Kapitel II: Abweichungen,
Einschränkungen und Ausnahmen
Artikel 5
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
–
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft,
insbesondere auf
Artikel 75,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren des
Artikels 189c des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) In den vergangenen Jahren
hat der innerstaatliche und der grenzüberschreitende Gefahrgutverkehr auf der
Straße erheblich zugenommen, wodurch auch das Unfallrisiko größer geworden
ist.
(2) Alle Mitgliedstaaten außer
Irland sind Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), dessen
geographischer Geltungsbereich über die Gemeinschaft hinausreicht und in dem
einheitliche Regeln für die sichere grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße festgeschrieben sind. Es ist daher
wünschenswert, diese Regeln auch auf den innerstaatlichen Verkehr auszudehnen,
um so gemeinschaftsweit die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße zu harmonisieren.
(3) Es besteht keine
gemeinschaftliche Rechtsvorschrift, die das gesamte Spektrum der Bestimmungen
umfaßt, die zur Gewährleistung eines sicheren Gefahrgutverkehrs befolgt werden
müssen, und die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften sind von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Diese Unterschiede
beeinträchtigen die ungehinderte Erbringung von Verkehrsdienstleistungen sowie
den freien Verkehr von Fahrzeugen und Transportausrüstungen. Zur Beseitigung
dieser Hindernisse müssen einheitliche Bedingungen für den gesamten
innergemeinschaftlichen Verkehr geschaffen werden.
(4) Eine derartige Maßnahme muß
auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, damit die Kohärenz mit anderen
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und eine ausreichende Harmonisierung
sichergestellt und somit der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr
erleichtert und für ein hohes Maß an Sicherheit im innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Verkehr gesorgt wird.
(5) Die Verpflichtung, sich um
eine Harmonisierung der Klassifizierungssysteme für gefährliche Stoffe zu
bemühen, welche die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten entsprechend den in
der Agenda 21 Kapitel 19 der
UN-Umwelt- und Entwicklungskonferenz von
Rio de Janeiro im Juni 1992 festgelegten Zielen eingegangen sind, bleibt von
dieser Richtlinie unberührt.
(6) Es bestehen bisher keine
speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die Sicherheitsbedingungen
regeln, unter denen biologische Wirkstoffe und genetisch veränderte Organismen
im Sinne der Richtlinien 90/219/EWG
, 90/220/EWG
und 90/679/EWG
zu transportieren
sind.
(7) Die Bestimmungen dieser
Richtlinie berücksichtigen andere Gemeinschaftspolitiken im Bereich des
Arbeitnehmerschutzes, des Fahrzeugbaus oder des Umweltschutzes.
(8) Den Mitgliedstaaten steht
es weiterhin frei, Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut mit nicht
unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeugen in ihrem Gebiet unabhängig von
deren Zulassungsort zu erlassen.
(9) Den Mitgliedstaaten sollte
es gestattet sein, in ihrem Hoheitsgebiet spezielle Straßenverkehrsregeln für
den Gefahrguttransport anzuwenden.
(10) Den Mitgliedstaaten sollte
es ferner gestattet sein, ihre Anforderungen für die
Qualitätssicherung bei bestimmten
innerstaatlichen Transportvorgängen so lange beizubehalten, bis die Kommission
dem Rat einen diesbezüglichen Bericht vorgelegt hat.
(11) Nach dem ADR ist es
gestattet, Vereinbarungen zu treffen, die von dem ADR abweichen; die große Zahl
solcher bilateral ausgehandelten Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
behindert den freien Dienstleistungsverkehr bei der Beförderung gefährlicher
Stoffe. Solche Abweichungen sollten sich durch die Aufnahme entsprechender
Bestimmungen in die Anhänge dieser Richtlinie vermeiden lassen. Es muß eine
Übergangszeit vorgesehen werden, in der die geltenden Vereinbarungen weiterhin
zwischen den Mitgliedstaaten angewendet werden können.
(12) Die ADR-Vorschriften, zu
denen auch Konstruktionsvorschriften für Gefahrgut-Transportfahrzeuge gehören,
müssen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollten
Übergangsfristen vorgesehen werden, um es den Mitgliedstaaten zu gestatten,
spezifische nationale Konstruktionsvorschriften für Fahrzeuge mit nationaler
Zulassung zeitweilig beizubehalten.
(13) Informationsverfahren, die
bereits für ähnliche nationale Gesetzesvorschläge existieren, sollen dazu
benutzt werden, für alle Wirtschaftsbeteiligten die Transparenz zu
erhöhen.
(14) Die Mitgliedstaaten
sollten auch künftig das Recht haben, im innerstaatlichen Verkehr Regeln
anzuwenden, die auf den verkehrsträgerübergreifenden Empfehlungen der Vereinten
Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter beruhen, soweit das ADR diesen
Regeln, die den intermodalen Gefahrgutverkehr vereinfachen sollen, noch nicht
angeglichen worden ist.
(15) Die Mitgliedstaaten
sollten das Recht haben, die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter auf
ihrem Gebiet zu regeln oder zu verbieten, jedoch nur aus anderen Gründen als
dem der Transportsicherheit. In diesem Zusammenhang können sich die
Mitgliedstaaten das Recht vorbehalten, für bestimmte Transporte sehr
gefährlicher Güter die Benutzung des Schienen- oder des Wasserweges
vorzuschreiben, oder sie können für bestimmte sehr gefährliche Güter ganz
besondere Verpackungen beibehalten.
(16) Für die Zwecke dieser
Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten bei bestimmten Transporten, die in ihrem
Gebiet mit dort zugelassenen Fahrzeugen durchgeführt werden, strengere oder
weniger strenge Vorschriften anwenden dürfen.
(17) Da vor allem bei der
Vereinheitlichung der Bedingungen die Besonderheiten der einzelnen Staaten
berücksichtigt werden müssen, sollte diese Richtlinie so flexibel sein, daß sie
den Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen gestattet. Um den Einsatz neuer
technologischer und industrieller Entwicklungen nicht zu behindern, sollten
entsprechende befristete Ausnahmen vorgesehen werden.
(18) Fahrzeuge, die in
Drittländern zugelassen sind, sollen im Gebiet eines Mitgliedstaats für
grenzüberschreitende Beförderungen eingesetzt werden dürfen, wenn sie den
Bestimmungen des ADR entsprechen.
(19) Die Richtlinie muß zügig
an den technischen Fortschritt angepaßt werden können, damit neue
ADR-Bestimmungen berücksichtigt und über die Anwendung und Durchführung von
Dringlichkeitsmaßnahmen im Fall von Unfällen oder Zwischenfällen entschieden
werden kann. Hierzu sollte ein Ausschuß eingesetzt und ein Verfahren für die
enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem
Ausschuß festgelegt werden.
(20) Die Anhänge dieser
Richtlinien enthalten Bestimmungen über die Schulung der Fahrer von Fahrzeugen
zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Daher sollte die
Richtlinie 89/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Schulung der
Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
aufgehoben werden
–