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BBEV Nr. 9 vom Seite 298

Kommt ein zentrales Testamentsregister?

Neuerungen durch das Personenstandsreformgesetz

von Rita Eberl, München

Jeder, der ein Testament eines anderen in seinem Besitz hat, ist verpflichtet, dieses unverzüglich nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Oft unterbleibt die Ablieferung in der Praxis jedoch – beispielsweise aus Vergesslichkeit, verspäteter Kenntnis vom Tod des Erblassers oder gar, weil der Testamentsinhalt nicht gefällt. Nicht zuletzt, um solche Risiken auszuschließen, treffen viele Erblasser ihre letztwilligen Verfügungen nicht privatschriftlich, sondern in einem notariell beurkundeten Testament oder in einem Erbvertrag. Ursprünglich sahen Verwaltungsvorschriften ein Registrierungs- und Mitteilungsverfahren vor, das nun durch das Personenstandsreformgesetz v. (BGBl 2007 I S. 122) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wurde – (noch) ohne die Einrichtung eines zentralen Testamentsregisters.

I. Registrierungs- und Mitteilungspflichten im Verwaltungsverfahren

Um im Erbfall zu gewährleisten, dass wenigstens die amtlich verwahrten letztwilligen Verfügungen oder andere beim Notar oder Gericht befindliche sonstige Erklärungen, die die gesetzliche Erbfolge abändern, aufgefunden werden, sehen

  • die Allgemeine Verfügung der Länder über die Benachrichtigun...

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