Kraftfahrzeugsteuer;
Viertes
Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom (BGBl
2007 I S. 356;
BStBl 2007
I S. 463)
Beim Vollzug des KraftStG sind im Zusammenhang mit der Förderung besonders partikelreduzierter Diesel-Pkw Probleme aufgetreten. Betroffen sind vor allem Bestandsfahrzeuge mit serienmäßigen Partikelminderungssystemen ab Werk, die den geltenden verkehrsrechtlichen Anforderungen zwar genügen, aber deren notwendige Einstufung in die Partikelminderungsstufe „PM 5” nicht dokumentiert ist. Dadurch kommt es in diesen Fällen im automatisierten Besteuerungsverfahren zu unzutreffenden Steuerbescheiden, die den Zuschlag von 1,20 € je angefangene 100 cm3 Hubraum nach § 9a Abs. 1 KraftStG beinhalten.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung auf Bundesebene ist in den einschlägigen Fällen wie folgt zu verfahren:
Soweit ein entsprechender Erhöhungsbescheid bereits versandt ist und der Fahrzeughalter Einspruch gegen diesen eingelegt hat, soll in Höhe des Zuschlags nach § 9a Abs. 1 KraftStG Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO gewährt werden. Die Bearbeitung der Rechtsbehelfe kann bis nach der Durchführung eines erneuten Datenabgleichs der Finanzverwaltung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zurückgestellt werden. Dieser Abgleich soll durchgeführt werden, wenn die fehlenden Daten hinsichtlich der Partikelminderungsstufe „PM 5” für Diesel-Pkw dem Kraftfahrt-Bundesamt von den Herstellern übermittelt worden sind. Auf der Grundlage dieses Datenabgleichs sollen die Steuerbescheide dann überprüft und ggf. von Amts wegen geändert oder ablehnende Entscheidungen über Rechtsbehelfe getroffen werden.
Sind die Erhöhungsbescheide noch nicht versandt, wird ab sofort folgender Erläuterungstext ausgegeben:
„Falls Ihr Fahrzeug bereits bei erstmaliger Zulassung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet war, kann ein günstigerer Steuersatz in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass der Ausstoß von Partikelmasse 0,005 g/km nicht überschreitet (Partikelminderungsstufe PM 5). Hat der Fahrzeughersteller dies gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigt, kommt eine Änderung von Amts wegen in Betracht. Liegt eine Bestätigung beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht vor, ändert die Zulassungsbehörde Ihre Fahrzeugpapiere bei Vorlage einer entsprechenden Herstellerbescheinigung für das Fahrzeug. Ist Ihr Fahrzeug mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet worden, müssen die Fahrzeugpapiere stets durch die Zulassungsbehörde geändert werden.”
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3
-S
6000/43
Fundstelle(n):
UVR 2007 S. 330 Nr. 11
PAAAC-53515