Titel II: Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit
oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten
Kapitel 1: Vorherige schriftliche Notifizierung
und Zustimmung
Artikel 6 Sicherheitsleistung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175
Absatz 1,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Wichtigster und
vorrangiger Zweck und Gegenstand dieser Verordnung ist der Umweltschutz;
ihre Auswirkungen auf den internationalen Handel sind zweitrangig.
(2) Die Verordnung
(EWG) Nr. 259/93 des Rates vom
1. Februar 1993 zur Überwachung und
Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der,
in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
wurde bereits mehrfach in
erheblichem Umfang geändert und bedarf einer erneuten Änderung. Es
ist insbesondere notwendig, den Inhalt der Entscheidung
94/774/EG der
Kommission vom 24. November 1994 über den
einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 259/93 des Rates
sowie der Entscheidung
1999/412/EG der
Kommission vom 3. Juni 1999 über einen
Fragebogen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 259/93 des Rates
in die genannte Verordnung einzubeziehen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93
sollte deshalb im Interesse der Klarheit ersetzt werden.
(3) Der Beschluss
93/98/EWG des Rates
betraf den Abschluss – im Namen der
Gemeinschaft – des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung
, dessen Vertragspartei die Gemeinschaft
seit 1994 ist. Durch Verabschiedung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 hat der Rat Regeln zur Beschränkung und
Kontrolle solcher Verbringungen erstellt, die unter
anderem darauf abzielen, das bestehende Gemeinschaftssystem für die
Überwachung und
Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit den
Vorschriften des Basler Übereinkommens in Einklang zu bringen.
(4) Der Beschluss
97/640/EG des Rates
betraf die Genehmigung – im Namen
der Gemeinschaft – der Änderung des Basler Übereinkommens gemäß der Entscheidung III/1 der
Konferenz der Vertragsparteien. Durch diese
Änderung wurde jegliche Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten
gefährlichen Abfällen aus in Anhang VII des Übereinkommens aufgeführten Staaten in dort nicht
aufgeführte Staaten verboten sowie ab dem 1. Januar 1998 jegliche derartige Ausfuhr von zur Verwertung
bestimmten gefährlichen Abfällen gemäß Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens. Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wurde durch die
Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates
entsprechend geändert.
(5) Da die Gemeinschaft
den Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses
C(92)39 endg. über die
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
von zur Verwertung bestimmten Abfällen (nachstehend
„OECD-Beschluss” genannt) gebilligt hat, um die Abfalllisten mit
dem Basler Übereinkommen in Einklang zu bringen und bestimmte andere
Vorschriften zu ändern, muss der Inhalt jenes Beschlusses in das
Gemeinschaftsrecht übernommen werden.
(6) Die Gemeinschaft hat
das Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente
organische Schadstoffe unterzeichnet.
(7) Die Überwachung
und
Kontrolle der Verbringung von Abfällen
müssen so organisiert und geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die
Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu erhalten, zu
schützen und zu verbessern, Rechnung getragen und eine gemeinschaftsweit
einheitlichere Anwendung der Verordnung gefördert wird.
(8) Die in Artikel 4
Absatz 2 Buchstabe d des Basler Übereinkommens begründete Verpflichtung, die Verbringung
gefährlicher Abfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken,
das mit der umweltgerechten und wirksamen Behandlung solcher Abfälle
vereinbar ist, muss auch beachtet werden.
(9) Das in Artikel 4
Absatz 1 des Basler Übereinkommens verankerte Recht jeder Vertragspartei, die
Einfuhr gefährlicher Abfälle oder von in Anhang II dieses
Übereinkommens aufgeführten Abfällen zu verbieten,
muss ebenfalls beachtet werden.
(10) Die Verbringung von
Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen anfallen, sollte vom Anwendungsbereich
dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn diese Abfälle in besonderen
Situationen in die Gemeinschaft eingeführt werden (dies schließt
auch die Durchfuhr innerhalb der Gemeinschaft ein, wenn die Abfälle in die
Gemeinschaft verbracht werden). Bei solchen Verbringungen sollten die
Vorschriften des Völkerrechts und internationaler Übereinkommen eingehalten werden. In diesen Fällen
sollte jede für die Durchfuhr zuständige Behörde und die
zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft im Voraus
über die Verbringung und deren Bestimmungsort unterrichtet
werden.
(11) Redundanz mit der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit
Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
, die bereits Bestimmungen zur gesamten
Sendung, Kanalisierung und Verbringung (Einsammlung, Beförderung,
Behandlung, Verarbeitung, Nutzung, Verwertung oder Beseitigung, Aufzeichnungen,
Begleitpapiere und Rückverfolgbarkeit) von
tierischen Nebenprodukten in der, in die und aus der Gemeinschaft enthält,
muss vermieden werden.
(12) Die
Kommission sollte bis zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung über das Verhältnis zwischen
bestehenden sektoriellen Regelungen für die Gesundheit von Tier und Mensch
und den Bestimmungen dieser Verordnung Bericht erstatten und bis zu diesem
Zeitpunkt alle erforderlichen Vorschläge zur Anpassung dieser Regelungen an diese Verordnung vorlegen, um ein gleichwertiges
Kontrollniveau zu erreichen.
(13) Wenngleich die
Überwachung und
Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb
eines Mitgliedstaats in dessen Zuständigkeitsbereich fällt, sollten
die nationalen Regelungen für die Verbringung von Abfällen
der erforderlichen
Kohärenz mit den Gemeinschaftsregelungen Rechnung tragen, damit ein hohes
Schutzniveau für Umwelt und menschliche Gesundheit sichergestellt
ist.
(14) Im Fall von
Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und von zur
Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen III,
IIIA oder IIIB aufgeführt sind, ist es zweckmäßig, ein
Höchstmaß an Überwachung und
Kontrolle sicherzustellen, indem die vorherige
schriftliche Zustimmung solcher Verbringungen vorgeschrieben wird. Ein
entsprechendes Verfahren sollte seinerseits die vorherige Notifizierung
einschließen, damit die zuständigen Behörden angemessen
informiert sind und sie alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der
Umwelt notwendigen Maßnahmen treffen können. Außerdem sollte
es den zuständigen Behörden ermöglichen, begründete Einwände gegen eine derartige Verbringung zu erheben.
(15) Im Fall von
Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den
Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind, ist es
zweckmäßig, ein Mindestmaß an Überwachung und
Kontrolle sicherzustellen, indem vorgeschrieben wird,
dass bei solchen Verbringungen bestimmte Informationen mitzuführen
sind.
(16) Angesichts der
Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und des
ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts
ist es erforderlich, im Interesse der Effizienz vorzuschreiben, dass
Notifizierungen über die zuständige Behörde am Versandort
abzuwickeln sind.
(17) Ferner sollte das
System von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen
geklärt werden.
(18) Angesichts der
Verantwortung der Abfallerzeuger für eine umweltgerechte Behandlung
sollten die Notifizierungs- und Begleitformulare für die Verbringung von
Abfällen – soweit praktikabel – von den Abfallerzeugern
ausgefüllt werden.
(19) Im Interesse der
Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung
dieser Verordnung sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes
ist es notwendig, Verfahrensgarantien für den Notifizierenden zu
schaffen.
(20) Bei der Verbringung
von zur Beseitigung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten die
Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der
Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene
gemäß der Richtlinie 2006/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über
Abfälle
berücksichtigen, indem sie im Einklang
mit dem Vertrag Maßnahmen ergreifen, um solche Verbringungen allgemein
oder teilweise zu verbieten oder um systematisch Einwand dagegen zu erheben. Außerdem sollte der in der
Richtlinie 2006/12/EG
enthaltenen Vorschrift Rechnung getragen werden, wonach die Mitgliedstaaten ein
integriertes und angemessenes Netz von
Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten haben, das es der Gemeinschaft insgesamt
erlaubt, die Entsorgungsautarkie bei der Abfallbeseitigung zu erreichen, und es
jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen
für bestimmte Abfallarten zu berücksichtigen sind. Die
Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein sicherzustellen, dass die
Abfallbehandlungsanlagen, die unter die
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung
fallen, in
Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die
besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden, und dass
die Abfälle im Einklang mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen
Umweltschutzstandards für die Abfallbeseitigung behandelt werden.
(21) Im Fall von zur
Verwertung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage
sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die
Richtlinie 96/61/EG fallen, in
Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die
besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden. Die
Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein sicherzustellen, dass die
Abfälle im Einklang mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen
Umweltschutzstandards für die Abfallverwertung und unter Beachtung des
Artikels 7 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG im Einklang mit
Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt werden, die gemäß der
genannten Richtlinie erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher
gemeinschaftsrechtlicher Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen
sicherzustellen.
(22) Die Ausarbeitung
verbindlicher Vorschriften für Abfallanlagen und die Behandlung
spezifischer Abfallmaterialien auf Gemeinschaftsebene kann zusätzlich zu
den bestehenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts dazu beitragen, dass
gemeinschaftsweit ein hohes Umweltschutzniveau erreicht, auf die Schaffung von
gemeinschaftsweit einheitlichen Ausgangsbedingungen für Recycling hingearbeitet und
sichergestellt wird, dass die Schaffung eines wirtschaftlich tragfähigen
Binnenmarkts für das Recycling nicht behindert wird. Deshalb ist es
notwendig, gemeinschaftsweit für gleiche Ausgangsbedingungen für das Recycling zu sorgen,
indem gegebenenfalls in bestimmten Bereichen gemeinsame
Standards angewandt werden, einschließlich für
Sekundärmaterialien, um die Qualität des Recycling zu steigern. Die
Kommission sollte so bald wie möglich auf der
Grundlage einer weiteren Prüfung im Rahmen der Abfallstrategie gegebenenfalls Vorschläge für solche
Standards für bestimmte Abfälle und bestimmte Recyclinganlagen vorlegen und dabei die bestehenden Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Zwischenzeitlich
sollte es unter bestimmten Bedingungen möglich sein, Einwände
gegen geplante Verbringungen zu erheben, wenn die
damit verbundene Verwertung nicht im Einklang mit dem nationalen Recht des
Versandstaates für die Abfallverwertung steht. Die
Kommission sollte in der Zwischenzeit auch die
Situation in Bezug auf etwaige unerwünschte Verbringungen von
Abfällen in die neuen Mitgliedstaaten weiter verfolgen und
erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zum Vorgehen in solchen
Fällen unterbreiten.
(23) Im Sinne des
UNECE-Übereinkommens
über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998
(Übereinkommen von Århus) sollten die Mitgliedstaaten
aufgefordert sein, sicherzustellen, dass die betreffenden zuständigen
Behörden auf geeigneten
Wegen Informationen über die Notifizierungen von
Verbringungen öffentlich zugänglich machen, sofern diese Angaben nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht nicht
vertraulich sind.
(24) Es sollte
vorgeschrieben werden, dass Abfälle, deren Verbringung nicht wie
vorgesehen abgeschlossen werden kann, in den Versandstaat zurückzunehmen
oder auf andere Weise zu verwerten oder beseitigen sind.
(25) Außerdem sollte
verbindlich vorgeschrieben werden, dass eine für die illegale Verbringung von Abfällen verantwortliche
Person die betreffenden Abfälle zurücknehmen oder auf andere Weise
verwerten oder beseitigen sollte. Unterbleibt dies, so sollten die
zuständigen Behörden am Versand- bzw. Bestimmungsort selbst
tätig werden.
(26) Der Geltungsbereich
des zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten gemäß dem
Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr aus der
Gemeinschaft von Abfällen, die zur Beseitigung in einem Drittstaat
bestimmt sind, der kein Staat der EFTA (European Free Trade Association) ist,
muss geklärt werden.
(27) Staaten, die
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, können die für Verbringungen innerhalb der
Gemeinschaft vorgesehenen
Kontrollverfahren anwenden.
(28) Auch der
Geltungsbereich des ebenfalls zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten
gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr
gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung in einem Staat bestimmt
sind, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, muss geklärt werden.
Insbesondere müssen Unklarheiten in Bezug auf die Liste der Abfälle,
für die dieses Verbot gilt, ausgeräumt werden, und es muss
sichergestellt werden, dass diese auch die in Anlage II des Basler
Übereinkommens aufgeführten Abfälle –
nämlich Haushaltsabfälle und Rückstände aus der Verbrennung
von Haushaltsabfällen – umfasst.
(29) Spezielle Regelungen für die Ausfuhr nicht
gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung in Staaten bestimmt sind,
für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sollten beibehalten und zu einem
späteren Zeitpunkt vereinfacht werden.
(30) Die Einfuhr von zur
Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein,
wenn der Ausfuhrstaat Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. Die Einfuhr von zur Verwertung
bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein, wenn der
Ausfuhrstaat ein Staat ist, für den der OECD-Beschluss gilt oder der
Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. In anderen Fällen sollte die
Einfuhr jedoch nur erlaubt sein, wenn der Ausfuhrstaat an bilaterale oder
multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gebunden ist, die mit
dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit Artikel 11 des Basler
Übereinkommens in Einklang stehen, außer wenn dies
während Krisensituationen, friedenschaffenden oder friedenserhaltenden
Einsätzen oder Krieg nicht möglich ist.
(31) Diese Verordnung
sollte im Einklang mit dem internationalen Seerecht angewandt werden.
(32) Diese Verordnung
sollte mit den im Beschluss 2001/822/EG des
Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der
überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen
Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss”)
enthaltenen Vorschriften zur Ein- und
Ausfuhr von Abfällen in bzw. aus überseeische(n) Länder(n) und
Gebiete(n) im Einklang stehen.
(33) Die erforderlichen
Maßnahmen sollten ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die
innergemeinschaftliche Verbringung von Abfällen und die Einfuhr von
Abfällen in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit der
Richtlinie 2006/12/EG und
anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle so
erfolgt, dass während der gesamten Dauer der Verbringung,
einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat,
die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder
Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen könnten. Bei
nicht verbotenen Ausfuhren von Abfällen aus der Gemeinschaft sollten
Bemühungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Abfälle
während der gesamten Verbringung und der Verwertung oder Beseitigung im
Empfängerdrittstaat in umweltgerechter Weise behandelt werden. Die Anlage,
die die Abfälle erhält, sollte im Einklang mit Standards zum Schutz
der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben werden, die den im
Gemeinschaftsrecht festgelegten Standards im Wesentlichen entsprechen. Es
sollte eine Liste unverbindlicher Leitlinien, die als Anhaltspunkte für
umweltgerechte Behandlung von Abfällen herangezogen werden können,
erstellt werden.
(34) Die Mitgliedstaaten
sollten die
Kommission anhand der dem Sekretariat des Basler
Übereinkommens übermittelten Berichte sowie auf der
Grundlage eines separaten Fragebogens über die Umsetzung dieser Verordnung
unterrichten.
(35) Die sichere und
umweltgerechte Abwrackung von Schiffen muss sichergestellt werden, um die
menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Außerdem ist
darauf hinzuweisen, dass ein Schiff nach Artikel 2 des Basler
Übereinkommens als Abfall eingestuft und gleichzeitig
gemäß anderen internationalen Rechtsvorschriften als Schiff
definiert sein kann. Es ist wichtig, an die laufenden Arbeiten zu erinnern, die
auch die Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Internationalen
Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und dem Sekretariat des Basler
Übereinkommens umfassen, um weltweit verbindliche
Vorschriften aufzustellen, die für eine effiziente und wirksame
Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Abwrackung von Schiffen
sorgen.
(36) Eine wirksame
internationale Zusammenarbeit bei der
Kontrolle von Abfallverbringungen ist für die
Gewährleistung der
Kontrolle von Verbringungen gefährlicher
Abfälle wesentlich. Der Informationsaustausch, die gemeinsame
Übernahme von Verantwortung und Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen
der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten sollten
gefördert werden, um eine verträgliche Abfallbehandlung
sicherzustellen.
(37) Bestimmte
Anhänge zu dieser Verordnung sollten von der
Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 3
der Richtlinie 2006/12/EG genannten
Verfahren erlassen werden. Dieses Verfahren sollte auch auf Änderungen der
Anhänge Anwendung finden, die erforderlich werden, um dem
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Änderungen der
einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder Ereignissen in
Verbindung mit dem OECD-Beschluss oder dem Basler Übereinkommen und anderen damit zusammenhängenden
internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen Rechnung zu
tragen.
(38) Bei der Ausarbeitung
der Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare nach Anhang IC sollte die
Kommission unter Berücksichtigung des
OECD-Beschlusses und des Basler Übereinkommens unter anderem darlegen, dass die Notifizierungs- und Begleitformulare möglichst zwei Seiten umfassen
sollten, und einen genauen Zeitplan für das Ausfüllen der
Notifizierungs- und Begleitformulare der Anhänge IA und IB unter
Berücksichtigung des Anhangs II festlegen. Darüber hinaus sollten in den Fällen,
in denen die Begriffe und Anforderungen des OECD-Beschlusses oder
des Basler Übereinkommens von Begriffen und Anforderungen dieser Verordnung
abweichen, die spezifischen Anforderungen näher ausgeführt
werden.
(39) Bei der Prüfung
der in Anhang IIIA aufzunehmenden Abfallgemische sollten unter anderem
folgende Informationen berücksichtigt werden: die Eigenschaften der
Abfälle, wie zum Beispiel ihre möglichen gefährlichen
Eigenschaften, ihr
Kontaminierungspotenzial und ihre physikalische
Beschaffenheit, sowie die Behandlungsaspekte, wie zum Beispiel die
technologische Fähigkeit zur Verwertung der Abfälle und die
umweltspezifischen Vorteile, die sich aus der Verwertung ergeben,
einschließlich der Frage, ob die umweltgerechte Behandlung der
Abfälle beeinträchtigt werden könnte. Die
Kommission sollte sich darum bemühen, diesen
Anhang möglichst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, spätestens
jedoch sechs Monate nach diesem Termin, fertig zu stellen.
(40) Zusätzliche
Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten ebenfalls von
der
Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 3
der Richtlinie 2006/12/EG genannten
Verfahren erlassen werden. Diese sollten unter anderem ein Verfahren zur
Berechnung der Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung umfassen,
das von der
Kommission nach Möglichkeit vor dem Zeitpunkt
der Anwendung dieser Verordnung erstellt werden sollte.
(41) Die zur
Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur
Festlegung der Modalitäten für die Ausübung
der der
Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse
erlassen werden.
(42) Da das Ziel dieser
Verordnung, nämlich die Gewährleistung des Umweltschutzes bei der
Verbringung von Abfällen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
erreicht werden kann und daher
wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf
Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem
in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht
über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß
hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN:
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