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Insolvenzrecht | Höherer Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters
Ein Insolvenzverwalter, der einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan überarbeitet und hierbei einen Ansatz für seine Verwaltervergütung unbeanstandet gelassen hat, ist im nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahren in der Regel nicht an diesen Ansatz gebunden. Er ist aber verpflichtet, auf einen realistischen Ansatz der Vergütung zu achten. Hat die Überarbeitung einen erheblichen Mehraufwand mit sich gebracht, ist ein Vergütungszuschlag gerechtfertigt. Hat der Insolvenzverwalter aber den Kostenansatz zu verantworten, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt deutlich zu niedrig erscheinen musste, kann er nach Treu und Glauben gehindert sein, für seine Bemühungen einen solchen Zuschlag (§ 3 Abs. 1 Buchst. e InsVV) zu verlangen ( NWB CAAAC-42716).