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Organisation der Finanzämter und Neuordnung des
Besteuerungsverfahrens:
Arbeitsweise in den
Veranlagungsstellen
Hiermit gibt die oberste Finanzbehörde der Länder bundeseinheitliche Regelungen zur Arbeitsweise in den Veranlagungsstellen bekannt.
Soweit die Regelungen die verfahrensrechtliche Behandlung der Steuerfälle betreffen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffen worden.
1. Bei der Bearbeitung der Steuerfälle muß auf das Wesentliche abgestellt werden. Der Aufwand bei der Bearbeitung eines Falles richtet sich nach dessen steuerlicher Bedeutung.
2. Steuerfälle sind intensiv zu bearbeiten, soweit
dies generell oder im Einzelfall angeordnet wird,
sie maschinell hierzu ausgewählt werden oder
sich Zweifelsfragen von erheblicher steuerlicher Bedeutung ergeben.
Darüber hinaus hat der Bearbeiter Steuerfälle im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens intensiv zu bearbeiten, soweit er dazu einen Anlaß sieht.
Die maschinell auszuwählenden Fälle werden nach bundeseinheitlichen Vorgaben durch die obersten Finanzbehörden der Länder festgelegt. Sie sind hinsichtlich aller in Betracht kommenden Steuerarten intensiv zu bearbeiten Kommt eine intensive Bearbeitung im Einzelfall nicht in Betracht, ist dies zu dokumentieren.
Bei den nicht maschinell ausgewählten Fällen kann die intensive Bearbeit...