Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kirchensteuer | Anrechnung von freiwilligen Beiträgen an eine Freikirche auf das besondere Kirchgeld
Auf das in Nordrhein-Westfalen erhobene besondere Kirchgeld sind nach dem NWB HAAAC-53159 Beiträge des Ehegatten des Kirchensteuerpflichtigen an eine freikirchliche Gemeinde, der er angehört, auch dann anzurechnen, wenn er sie ohne Rechtspflicht freiwillig entrichtet hat.