DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) In der
Richtlinie 89/109/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu
kommen
, werden allgemeine
Grundsätze zur Beseitigung der Unterschiede zwischen den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die genannten Materialien
und Gegenstände festgelegt; ferner ist darin der Erlass von
Durchführungsrichtlinien für bestimmte Gruppen von Materialien und
Gegenständen (Einzelrichtlinien) vorgesehen.
Diese Vorgehensweise hat sich als erfolgreich erwiesen und sollte deshalb
beibehalten werden.
(2) Die im Rahmen der
Richtlinie 89/109/EWG
erlassenen Einzelrichtlinien enthalten im Allgemeinen Bestimmungen, die den
Mitgliedstaaten geringen Spielraum bei ihrer Umsetzung lassen und zudem zur
raschen Anpassung an den technischen Fortschritt häufig geändert
werden müssen. Deshalb sollte es möglich sein, solche Maßnahmen
in Form von Verordnungen oder Entscheidungen zu treffen. Zugleich sollten
weitere Fragen geregelt werden. Die
Richtlinie 89/109/EWG
sollte daher ersetzt werden.
(3) Diese Verordnung
beruht auf dem Grundsatz, dass Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu
kommen, ausreichend inert sein müssen, damit
ausgeschlossen wird, dass Stoffe in Mengen, die genügen, um die
menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare
Veränderung der Zusammensetzung von Lebensmitteln oder eine
Beeinträchtigung ihrer organoleptischen Eigenschaften herbeizuführen, in
Lebensmittel übergehen.
(4) Im Gegensatz zu herkömmlichen Materialien und
Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu
kommen, sind bestimmte neue Arten von Materialien und
Gegenständen, mit denen der Zustand von
Lebensmitteln aktiv erhalten oder verbessert werden soll (aktive
Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände), von ihrer Zusammensetzung her nicht
inert. Andere Arten von neuen Materialien und Gegenständen wiederum sind dazu bestimmt, den
Zustand von Lebensmitteln zu überwachen (intelligente Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände). Beide Arten von Materialien und
Gegenständen können mit Lebensmitteln in
Berührung
kommen. Aus Gründen der Klarheit und der
Rechtssicherheit ist es daher notwendig, aktive und intelligente
Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung einzubeziehen und die wesentlichen Anforderungen für ihre
Verwendung festzulegen. Weitere Anforderungen sollten in so bald wie
möglich zu erlassenden Einzelmaßnahmen aufgestellt werden, die
Positivlisten zugelassener Stoffe und/oder Materialien und Gegenstände enthalten sollten.
(5) Aktive
Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände sind derart beschaffen, dass sie
gezielt „aktive” Bestandteile enthalten, die auf das Lebensmittel
übergehen oder ihm bestimmte Stoffe entziehen sollen. Sie sollten von
Materialien und Gegenständen unterschieden werden, die
üblicherweise dazu verwendet werden, im Verlauf des Herstellungsprozesses
ihre natürlichen Bestandteile an bestimmte Arten von Lebensmitteln
abzugeben, z. B. Holzfässer.
(6) Aktive
Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände dürfen die Zusammensetzung oder
die organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel nur
dann verändern, wenn die Veränderungen mit den
Gemeinschaftsvorschriften für Lebensmittel, wie zum Beispiel den
Bestimmungen der Richtlinie 89/107/EWG
über Zusatzstoffe im Einklang stehen.
Insbesondere sollten Stoffe wie Zusatzstoffe, die bestimmten aktiven
Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenständen gezielt beigegeben werden und die an verpackte Lebensmittel oder
die solche Lebensmittel umgebende Umwelt abgegeben werden sollen, gemäß den
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Lebensmittel zugelassen
werden und darüber hinaus weiteren Regelungen unterliegen, die in einer Einzelmaßnahme festgelegt werden.
Außerdem sollte der
Verbraucher in Übereinstimmung mit den Lebensmittelvorschriften,
einschließlich der Bestimmungen über die Lebensmittelkennzeichnung,
durch eine angemessene Kennzeichnung oder Information bei der sicheren und
bestimmungsgemäßen Verwendung von aktiven
Materialien und Gegenstände unterstützt werden.
(7) Aktive und
intelligente Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände sollten keine Veränderungen der
Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften von Lebensmitteln
herbeiführen oder Informationen über den Zustand von Lebensmitteln
geben, die den Verbraucher irreführen könnten. Zum Beispiel sollten
aktive Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände keine Stoffe wie Aldehyde oder Amine
abgeben oder absorbieren, um einen beginnenden Verderb der Lebensmittel zu kaschieren.
Derartige Veränderungen, die geeignet sind, die Anzeichen des Verderbs zu
beeinflussen, könnten den Verbraucher irreführen und sollten deshalb
nicht zulässig sein. Entsprechend könnten auch aktive
Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände, die Lebensmittel farblich so
verändern, dass falsche Informationen über deren Zustand vermittelt
werden, den Verbraucher irreführen; diese Materialien sollten daher
ebenfalls nicht zulässig sein.
(8) Jedwede Materialien
und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu
kommen, und die in Verkehr gebracht werden, sollten
den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Allerdings sollten Materialien
und Gegenstände, die als Antiquitäten
abgegeben werden, ausgenommen werden, da sie nur in
eingeschränkten Mengen zur Verfügung stehen und daher nur begrenzt mit Lebensmitteln in Berührung
kommen.
(9) Überzüge
oder Beschichtungen, die Bestandteil eines Lebensmittels sind und mit diesem
verzehrt werden können, sollten nicht unter diese Verordnung fallen.
Andererseits sollte diese Verordnung für Überzüge oder
Beschichtungen gelten, mit denen Käserinden, Fleisch- und Wurstwaren oder
Obst überzogen werden, die jedoch kein
Ganzes mit dem Lebensmittel bilden und nicht dazu
bestimmt sind, mitverzehrt zu werden.
(10) Es ist erforderlich,
für die Verwendung von Materialien und Gegenständen, auf die diese Verordnung Anwendung
findet, und für die Stoffe, die für ihre Herstellung verwendet
werden, Einschränkungen und Bedingungen festzulegen. Es empfiehlt sich, solche Einschränkungen
und Bedingungen in Einzelmaßnahmen festzulegen, die den technischen Besonderheiten der
einzelnen Gruppen von Materialien und Gegenständen Rechnung tragen.
(11) Gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
sollte
die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die
Behörde”)
konsultiert werden, bevor im Rahmen von Einzelmaßnahmen Bestimmungen
erlassen werden, die die öffentliche Gesundheit berühren
können.
(12) Umfasst eine
Einzelmaßnahme ein Verzeichnis von Stoffen, die in der Gemeinschaft zur
Verwendung bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu
kommen, zugelassen sind, so sollten diese Stoffe vor
ihrer Zulassung einer Sicherheitsbewertung unterzogen werden. Die
Sicherheitsbewertung und die Zulassung dieser Stoffe sollte unbeschadet der
einschlägigen Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften über die
Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe erfolgen.
(13) Unterschiede zwischen
den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die
Sicherheitsbewertung und die Zulassung von Stoffen, die bei der Herstellung von
Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu
kommen, verwendet werden, können den freien
Verkehr solcher Materialien und Gegenstände behindern und ungleiche und unlautere
Wettbewerbsbedingungen schaffen. Deshalb sollte ein Zulassungsverfahren auf
Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Damit die Sicherheitsbewertung in
harmonisierter Weise erfolgt, sollte sie von der Behörde durchgeführt
werden.
(14) An die
Sicherheitsbewertung der Stoffe sollte sich eine Risikomanagemententscheidung über die Aufnahme der
betreffenden Stoffe in eine Gemeinschaftsliste zugelassener Stoffe
anschließen.
(15) Es empfiehlt sich,
die Möglichkeit vorzusehen, dass spezifische Handlungen oder
Unterlassungen der Behörde aufgrund dieser Verordnung einer
Überprüfung auf dem Verwaltungsweg unterzogen werden können. Diese
Überprüfung sollte unbeschadet der Rolle der Behörde als
unabhängige wissenschaftliche Referenzstelle bei der Risikobewertung erfolgen.
(16) Die Kennzeichnung
stellt für die Benutzer eine Hilfe im Hinblick auf einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Materialien und
Gegenstände dar. Die Kennzeichnungsmethoden
können je nach Benutzer unterschiedlich sein.
(17) Mit der
Richtlinie 80/590/EWG der
Kommission
wurde ein Symbol für Materialien und Gegenstände eingeführt, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu
kommen. Der Einfachheit halber sollte dieses Symbol
in diese Verordnung übernommen werden.
(18) Die
Rückverfolgbarkeit von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu
kommen, sollte auf allen Stufen gewährleistet
sein, um
Kontrollen, den Rückruf fehlerhafter Produkte,
die Unterrichtung der Verbraucher und die Feststellung der Haftung zu
erleichtern. Die Unternehmer sollten zumindest jene Firmen ermitteln
können, von denen sie die Materialien und Gegenstände bezogen oder an die sie solche
abgegeben haben.
(19) Bei der
Überwachung der Übereinstimmung der Materialien und Gegenstände mit dieser Verordnung sollten die
speziellen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am
wenigsten entwickelten Länder berücksichtigt werden. Die
Kommission ist durch die Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
amtliche
Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung
des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über
Tiergesundheit und Tierschutz
verpflichtet worden, die
Entwicklungsländer im Hinblick auf Lebensmittelsicherheit
einschließlich der Sicherheit von Materialien und Gegenständen, die mit Lebensmitteln in
Berührung
kommen, zu unterstützen. Zu diesem Zweck sind in
der genannten Verordnung spezielle Vorschriften festgelegt worden, die auch für Materialien und
Gegenstände, die mit Lebensmitteln in
Berührung
kommen, gelten sollten.
(20) Es ist erforderlich,
Verfahren für den Erlass von Schutzmaßnahmen in Fällen
festzulegen, in denen Materialien oder Gegenstände eine ernsthafte Gefahr für die
menschliche Gesundheit darstellen können.
(21) Für die
Dokumente, die sich im Besitz der Behörde befinden, gilt die Verordnung
(EG) Nr. 1049/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission
.
(22) Die von Innovatoren
getätigten Investitionen bei der Beschaffung von Daten und Informationen
zur Untermauerung eines Antrags nach dieser Verordnung sollten geschützt
werden. Um die unnötige Wiederholung von Studien und insbesondere von
Tierversuchen zu vermeiden, sollte jedoch eine gemeinsame Nutzung von Daten
gestattet sein, wenn sich die betroffenen Parteien hierüber
einigen.
(23) Im Hinblick auf eine
hohe Qualität und die Einheitlichkeit der Untersuchungsergebnisse sollten
gemeinschaftliche und nationale Referenzlabors benannt werden. Dieses Ziel wird
im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
verwirklicht.
(24) Die Verwendung
recycelter Materialien und Gegenstände sollte in der Gemeinschaft aus
Gründen des Umweltschutzes bevorzugt werden, sofern strenge Anforderungen zur
Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes
festgelegt werden. Bei der Festlegung solcher Anforderungen sollten auch die
technischen Merkmale der verschiedenen in Anhang I aufgeführten
Gruppen von Materialien und Gegenständen berücksichtigt werden.
Priorität sollte dabei die Harmonisierung der Regelungen für wieder verwertete
Kunststoffmaterialien und -gegenstände haben, da deren Verwendung zunimmt
und es entweder keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Bestimmungen
gibt oder diese voneinander abweichen. Daher sollte der Öffentlichkeit so
bald wie möglich der Entwurf einer Einzelmaßnahme für wieder
verwertete Kunststoff-Materialien und -Gegenstände zugänglich gemacht werden, um
die Rechtslage in der Gemeinschaft zu klären.
(25) Die zur
Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sowie
Änderungen der Anhänge I und II dieser Verordnung sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur
Festlegung der Modalitäten für die Ausübung
der der
Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse
erlassen werden.
(26) Die Mitgliedstaaten
sollten Regelungen für Sanktionen bei
Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festlegen und die Durchsetzung dieser Sanktionen
sicherstellen. Die Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein.
(27) Die Unternehmer
müssen genügend Zeit haben, um sich auf einige der in dieser
Verordnung festgelegten Anforderungen einzustellen.
(28) Da die Ziele dieser
Verordnung aufgrund der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Bestimmungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene
zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5
des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht
über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus.
(29) Die Richtlinien
80/590/EWG und 89/109/EWG sollten daher aufgehoben werden
–
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN:
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