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Modifizierte Zugewinngemeinschaft versus § 5 ErbStG
Die Güterstände und ihre erbschaftsteuerlichen Folgen
Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird der Güterstand unter Lebenden oder durch den Tod eines Ehegatten beendet, findet § 5 ErbStG Anwendung. Je nach Fallgestaltung kann zum einen ein nach § 5 Abs. 1 ErbStG ermittelter sog. fiktiver Zugewinnausgleichsanspruch wie ein Freibetrag vom Erwerb des überlebenden Ehegatten abgezogen werden. Zum anderen bleibt nach § 5 Abs. 2 ErbStG die Erfüllung des zivilrechtlich geschuldeten tatsächlichen Zugewinnausgleichsanspruchs beim Ausgleichsberechtigten erbschaft-/schenkungsteuerfrei. Wird demgegenüber der Güterstand der Gütertrennung – gleichgültig auf welche Weise – beendet, ist § 5 ErbStG nicht anwendbar. Um diesen steuerlichen Nachteil zu vermeiden, wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der bei Unternehmern weit verbreitete Güterstand der Gütertrennung durch die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft ersetzt werden sollte. In der Steuerfachliteratur ist indes nicht abschließend geklärt, welche ehevertraglichen Modifikationen des gesetzlichen Güterstands zulässig sind, ohne die Anwendung des § 5 ErbStG zu gefährden.
I. Eheliche Güterstände
1. Zugewinngemeinschaft
Das Wesen der Zugewinngemeinschaft besteht entgegen der irreführ...