DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die
Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über
Abfälle
ist mehrfach und in wesentlichen
Punkten geändert worden
. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie
zu kodifizieren.
(2) Jede Regelung der
Abfallbewirtschaftung muss als wesentliche Zielsetzung den Schutz der
menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der
Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von
Abfällen haben.
(3) Für eine
effizientere Abfallbewirtschaftung in der Gemeinschaft sind eine gemeinsame
Terminologie und eine Definition der Abfälle erforderlich.
(4) Ein wirksames und
zusammenhängendes System der Abfallbeseitigung und -verwertung sollte
vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen auf alle beweglichen Sachen Anwendung
finden, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder zu entledigen
hat.
(5) Die Verwertung von
Abfällen sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien als Rohstoffe
sind im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu
fördern. Hier sind gegebenenfalls besondere Vorschriften über
wiederverwendbare Abfälle zu erlassen.
(6) Zur Erreichung eines
hohen Umweltschutzniveaus haben die Mitgliedstaaten nicht nur für eine
verantwortungsvolle Beseitigung und Verwertung der Abfälle zu sorgen,
sondern auch Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen von Abfällen zu
begrenzen, und zwar insbesondere durch die Förderung sauberer Technologien
und wiederverwertbarer und wiederverwendbarer Erzeugnisse, wobei bestehende
oder potenzielle Absatzmöglichkeiten für verwertete Abfälle zu
berücksichtigen sind.
(7) Außerdem
können unterschiedliche Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten
über Abfallbeseitigung und -verwertung die Umweltqualität und das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.
(8) Es ist für die
Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit wichtig, dass sie die Entsorgungsautarkie
erreicht, und es ist wünschenswert, dass jeder einzelne Mitgliedstaat
diese Autarkie anstrebt.
(9) Damit diese Ziele
erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten Abfallbewirtschaftungspläne
erstellen.
(10) Das Verbringen von
Abfällen ist zu vermindern; zu diesem Zweck können die
Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bewirtschaftungspläne die erforderlichen
Maßnahmen treffen.
(11) Zur
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus sowie einer wirksamen Kontrolle
ist es erforderlich, vorzuschreiben, dass Unternehmen, die Abfälle
beseitigen und verwerten, der Genehmigung und der Kontrolle
unterliegen.
(12) Unternehmen, die ihre
Abfälle selbst beseitigen oder Abfälle verwerten, können unter
bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht befreit werden, sofern
sie den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung tragen. Diese Unternehmen
sollten der Meldepflicht unterworfen werden.
(13) Damit die
Überwachung der Abfälle von ihrem Entstehen bis zu ihrer
endgültigen Beseitigung sichergestellt werden kann, sollten auch andere in
der Abfallwirtschaft tätige Unternehmen wie Sammelunternehmen,
Transportunternehmen und Makler einer Genehmigungs- oder Meldepflicht sowie
einer angemessenen Kontrolle unterworfen werden.
(14) Der Teil der Kosten,
der nicht durch die Verwertung der Abfälle gedeckt wird, sollte
entsprechend dem Verursacherprinzip getragen werden.
(15) Die zur
Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni
1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen
werden.
(16) Diese Richtlinie
sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in
Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der
Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
Inhalt / Weitere Inhalte
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.