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FG München Urteil v. - 5 K 2239/06 EFG 2007 S. 1960 Nr. 24

Gesetze: EStG 2004 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 2004 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst.a, EStG 2004 § 32 Abs. 4 S. 6, EStG 2004 § 11 Abs. 1 S. 3

Berücksichtigung von im letzten Ausbildungsmonat, aber nach Ende der Ausbildung zugeflossenem Urlaubsgeld beim kindergeldrechtlichen Grenzbetrag

Leitsatz

Beendet das volljährige Kind während eines Monats seine Berufsausbildung und wird es anschließend als Geselle im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt, so entfällt das Urlaubsgeld, das dem Kind im letzten Ausbildungs- und Kindergeldmonat nach Abschluss der Ausbildung zufließt, jedenfalls dann wirtschaftlich auf die Ausbildungszeit und ist daher voll bei den kindergeldrechtlichen „Einkünften und Bezügen” zu erfassen, wenn dem Kind für das gesamte Kalenderjahr ein deutlich höheres Urlaubsgeld zusteht und nach den Angaben des Arbeitgebers feststeht, dass mindestens der im letzten Ausbildungsmonat gezahlte Betrag auszubezahlen ist. Insoweit ist unerheblich, dass die exakte Höhe des Urlaubsgeldanspruchs bzw. der noch ausstehenden Urlaubsgeldnachzahlung erst später ermittelt worden ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 266 Nr. 6
EFG 2007 S. 1960 Nr. 24
XAAAC-53479

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FG München, Urteil v. 28.06.2007 - 5 K 2239/06

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