gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 84 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
Es ist von Bedeutung,
gemäß Artikel 8a des Vertrages bis zum 31. Dezember 1992 eine
Luftverkehrspolitik für den Binnenmarkt festzulegen.
Der Binnenmarkt umfasst einen
Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen,
Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Im Bereich des Luftverkehrs
sind bei der Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs die
Besonderheiten dieses Wirtschaftszweigs zu berücksichtigen.
In der Verordnung (EWG) Nr.
2343/90 des Rates vom 24. Juli 1990 über den Zugang von
Luftverkehrsunternehmen zu Strecken des innergemeinschaftlichen
Linienflugverkehrs und über die Aufteilung der Kapazitäten für
die Personenbeförderung zwischen Luftverkehrsunternehmen im
Linienflugverkehr zwischen Mitgliedstaaten
hat der Rat festgelegt, daß spätestens ab
dem 1. Juli 1992 gemeinsame Vorschriften über die Erteilung von
Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen zur Anwendung gelangen
müssen.
Es ist jedoch erforderlich, den
Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung einen angemessenen Aufschub bis
zum 1. Januar 1993 einzuräumen.
Die Bestimmungen über Sitz
und Kontrolle eines Unternehmens, das einen Antrag auf eine Betriebsgenehmigung
stellt, dürfen nicht diskriminierend sein.
Zur Sicherstellung
zuverlässiger und angemessener Dienstleistungen ist zu gewährleisten,
daß die Luftfahrtunternehmen stets auf einer wirtschaftlich soliden
Grundlage und einem hohen Sicherheitsniveau operieren.
Zum Schutz des Verbrauchers und
anderer Betroffener gilt es sicherzustellen, daß die Luftfahrtunternehmen
ausreichend haftpflichtversichert sind.
Innerhalb des Binnenmarktes
sollen Luftfahrtunternehmen an einem beliebigen Ort in der Gemeinschaft als
Eigentum eingetragene Luftfahrzeuge nutzen können, und zwar unbeschadet
der Zuständigkeiten des genehmigenden
Mitgliedstaats in bezug auf die technische Eignung des
Luftfahrtunternehmens.
Es soll auch möglich sein,
außerhalb der Gemeinschaft eingetragene Luftfahrzeuge für kurze Zeit
unter außergewöhnlichen Umständen zu leasen, sofern die
Sicherheitsvorschriften den innerhalb der Gemeinschaft geltenden Vorschriften
gleichwertig sind.
Die Verfahren zur Erteilung von
Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen sollen transparent und nicht
diskriminierend sein –