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VO EWG Nr. 2407/92 Artikel 11

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 11

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist von Bedeutung, gemäß Artikel 8a des Vertrages bis zum 31. Dezember 1992 eine Luftverkehrspolitik für den Binnenmarkt festzulegen.

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Im Bereich des Luftverkehrs sind bei der Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs die Besonderheiten dieses Wirtschaftszweigs zu berücksichtigen.

In der Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates vom 24. Juli 1990 über den Zugang von Luftverkehrsunternehmen zu Strecken des innergemeinschaftlichen Linienflugverkehrs und über die Aufteilung der Kapazitäten für die Personenbeförderung zwischen Luftverkehrsunternehmen im Linienflugverkehr zwischen Mitgliedstaaten hat der Rat festgelegt, daß spätestens ab dem 1. Juli 1992 gemeinsame Vorschriften über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen zur Anwendung gelangen müssen.

Es ist jedoch erforderlich, den Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung einen angemessenen Aufschub bis zum 1. Januar 1993 einzuräumen.

Die Bestimmungen über Sitz und Kontrolle eines Unternehmens, das einen Antrag auf eine Betriebsgenehmigung stellt, dürfen nicht diskriminierend sein.

Zur Sicherstellung zuverlässiger und angemessener Dienstleistungen ist zu gewährleisten, daß die Luftfahrtunternehmen stets auf einer wirtschaftlich soliden Grundlage und einem hohen Sicherheitsniveau operieren.

Zum Schutz des Verbrauchers und anderer Betroffener gilt es sicherzustellen, daß die Luftfahrtunternehmen ausreichend haftpflichtversichert sind.

Innerhalb des Binnenmarktes sollen Luftfahrtunternehmen an einem beliebigen Ort in der Gemeinschaft als Eigentum eingetragene Luftfahrzeuge nutzen können, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten des genehmigenden Mitgliedstaats in bezug auf die technische Eignung des Luftfahrtunternehmens.

Es soll auch möglich sein, außerhalb der Gemeinschaft eingetragene Luftfahrzeuge für kurze Zeit unter außergewöhnlichen Umständen zu leasen, sofern die Sicherheitsvorschriften den innerhalb der Gemeinschaft geltenden Vorschriften gleichwertig sind.

Die Verfahren zur Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen sollen transparent und nicht diskriminierend sein –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: