gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Anhörung des
Europäischen Parlaments
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Gemäß
Artikel 94 des Vertrags kann der Rat alle zweckdienlichen
Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93 erlassen und
insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 93
Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem
Verfahren ausgenommen sind.
(2) Nach dem Vertrag ist
die Beurteilung dessen, ob die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar
sind, im wesentlichen Aufgabe der Kommission.
(3) Für das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist eine rigorose und effiziente
Anwendung der Wettbewerbsvorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen
erforderlich.
(4) Die Kommission hat die
Artikel 92 und 93 des Vertrags mittels zahlreicher Entscheidungen
durchgeführt und ihre Vorgehensweise in einer Anzahl von Bekanntmachungen
dargelegt. In Anbetracht der erheblichen Erfahrungen der Kommission bei der
Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags und der von ihr auf der
Grundlage dieser Bestimmungen angenommenen allgemeinen Texte ist es im Hinblick
auf eine wirksame Überwachung und aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung – ohne die Kontrolle der Kommission dadurch zu
schwächen – angezeigt, die Kommission zu ermächtigen, in den
Gebieten, auf denen sie über ausreichende Erfahrung verfügt, um
allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen, mittels Verordnungen zu
erklären, daß bestimmte Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen
Markt gemäß einer oder mehrerer der Bestimmungen des
Artikels 92 Absätze 2 und 3 des Vertrags zu vereinbaren und von
dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 freigestellt werden.
(5) Gruppenfreistellungsverordnungen erhöhen die
Transparenz und Rechtssicherheit, und sie können von den nationalen
Gerichten unbeschadet der Artikel 5 und 177 des Vertrags direkt angewandt
werden.
(6) Die Kommission sollte
bei dem Erlaß von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von
Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel 93 Absatz 3 des
Vertrags den Zweck der Beihilfe, die Gruppen von Begünstigten, die
Schwellenwerte, mit denen die freigestellten Beihilfen auf bestimmte
Höchstintensitäten bezogen auf eine Reihe förderbarer Kosten
oder Höchstbeträge begrenzt werden, die Bedingungen für die
Kumulierung der Beihilfen und die Bedingungen der Überwachung festlegen,
um die Vereinbarkeit der von dieser Verordnung erfaßten Beihilfen mit dem
Gemeinsamen Markt zu gewährleisten.
(7) Die Kommission sollte
ermächtigt werden, beim Erlaß von Verordnungen zur Freistellung
bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel 93
Absatz 3 zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, um die Vereinbarkeit
der von dieser Verordnung erfaßten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu
gewährleisten.
(8) Es kann zweckdienlich
sein, Schwellenwerte oder sonstige geeignete Bedingungen für die Anmeldung
einzelner Beihilfen festzusetzen, damit die Kommission die Auswirkungen
bestimmter Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten
sowie deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt einzeln prüfen
kann.
(9) In Anbetracht der
Entwicklung und Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes sollte die Kommission
ermächtigt werden, mittels einer Verordnung festzulegen, daß
bestimmte Beihilfen nicht allen Bedingungen des Artikels 92 Absatz 1
des Vertrags entsprechen und deshalb von dem Anmeldungsverfahren
gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags freigestellt sind,
sofern die einem Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährten
Beihilfen einen festgesetzten Betrag nicht überschreiten.
(10) Nach Artikel 93
Absatz 1 des Vertrags ist die Kommission verpflichtet, in Zusammenarbeit
mit den Mitgliedstaaten alle bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend zu
überprüfen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung und um ein
höchstmögliches Maß an Transparenz und eine angemessene
Überwachung zu gewährleisten, ist es angezeigt, daß die
Kommission für die Errichtung eines zuverlässigen Systems der
Aufzeichnung und Speicherung von Angaben über die Anwendung von
Kommissionsverordnungen sorgt, zu dem alle Mitgliedstaaten Zugang haben, und
daß sie von den Mitgliedstaaten die erforderlichen Angaben über die
Durchführung der von der Anmeldungspflicht freigestellten Beihilfen zur
gemeinsamen Erörterung und Auswertung mit den Mitgliedstaaten im
Beratenden Ausschuß erhält. Es ist ferner angezeigt, daß die
Kommission die Vorlage derartiger Angaben erforderlichenfalls anfordern kann,
um die Wirksamkeit ihrer Überprüfung gewährleisten zu
können.
(11) Die Überwachung
der Gewährung von Beihilfen bedingt eine Vielzahl äußerst
komplexer sachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Erwägungen in einem
sich ständig verändernden Umfeld. Die Kommission sollte deshalb
regelmäßig die Gruppen von Beihilfen überprüfen, die von
der Anmeldungspflicht freizustellen sind. Sie sollte in der Lage sein, ihre
gemäß dieser Verordnung erlassenen Verordnungen aufzuheben oder zu
ändern, wenn sich die Umstände hinsichtlich eines zu ihrem
Erlaß grundlegenden Sachverhalts geändert haben oder wenn die
Fortentwicklung oder Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes dies
erfordert.
(12) Die Kommission sollte
in enger und ständiger Verbindung mit den Mitgliedstaaten in der Lage
sein, den Umfang der Freistellungsverordnungen und der darin enthaltenen
Bedingungen genau festzulegen. Um die Zusammenarbeit zwischen der Kommission
und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu
gewährleisten, ist ein Beratender Ausschuß für staatliche
Beihilfen einzusetzen, der konsultiert wird, bevor die Kommission Verordnungen
gemäß dieser Verordnung erläßt –