1. Auch für ein
vollstationär untergebrachtes, zu 100% schwerbehindertes Kind ist ein
Betreuungsfreibetrag nur zu gewähren, wenn die Freibeträge nach
§ 32 Abs. 6 EStG
günstiger sind als das Kindergeld.
2. Nach der BFH-Rechtsprechung werden
mit dem Höchstsatz des Behinderten-Pauschbetrags, der nach
§ 33b Abs. 3 Satz 3
EStG für hilflose Personen gewährt wird, gerade
auch die Kosten für Wartung und Pflege dieser hilflosen Personen
abgegolten. Hat ein Elternteil den Behinderten-Pauschbetrag für sein
hilfloses Kind beantragt, kann er seinen Kostenbeitrag für die
Unterbringung des volljährigen Kindes in einem Behinderten-Wohnheim nicht
noch zusätzlich nach
§ 33 EStG geltend machen. Die
Aufwendungen für die durch die Körpergröße des Kindes
bedingte Anschaffung eines übergroßen Bettes sind schon mangels
„Außergewöhnlichkeit” nicht nach
§ 33 EStG abzugsfähig.
3. Unternimmt ein Elternteil mit
seinem schwerbehinderten und hilflosen Kind nicht besonders auf die Behinderung
des Kindes zugeschnittene Urlaubsreisen, die sich nicht von einem üblichen
Familienurlaub unterscheiden, und kann er diese Reisekosten nicht durch Belege
nachweisen, scheidet ein Steuerabzug nach
§ 33 EStG aus (Ausführungen zur
Abziehbarkeit von Fahrtaufwendungen, die bei Freizeit- und Erholungsfahrten von
behinderten Menschen anfallen).
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