den Luftraum und
vorbehaltlich der geltenden internationalen Übereinkünfte nehmen die
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit der Flugverkehrskontrolle hoheitliche
Befugnisse wahr.
(6) Der Luftraum ist eine
gemeinsame Ressource für alle Kategorien von Nutzern, die von allen
flexibel genutzt werden muss, wobei Fairness und Transparenz gewährleistet
sein müssen und den sicherheits- und verteidigungspolitischen
Erfordernissen der Mitgliedstaaten und ihren Verpflichtungen in internationalen
Organisationen Rechnung zu tragen ist.
(7) Ein effizientes
Luftraummanagement ist wesentliche Voraussetzung für eine Steigerung der
Kapazität des Systems der Flugverkehrsdienste, für die optimale
Befriedigung unterschiedlicher Nutzeranforderungen und für die
Gewährleistung einer möglichst flexiblen Luftraumnutzung.
(8) Die Tätigkeit von
Eurocontrol hat gezeigt, dass das Streckennetz und die Luftraumstruktur
vernünftigerweise nicht isoliert weiterentwickelt werden können, da
jeder einzelne Mitgliedstaat einen integralen Bestandteil des europäischen
Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) bildet, sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Gemeinschaft.
(9) Der obere Luftraum
sollte für den allgemeinen Flugverkehr im Streckenflug schrittweise
stärker integriert betrieben werden; die Schnittstelle zwischen dem oberen
und dem unteren Luftraum sollte entsprechend festgelegt werden.
(10) Die Einrichtung eines
europäischen Fluginformationsgebietes für den oberen Luftraum
(European Upper Flight Information Region, EUIR), das sich im Rahmen des
Geltungsbereichs dieser Verordnung auf den oberen Luftraum in der
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten erstreckt, sollte die gemeinsame Planung
und Veröffentlichung von Luftfahrtinformationen erleichtern und damit
regionale Engpässe abbauen.
(11) Die Luftraumnutzer
sehen sich unterschiedlichsten Bedingungen für den Zugang zum Luftraum der
Gemeinschaft und für die Bewegungsfreiheit innerhalb dieses Luftraums
gegenüber. Dies ist durch die fehlende Harmonisierung der
Luftraumklassifizierung bedingt.
(12) Die Umstrukturierung
des Luftraums sollte sich ungeachtet bestehender Grenzen nach betrieblichen
Anforderungen richten. Es sollten gemeinsame allgemeine Grundsätze zur
Errichtung einheitlicher funktionaler Luftraumblöcke in Absprache mit und
auf der Grundlage technischer Beratung durch Eurocontrol aufgestellt
werden.
(13) Es ist von
wesentlicher Bedeutung, in Bezug auf Strecken und Sektoren zu einer
gemeinsamen, harmonisierten Luftraumstruktur zu gelangen, der
gegenwärtigen und künftigen Ordnung des Luftraums gemeinsame
Prinzipien zugrunde zu legen und den Luftraum gemäß harmonisierten
Regeln zu gestalten und zu verwalten.
(14) Das Konzept der
flexiblen Nutzung des Luftraums sollte effizient angewandt werden; es ist
notwendig, die Nutzung von Luftraumsektoren durch die Zusammenarbeit zwischen
Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nutzung dieser Sektoren für den
militärischen Einsatz- und Ausbildungsbetrieb, besonders während der
Spitzenzeiten des allgemeinen Flugverkehrs und in Lufträumen mit hoher
Nutzungsdichte, zu optimieren. Hierzu ist es erforderlich, angemessene
Ressourcen für eine wirksame Umsetzung des Konzepts der flexiblen
Luftraumnutzung zuzuweisen und hierbei sowohl zivilen als auch
militärischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
(15) Die Mitgliedstaaten
sollten sich bemühen, im Hinblick auf die Anwendung des Konzepts der
flexiblen Luftraumnutzung über die nationalen Grenzen hinweg mit den
benachbarten Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.
(16) Unterschiede bei der
Organisation der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen
in der Gemeinschaft behindern das einheitliche und zeitnahe Luftraummanagement
sowie die Einführung von Änderungen. Voraussetzung für den
Erfolg des einheitlichen europäischen Luftraums ist eine wirksame
Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, und zwar
unbeschadet der Vorrechte und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im
Verteidigungsbereich.
(17) Der militärische
Einsatz- und Ausbildungsbetrieb sollte geschützt werden, wenn seine
sichere und effiziente Durchführung durch die Anwendung gemeinsamer
Grundsätze und Kriterien beeinträchtigt wird.
(18) Zur Verbesserung der
Wirksamkeit der Verkehrsflussregelung sollten geeignete Maßnahmen
eingeführt werden, mit denen bestehende Betriebsstellen,
einschließlich der zentralen Verkehrsflussregelungsstelle von Eurocontrol
(Central Flow Management Unit), bei der Sicherstellung eines effizienten
Flugbetriebs unterstützt werden.
(19) Es ist
wünschenswert, Überlegungen über die Ausweitung der für den
oberen Luftraum geltenden Konzepte nach einem Zeitplan und entsprechenden
Studien auf den unteren Luftraum anzustellen –