Kapitel II: Anforderungen in Bezug auf die
Eintragung
Artikel 11 Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47
Absatz 2 und Artikel 55,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler spielen beim Vertrieb von Versicherungs- und
Rückversicherungsprodukten in der Gemeinschaft eine zentrale
Rolle.
(2) Mit der
Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über
Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die
Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus
ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für
solche Tätigkeiten
, wurde ein erster
Schritt unternommen, um Versicherungsagenten und -maklern die Ausübung der
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu erleichtern.
(3) Die
Richtlinie 77/92/EWG sollte ursprünglich so lange gültig
bleiben, bis Bestimmungen, die die einzelstaatlichen Vorschriften über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Versicherungsagenten und
-maklern koordinieren, in Kraft treten.
(4) Die Empfehlung
92/48/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1991 über
Versicherungsvermittler
wurde von den
Mitgliedstaaten weitgehend befolgt und trug zur Angleichung der
einzelstaatlichen Vorschriften über die beruflichen Anforderungen und die
Eintragung von Versicherungsvermittlern bei.
(5) Jedoch bestehen
zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften immer noch erhebliche Unterschiede,
die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern im Binnenmarkt Hindernisse
mit sich bringen. Daher ist es angezeigt, die Richtlinie 77/92/EWG durch
eine neue Richtlinie zu ersetzen.
(6) Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler sollten in der Lage sein, die vom Vertrag
gewährleisteten Rechte der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs in Anspruch zu nehmen.
(7) Dass
Versicherungsvermittler nicht in der Lage sind, uneingeschränkt
überall in der Gemeinschaft tätig zu werden, beeinträchtigt das
reibungslose Funktionieren des einheitlichen Versicherungsmarktes.
(8) Die Koordinierung der
einzelstaatlichen Vorschriften über die beruflichen Anforderungen, die an
Personen zu stellen sind, welche die Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung aufnehmen und ausüben, und über die
Eintragung dieser Personen kann daher sowohl zur Vollendung des Binnenmarktes
für Finanzdienstleistungen als auch zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes in diesem Bereich beitragen.
(9) Versicherungsprodukte
können von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen wie
Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern und
„Allfinanzunternehmen” vertrieben werden. Aus Gründen der
Gleichbehandlung all dieser Akteure und des Kundenschutzes sollte sich diese
Richtlinie auf all diese Personen oder Einrichtungen beziehen.
(10) Diese Richtlinie
enthält eine Definition des vertraglich gebundenen
Versicherungsvermittlers, die den Besonderheiten bestimmter Märkte der
Mitgliedstaaten Rechnung trägt und darauf abzielt, die auf derartige
Vermittler anwendbaren Eintragungsbedingungen festzulegen. Diese Definition
soll ähnlichen Definitionen von Versicherungsvermittlern in den
Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen, die zwar für Rechnung und im Namen
eines Versicherungsunternehmens und unter dessen uneingeschränkter
Verantwortung handeln, jedoch berechtigt sind, Prämien und Beträge,
die gemäß den in dieser Richtlinie vorgesehenen finanziellen
Garantien für die Kunden bestimmt sind, entgegenzunehmen.
(11) Diese Richtlinie
sollte Personen betreffen, deren Tätigkeit darin besteht, für Dritte
Versicherungsvermittlungsdienstleistungen für eine Gegenleistung zu
erbringen, die finanzieller Art sein oder jede andere Form eines
wirtschaftlichen Vorteils annehmen kann, der zwischen den Parteien vereinbart
wurde und an die Leistung geknüpft ist.
(12) Diese Richtlinie
sollte nicht Personen betreffen, die eine andere Berufstätigkeit,
z. B. als Steuerexperte oder Buchhalter, ausüben und im Rahmen dieser
anderen Berufstätigkeit gelegentlich über Versicherungsschutz beraten
oder lediglich allgemeine Informationen über Versicherungsprodukte
erteilen, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, dem Kunden bei dem
Abschluss oder der Abwicklung eines Versicherungs- oder
Rückversicherungsvertrags behilflich zu sein, Schadensfälle eines
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens berufsmäßig
zu verwalten oder Schäden zu regulieren oder Sachverständigenarbeit
zu leisten.
(13) Diese Richtlinie
sollte unter bestimmten, genau festgelegten Bedingungen nicht auf Personen
Anwendung finden, die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit
betreiben.
(14) Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler sollten bei der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihre Hauptverwaltung haben,
eingetragen werden, sofern sie strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf
Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflichtschutz und finanzielle
Leistungsfähigkeit genügen.
(15) Durch die Eintragung
sollten Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler die
Möglichkeit erhalten, in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen
der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs tätig zu
werden, sofern zwischen den zuständigen Behörden ein entsprechendes
Verfahren zur Unterrichtung stattgefunden hat.
(16) Angemessene
Sanktionen sind erforderlich, damit gegen Personen, die die Tätigkeit der
Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung ausüben, ohne
eingetragen zu sein, gegen Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen, die die Dienste nicht eingetragener
Vermittler in Anspruch nehmen, und gegen Vermittler, die den gemäß
dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht
nachkommen, vorgegangen werden kann.
(17) Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sind von
entscheidender Bedeutung, um die Verbraucher zu schützen und die
Solidität des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts im
Binnenmarkt sicherzustellen.
(18) Für den
Verbraucher kommt es entscheidend darauf an, zu wissen, ob er mit einem
Vermittler zu tun hat, der ihn über Produkte eines breiten Spektrums von
Versicherungsunternehmen oder über Produkte einer bestimmten Anzahl von
Versicherungsunternehmen berät.
(19) In dieser Richtlinie
sollten die Informationspflichten der Versicherungsvermittler gegenüber
den Kunden festgelegt werden. Ein Mitgliedstaat kann zu diesem Punkt strengere
Bestimmungen beibehalten oder erlassen, die den Versicherungsvermittlern, die
ihre Vermittlungstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausüben,
ungeachtet ihres Wohnsitzes, auferlegt werden, sofern diese strengeren
Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht – einschließlich der
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr”)
– vereinbar
sind.
(20) Erklärt der
Vermittler, dass er über Produkte eines breiten Spektrums von
Versicherungsunternehmen berät, so sollte er eine unparteiische und
ausreichend breit gefächerte Untersuchung der auf dem Markt angebotenen
Produkte durchführen. Außerdem sollten alle Vermittler die
Gründe für ihren Vorschlag erläutern.
(21) Dieser
Informationsbedarf ist geringer, wenn der Kunde ein Unternehmen ist, das sich
gegen gewerbliche und industrielle Risiken versichern oder rückversichern
will.
(22) In den
Mitgliedstaaten muss es angemessene und wirksame Beschwerde- und
Abhilfeverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen
Versicherungsvermittlern und Verbrauchern geben; dabei sollte gegebenenfalls
auf bestehende Verfahren zurückgegriffen werden.
(23) Unbeschadet des
Rechts der Kunden, vor den Gerichten Klage zu erheben, sollten die
Mitgliedstaaten die zur außergerichtlichen Beilegung von
Streitfällen eingerichteten öffentlich-rechtlichen oder
privat-rechtlichen Einrichtungen dazu anhalten, bei der Lösung
grenzübergreifender Streitfälle zusammenzuarbeiten. Eine derartige
Zusammenarbeit könnte insbesondere darauf abzielen, dem Verbraucher zu
gestatten, die in seinem Wohnsitzstaat eingerichteten außergerichtlichen
Stellen mit Beschwerden über die in anderen Mitgliedstaaten
niedergelassenen Vermittler zu befassen. Durch die Einrichtung des
FIN-NET-Netzes erhalten die Verbraucher mehr Unterstützung, wenn sie
grenzüberschreitende Dienste in Anspruch nehmen. Die Bestimmungen
hinsichtlich der Verfahren sollten der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom
30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen,
die für die außergerichtliche Beilegung von
Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind
, Rechnung tragen.
(24) Die
Richtlinie 77/92/EWG sollte daher aufgehoben werden –
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