BGH Beschluss v. - III ZB 35/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 567 Abs. 2; ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2; RPflG § 11 Abs. 2 Satz 1; RPflG § 11 Abs. 2 Satz 3

Instanzenzug: AG Frankfurt am Main 29 C 739/06-85 vom LG Frankfurt/Main 2/29 T 40/07 vom

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die von den Beklagten zu erstattenden Prozesskosten auf 174,50 € statt auf 292,00 € - wie von der Klägerin beantragt - festgesetzt. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin hat dieses Rechtsmittel als Erinnerung ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und sie dem Abteilungsrichter des Amtsgerichts vorgelegt. Dieser hat die Sache an das Landgericht weitergeleitet. Der Einzelrichter des Landgerichts hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil bereits die sofortige Beschwerde unzulässig war.

1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112, 1113 unter II.; vom - IX ZB 63/03 - NJW-RR 2005, 916 unter II. 1. a); vom - IX ZB 81/06 - NZI 2007, 166 unter II. 2 Rn. 6; jew. m.w.N.). War die sofortige Beschwerde unzulässig, so fehlt es an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom aaO; vom - IX ZB 104/04 - NZI 2004, 447 unter II 2. a) m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war unzulässig, weil der für die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen geltende Mindestbeschwerdewert von 200 € gemäß § 567 Abs. 2 ZPO nicht überschritten wurde. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss fand nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und sie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Abteilungsrichter vorgelegt hatte, hätte dieser darüber entscheiden müssen. Das Beschwerdegericht hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern sie durch Beschluss an das Amtsgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückverweisen müssen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 567 ZPO Rn. 44). Dieser Verfahrensfehler kann auf die unzulässige Rechtsbeschwerde hin nicht korrigiert werden.

2. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Der Bindungswirkung steht zwar nicht entgegen, dass der Einzelrichter entschieden hat, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen (vgl. dazu: BGHZ 154, 200, 201; Senatsbeschluss vom - III ZB 66/05 - NJW-RR 2006, 286, 287 Rn. 3). Durch die Zulassung wird aber dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde in den Fällen nicht eröffnet, in denen - wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (vgl. BGHZ 159, 14 f; BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 268/03 - NJW-RR 2005, 214 unter II. 1. m.w.N.; vom - VII ZB 52/05 - InVO 2006, 146, 147 unter II. 2. b)).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UAAAC-53603

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein