Werden mit einem in einem Drittland
zugelassenen Bus in Deutschland ohne Genehmigung des Bundesamtes für
Güterverkehr Stadtrundfahrten durchgeführt, liegt ein
unzulässiger Binnenverkehr vor.
Die Einfuhrabgabenschuld entsteht in
diesem Fall nicht nach Art. 202 Abs. 1 ZK, sondern nach Art. 204 Abs. 1
ZK.
Abgabenschuldner ist die Person, die
für die Einfuhr des Busses verantwortlich ist, unabhängig davon, ob
ihr hinsichtlich des ungenehmigten Binnenstransportes ein schuldhaftes
Verhalten vorzuwerfen ist.