Verzicht auf künftige Wohnnutzung gegen Entschädigung
keine sonstige Leistung
Leitsatz
Sind diverse, durch entsprechende
Grunddienstbarkeiten abgesicherte Regelungen in einer Vergleichsvereinbarung im
Kern darauf gerichtet, dass die Eigentümer eines in einem Gewerbegebiet
befindlichen Betriebsgrundstücks, das aufgrund der Ausnahmeregelung des
§ 8 Abs. 3 Nr. 1
Baunutzungsverordnung unter anderem zulässigerweise
mit einer vom Betriebsinhaber und seiner Familie bisher zu Wohnzwecken
genutzten Betriebsinhaberwohnung bebaut ist, zugunsten eines anderen in dem
Gewerbegebiet ansässigen Unternehmens auf jegliche künftige
Wohnnutzung in ihrem Betriebsareal verzichten, damit das andere Unternehmen
unabhängig von Sperrzeiten und Lärmschutzgrenzwerten Diskotheken
sowie eine Kart-Bahn betreiben kann, so ist die von dem anderen Unternehmen
gezahlte Entschädigung bei den Zahlungsempfängern nicht nach
§ 22 Nr. 3 EStG
steuerpflichtig. Es handelt sich vielmehr um einen nicht steuerbaren
veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich, bei dem ein
Entgelt nur dafür erbracht wird, dass ein Vermögensgegenstand (hier:
Wohnnutzung) in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2007 S. 648 Nr. 20 EFG 2007 S. 1603 Nr. 20 PAAAC-53473
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