EuGH Urteil v. - C-300/05

Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten beim Transport von Tieren

Leitsatz

[1] 1) Der Begriff "Transport" im Sinne von Abschnitt 48 Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs der Richtlinie 91/628 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425 und 91/496 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er das Ver- und Entladen der Tiere einschließt.

2) Diese Definition entspricht den Zielen der Richtlinie 91/628, so wie diese sich u. a. aus der zweiten und der achten Begründungserwägung der Richtlinie in deren ursprünglicher Fassung ergeben, wonach der angemessene Schutz der betroffenen Tiere zu gewährleisten und aus Gründen der angemessenen Behandlung der Tiere der Ferntransport von Tieren so weit wie möglich einzuschränken ist. Da die Richtlinie keine Beschränkungen für die Zeit des Ver- und Entladens der Tiere als solche enthält, würde überdies die Dauer der Ver- und Entladevorgänge, wenn Abschnitt 48 Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs der Richtlinie dahin ausgelegt würde, dass diese Zeit nicht zur Transportdauer gehört, überhaupt nicht berücksichtigt, was dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nähme.

Gesetze: Richtlinie 91/628/EWG Anh. Abschn. 48 Nr. 4 Buchst. d

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffes "Transport" in Abschnitt 48 Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom (ABl. L 148, S. 52) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/628).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) und der ZVK Zuchtvieh-Kontor GmbH (im Folgenden: ZVK) über einen Vorschuss auf eine Erstattung bei der Ausfuhr von lebenden Rindern nach Ägypten.

Rechtlicher Rahmen

3 Die zweite und die achte Begründungserwägung der Richtlinie 91/628 in deren ursprünglicher Fassung lauten wie folgt:

"Die Gemeinschaft hat Vorschriften erlassen, um die technischen Hemmnisse beim Handel mit lebenden Tieren zu beseitigen und das reibungslose Funktionieren der jeweiligen Marktorganisationen sowie den angemessenen Schutz der betroffenen Tiere zu gewährleisten.

...

Aus Gründen der angemessenen Behandlung der Tiere sollte der Ferntransport von Tieren, einschließlich Schlachttieren, so weit wie möglich eingeschränkt werden."

4 Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 91/628 sind:

"a) 'Transportmittel': Teile von Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Luftfahrzeugen, die für das Verladen und den Transport von Tieren benutzt werden, sowie Behältnisse zum Transport auf dem Land-, See- oder Luftweg;

b) 'Transport': jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel, einschließlich Ver- und Entladen;

...

e) 'Versandort': unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird, sowie alle Orte, an denen die Tiere entladen und 24 Stunden lang untergebracht, getränkt, gefüttert und gegebenenfalls behandelt werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort.

...

f) 'Bestimmungsort': der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Transportmittel entladen wird, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;

g) 'Verbringung': der Transport vom Versandort zum Bestimmungsort."

5 In Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 heißt es in Abschnitt 48 mit der Überschrift "Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten":

"...

4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 3 genannten Fahrzeugs die folgenden:

...

d) Alle anderen unter Nummer 1 genannten Tiere müssen nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.

5. Nach der festgesetzten Transportdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.

..."

Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfrage

6 Im Herbst 2000 führte die ZVK 28 lebende Rinder nach Ägypten aus und erhielt dafür vorschussweise Ausfuhrerstattung.

7 Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas forderte diesen Vorschuss zuzüglich 10 % jedoch mit der Begründung zurück, dass die ZVK die in Abschnitt 48 Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs der Richtlinie vorgeschriebene zulässige maximale Transportdauer ohne Ruhepause nicht eingehalten habe. Aus dem Transportplan gehe nämlich hervor, dass der Transport der Rinder mit Lastkraftwagen am um 10 Uhr begonnen und erst am Folgetag um 1 Uhr, d. h. nach 15 Stunden, unterbrochen worden sei.

8 Hierüber streiten die ZVK und das Hauptzollamt. Die ZVK macht geltend, dass die Transportdauer ab dem Zeitpunkt berechnet werden müsse, an dem das Transportfahrzeug den Versandort verlassen habe, so dass der im Ausgangsverfahren streitige Transport nur 13 Stunden und 30 Minuten gedauert habe. Das Hauptzollamt ist dagegen der Ansicht, dass dieser Transport auch die Zeit der Verladung und der Entladung einschließe, was seine Dauer auf mehr als 14 Stunden erhöhe.

9 Das Finanzgericht Hamburg gab der Klage der ZVK gegen die Entscheidung des Hauptzollamts statt.

10 Dieses legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof ein.

11 Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass die Entscheidung im Ausgangsverfahren davon abhänge, ob die Zeit des Verladens der Rinder auf die Lastkraftwagen zur Transportdauer im Sinne des Abschnitts 48 Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs der Richtlinie 91/628 gehöre. Wäre dies zu bejahen, so wäre die nach dieser Bestimmung maximal zulässige Transportdauer von 14 Stunden überschritten worden. Sie wäre andererseits eingehalten worden, wenn die Zeit des Verladens nicht zur Transportdauer im Sinne dieser Bestimmung zählte.

12 Das vorlegende Gericht führt dazu aus, zwar ergebe sich aus Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 91/628 eindeutig, dass der Transport das Ver- und Entladen der Tiere einschließe, doch führten Abschnitt 48 Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie sowie die Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Abschnitts 48 Nummer 4 dieses Anhangs zu Unsicherheit in Bezug auf die genaue Tragweite des Begriffes "Transport".

13 Der Bundesfinanzhof hat daraufhin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Gehört die Zeit der Be- und Entladung zur "Transportdauer" im Sinne von Abschnitt 48 Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs der Richtlinie 91/628?

Zur Vorabentscheidungsfrage

14 Mit seiner Frage bittet das vorlegende Gericht im Wesentlichen um Auslegung des Begriffes "Transport" im Sinne von Abschnitt 48 Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs der Richtlinie 91/628 in Anbetracht der Unsicherheit, die sich aufgrund des Wortlauts des Abschnitts 48 Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie und der Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Abschnitts 48 Nummer 4 dieses Anhangs ergeben könnte.

15 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom in der Rechtssache C-301/98, KVS International, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, vom in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, und vom in der Rechtssache C-53/05, Kommission/Portugal, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 20).

16 Darüber hinaus hat der Gerichtshof, was eventuelle Abweichungen zwischen den Sprachfassungen angeht, bereits entschieden, dass einerseits die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts eine isolierte Betrachtung des Wortlauts einer Vorschrift ausschließt und vielmehr im Zweifelsfall verlangt, dass er unter Berücksichtigung der Fassungen in den anderen Sprachen ausgelegt wird, und dass andererseits die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden müssen und die Vorschrift, falls die Fassungen voneinander abweichen, daher nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom in der Rechtssache C-372/88, Cricket St Thomas, Slg. 1990, I-1345, Randnr. 19, und vom in der Rechtssache C-174/05, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, Slg. 2006, I-2443, Randnr. 20 und dort zitierte Rechtsprechung).

17 Zum Begriff "Transport" in Abschnitt 48 Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs der Richtlinie ist festzustellen, dass diese Vorschrift keinen Anhaltspunkt dafür bietet, ob die Zeiten der Verladung und der Entladung in diesen Begriff einbezogen sind.

18 Jedoch geht aus der Definition des Begriffes "Transport" in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 91/628 ausdrücklich hervor, dass der Transport das Ver- und Entladen der Tiere umfasst.

19 Diese Definition des Begriffes "Transport" entspricht den Zielen der Richtlinie 91/628, so wie diese sich u. a. aus der zweiten und der achten Begründungserwägung der Richtlinie in deren ursprünglicher Fassung ergeben, wonach der angemessene Schutz der betroffenen Tiere zu gewährleisten und aus Gründen der angemessenen Behandlung der Tiere der Ferntransport von Tieren so weit wie möglich einzuschränken ist.

20 Da die Richtlinie keine Beschränkungen für die Zeit des Ver- und Entladens der Tiere als solche enthält, folgt daraus aber, dass die Dauer der Ver- und Entladevorgänge, würde Abschnitt 48 Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs der Richtlinie 91/628 dahin ausgelegt, dass diese Zeit nicht zur Transportdauer gehört, überhaupt nicht berücksichtigt würde, was dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nähme.

21 Der Begriff "Transport" ist somit dahin auszulegen, dass er das Ver- und Entladen der Tiere einschließt.

22 Diese Auslegung wird im Übrigen durch den Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen des Abschnitts 48 Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie 91/628 bestätigt. Aus der Mehrheit dieser Fassungen geht nämlich hervor, dass der Transport dahin zu verstehen ist, dass er das Ver- und Entladen der Tiere einschließt.

23 Auf jeden Fall wird diese Auslegung des Begriffes "Transport", die für alle Vorschriften der Richtlinie gilt, nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass in Abschnitt 48 Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628 davon die Rede ist, dass die Tiere nach der festgesetzten Transportdauer entladen werden müssen.

24 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff "Transport" in Abschnitt 48 Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs der Richtlinie 91/628 dahin auszulegen ist, dass er das Ver- und Entladen der Tiere einschließt.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
ZAAAC-53730

1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg