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FG München Urteil v. - 3 K 4881/03 EFG 2007 S. 1991 Nr. 24

Gesetze: UStG 1993 § 3a Abs. 4 Nr. 3, UStG 1993 § 3a Abs. 3 S. 1, UStG 1993 § 3a Abs. 2 Nr. 4, UStG 1993 § 3a Abs. 1 S. 1, UStG 1999 § 3a Abs. 4 Nr. 3, UStG 1999 § 3a Abs. 3 S. 1, UStG 1999 § 3a Abs. 2 Nr. 4, UStG 1999 § 3a Abs. 1 S. 1, EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst.e

Leistungsort der Tätigkeit eines Personalberaters

Leitsatz

Leistungen eines Personalberaters, die neben der Beratung weitere wesentliche Merkmale wie die Ausarbeitung des Textes der Stellenausschreibung anhand des vorgegebenen Anforderungsprofils, die Schaltung der Annoncen, die Vorauswahl der Bewerber, das Führen von Vorgesprächen und die Terminabstimmung mit Bewerbern der engsten Wahl zur Vorstellung beim Auftraggeber umfassen, sind keine Beratungsleistungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie. Auch werden keine steuerbaren Umsätze vermittelt. Der Leistungsort bestimmt sich daher anhand der Grundregel des § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 375 Nr. 6
EFG 2007 S. 1991 Nr. 24
AAAAC-53465

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FG München, Urteil v. 13.06.2007 - 3 K 4881/03

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