Ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Urteil vom X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl. II 1996, 646;
Urteil vom XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058) bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben die Verrechnung
erstatteter Sonderausgaben mit gleichartigen Sonderausgaben im Jahr der Erstattung im Grundsatz zugelassen, so bedeutet „Gleichartigkeit„
bei erstatteten Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002, dass eine Verrechnung grundsätzlich nur innerhalb der
jeweiligen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 genannten Arten der Versicherung zulässig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1590 Nr. 20 DAAAC-53490
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 10.07.2007 - 5 K 358/04
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