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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 V 1107/07 EFG 2007 S. 1647 Nr. 20

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. f

Von einem Automatenaufsteller an Gastwirt gezahlte Provision nicht nach 6. EG-Richtlinie umsatzsteuerbefreit

Leitsatz

1. Artikel 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. dem steuerlichen Neutralitätsgebot gibt nach der Rechtsprechung des EUGH (Urteil v. , C-453/02, C-462/02) jedem, der die in der Vorschrift genannten Glücksspiele „veranstaltet”, eine Rechtsgrundlage, wonach er sich unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen berufen kann.

2. Betreibt der Automatenaufsteller das von ihm durchgeführte Glücksspiel (hier: Geldspielautomaten) in den Räumen Dritter und zahlt er hierfür an die Inhaber der Räumlichkeiten eine Provision, die sich an der Höhe der erzielten Umsätze bemisst, so ist nur der Automatenaufsteller „Veranstalter” von Glücksspielen. Bei den Dritten (z.B. Gastwirte, Imbisstände usw.) sind die erhaltenen Provisionen dagegen regelmäßig umsatzsteuerpflichtig; eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Automatenaufsteller und der Inhaber der Räumlichkeiten in Form einer GbR tätig sind und die GbR als Veranstalterin auch nach außen in Erscheinung tritt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1647 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2007 S. 3013
UStB 2007 S. 346 Nr. 12
IAAAC-53484

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FG des Saarlandes, Beschluss v. 26.07.2007 - 1 V 1107/07

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