OFD Frankfurt am Main - S 2188 A - 5 - St 210

Zweifelsfragen zur Neuregelung der Bodengewinnbesteuerung durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1971

(BStBl 1972 I S. 102)

Dieser Karteikarte ist in der elektronischen Version das (BStBl 1972 I S. 102) zu den Zweileistragen zur Neuregelung der Bodengewinnbesteuerung durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1971 beigefugt. Eine Papierauflage erfolgt insoweit nicht.

Zusätze der OFD:

I. Tz. 3: Anschaffungskosten beim Tausch von Grundstücken (Übergangsregelung)

Mit Urteil vom (BStBl 1986 II S. 711) hat der BFH entschieden, dass beim Tausch von Grundstücken im Umlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren keine Gewinnrealisierung erfolgt, sondern das erhaltene Grundstück wirtschaftlich an die Stelle des hingegebenen tritt. Damit war die frühere Verwaltungsauffassung überholt, die bei einem solchen Tausch eine Gewinnrealisierung annahm, gleichwohl aber zuließ, dass der Gewinn sofort auf ein „Ersatzwirtschaftsgut” übertragen oder in eine Rücklage nach R 6.6 EStR (früher: R 35 EStR) oder nach den §§ 6b, 6c EStG eingestellt werden konnte.

Nach dem (BStBl 1988 I S. 152) war die Auffassung des BFH in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Lediglich in den Fällen, in denen der Tauschvorgang vor dem abgewickelt worden war, sollte die alte Verwaltungsauffassung weiterhin Gültigkeit haben. Damit wurde gewährleistet, dass nach alter Verwaltungsauffassung zulässigerweise gebildete Rücklagen nicht aufgelöst werden mussten.

Ein ausführliches BMF-Schreiben zur einkommensteuerlichen Behandlung von Grundstücksübertragungen bei Baulandumlegungen, Flurbereinigungen und freiwilligem Landtausch befindet sich derzeit in Arbeit.

II. Tz. 4: Grundstücksflächen, die Bodenschätze enthalten

Das (BStBl 1998 I S. 1221) ergänzend zur ertragsteuerlichen Behandlung von im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätzen Stellung genommen. Das BMF-Schreiben ist in der ESt-Kartei § 4 Fach 1 Karte 11 veröffentlicht.

Die OFD bittet zu beachten, dass der BFH in der Entstehung des Bodenschatzes als selbstständiges Wirtschaftsgut keine Substanzabspaltung sieht ( BStBl 1999 II S. 638). Dem Bodenschatz können somit keine Anschaffungskosten zugerechnet werden. Sowohl der doppelte Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 1 EStG als auch der nach § 55 Abs. 5 EStG festgestellte höhere Teilwert bezieht sich nur auf die Grundstücksfläche und nicht auf den Bodenschatz.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2188 A - 5 - St 210

Fundstelle(n):
IAAAC-53646