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BBEV Nr. 9 vom Seite 300

Vorfälligkeitsentschädigung bei Festzinsdarlehen

„Dauerbrenner” zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstitut

von Uwe Schelske, Hildesheim

Im Jahr 2002 hat der Gesetzgeber im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung § 490 Abs. 2 BGB eingeführt und damit erstmals die Vorfälligkeitsentschädigung (im Folgenden: VKE) gesetzlich geregelt. Gleichwohl gibt es bei der vorzeitigen und damit außerplanmäßigen Rückzahlung von Festzinsdarlehen immer wieder Diskussionen zwischen den beteiligten Vertragsparteien, dem Darlehensnehmer und seinem Kreditsinstitut. Dieser Beitrag stellt den Inhalt der gesetzlichen Regelung in § 490 Abs. 2 BGB und die nicht im Gesetz, aber von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zur Berechnung der VKE dar.

I. Ausgangssituation

Nach § 489 Abs. 1 BGB können Darlehensgeber und -neh­mer den Darlehenszins für einen bestimmten Zeitraum fest vereinbaren. Dabei ist die Festzinsvereinbarung für den Darlehensnehmer längstens zehn Jahre bindend (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB); das Kreditinstitut kann sich darüber hinaus verpflichten. In der Praxis geschieht dies auch, indem Kreditinstitute teilweise eine 15-jährige oder sogar schon 20-jährige Festzinsbindung anbieten. Für den Darlehensnehmer bedeutet dies vor dem Hintergrund seines nach § 489 Abs. 4 BGB nicht auszuschließenden Kündigungsrechts ein kalkuli...

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