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Abweichende Wertermittlung für Anteile ohne Einfluss auf Geschäftsführung
Das Stuttgarter Verfahren geht in seiner Regelbewertung davon aus, dass für die danach bewerteten Anteile der Einfluss auf die Geschäftsführung typisch ist. Für Anteile, die ohne Einfluss auf die Geschäftsführung sind, ist deshalb in R 101 ErbStR eine von der Regelbewertung abweichende Wertermittlung vorgesehen.