Von einem Automatenaufsteller an Gastwirt gezahlte Provision
nicht nach
6. EG-Richtlinie
umsatzsteuerbefreit
Leitsatz
1. Artikel 13 Teil B Buchst. f der
Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. dem
steuerlichen Neutralitätsgebot gibt nach der Rechtsprechung des EUGH
(Urteil v. , C-453/02, C-462/02) jedem, der die in der Vorschrift
genannten Glücksspiele „veranstaltet”, eine Rechtsgrundlage,
wonach er sich unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen
berufen kann.
2. Betreibt der Automatenaufsteller
das von ihm durchgeführte Glücksspiel (hier: Geldspielautomaten) in
den Räumen Dritter und zahlt er hierfür an die Inhaber der
Räumlichkeiten eine Provision, die sich an der Höhe der erzielten
Umsätze bemisst, so ist nur der Automatenaufsteller
„Veranstalter” von Glücksspielen. Bei den Dritten (z.B.
Gastwirte, Imbisstände usw.) sind die erhaltenen Provisionen dagegen
regelmäßig umsatzsteuerpflichtig; eine Ausnahme kommt in Betracht,
wenn der Automatenaufsteller und der Inhaber der Räumlichkeiten in Form
einer GbR tätig sind und die GbR als Veranstalterin auch nach außen
in Erscheinung tritt.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1647 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2007 S. 3013 UStB 2007 S. 346 Nr. 12 IAAAC-53484
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FG des Saarlandes, Beschluss v. 26.07.2007 - 1 V 1107/07
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