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BBEV Nr. 9 vom Seite 292

Berliner Testament

Erb- und steuerrechtliche Besonderheiten

von Christoph Wenhardt, Brühl

Der am veröffentlichte Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge enthält auch zwei Änderungen, die das Berliner Testament betreffen. Anlass genug, sich mit dieser Thematik aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht auseinanderzusetzen, selbst wenn zurzeit – und dies möglicherweise nicht mehr allzu lange – offen ist, ob, wann und wie der Gesetzentwurf nach dem (BStBl 2007 II S. 237) umgesetzt werden wird.

I. Erbrechtliche Vorgaben

1. Gemeinschaftliches Testament

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist im Gegensatz zum Einzeltestament nur durch Ehegatten (§ 2265 BGB) oder eingetragene Lebenspartner (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 LPartG) möglich. Wird im Folgenden von „Ehegatten” gesprochen, sind daher auch die eingetragenen Lebenspartner gemeint.

Gemeinschaftliches Testament (und Einzeltestament) können eigenhändig errichtet werden oder als öffentliches Testament. Testieren die Ehegatten eigenhändig, genügt es, wenn einer von ihnen das Testament schreibt und beide diese Erklärung unterzeichnen (§ 2267 Satz 1 BGB). Ein gemeinschaftliches Testament unterscheidet sich zudem vom Einzeltestament regelmäßig durch die Wechselbezügli...

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