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VO EG Nr. 1013/2006 Artikel 45

Titel V: Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten

Kapitel 2: Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 45 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen