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VO EG Nr. 1013/2006 Artikel 43

Titel V: Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten

Kapitel 2: Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 43 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen