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VO EG Nr. 1013/2006 Artikel 41

Titel V: Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten

Kapitel 1: Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 41 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen