Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausweitung des Datenzugriffsrechts bei der digitalen Betriebsprüfung
Auf welche Daten darf die Finanzverwaltung zugreifen?
Anfang des Jahres 2007 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium einen aktualisierten Fragen- und Antwortenkatalog zu den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) – und fachte damit die Diskussion zum Umfang der digitalen Außenprüfung neu an. Mit zwei aktuellen Urteilen will das FG Düsseldorf nun darüber hinaus das potenzielle Anwendungsgebiet der GDPdU auf all jene Unterlagen ausdehnen, die nach den GoBS zu speichern sind. Beide Entscheidungen vom beschäftigen sich im Kern mit dem Umfang einer digitalen Betriebsprüfung und interpretieren diesen in einer Art, die über das bisherige Verständnis von Literatur und Verwaltung hinausgeht. Dazu hat das FG Düsseldorf teilweise eigenständige Definitionen von GDPdU-Begriffen vorgenommen und damit neue Diskussionspunkte eröffnet. S. 934
I. Steuerliche Relevanz von Unterlagen versus steuerliche Auswirkung
1. Zugriff des Prüfers auf Daten der Finanzbuchhaltung?
Auf der Grundlage des § 147 Abs. 1 i. V. mit § 147 Abs. 6 AO darf die Finanzverwaltung für Zwecke der steuerlichen Außenprüfung ausschließlich auf Daten zugreifen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die vom D...