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Änderung des Steuerbescheids aufgrund Steuererhöhung
Der steuerauslösende Tatbestand des Kraftfahrzeugsteuerrechts ist unabhängig davon erfüllt, ob der Steuerpflichtige Kenntnis von der Steuersatzhöhe hat, sich über die Steuersatzhöhe im Irrtum befand oder die Schadstoffgruppe durch technische Umrüstungen am Fahrzeug hätte zu seinen Gunsten beeinflussen könnnen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG erlaubt ohne Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheids und die allgemeinen Korrekturvorschriften der AO eine rückwirkende Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer infolge einer Steuererhöhung. Es bestehen hinsichtlich der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG keine verfassungsrechtlichen Zweifel.