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VO EG Nr. 794/2004

Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (VO EG Nr. 794/2004)

v. 21. 4. 2004 (ABl Nr. L 140 S. 1) Hinweis der Redaktion: Diese Rechtsnorm wird nicht weiter gepflegt bzw. aktualisiert. Der Rechtsstand der hier angezeigten Textfassung könnte sich daher geändert haben.

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags , insbesondere auf Artikel 27,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um den Mitgliedstaaten die Anmeldung staatlicher Beihilfen sowie die Überprüfung dieser Beihilfen durch die Kommission zu erleichtern, ist es wünschenswert, ein Anmeldeformular vorzuschreiben. Dieses Anmeldeformular sollte möglichst umfassend sein.

(2) Im Standard-Anmeldeformular sowie im Meldebogen und in den Ergänzungsbögen sollten sämtliche Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen im Bereich staatlicher Beihilfen erfasst werden. Sie sollten im Hinblick auf Änderungen dieser Dokumente revidiert oder ersetzt werden.

(3) Für bestimmte Änderungen einer bestehenden Beihilfe sollte ein vereinfachtes Anmeldeverfahren eingeführt werden. Anmeldungen im vereinfachten Verfahren sollten nur akzeptiert werden, wenn die Kommission in regelmäßigen Abständen über die Anwendung der betreffenden bestehenden Beihilfe unterrichtet wurde.

(4) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass geringfügige Erhöhungen bis zu 20 % der Ausgangsmittel für eine Beihilferegelung, mit denen insbesondere der Inflation Rechnung getragen wird, bei der Kommission nicht angemeldet werden müssen, da dies kaum etwas an der ursprünglichen Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung durch die Kommission ändern dürfte, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Beihilferegelung unverändert bleiben.

(5) Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen und gewähren unabhängig von einer genehmigten Beihilferegelung Einzelhilfen, für die keine besonderen Berichterstattungspflichten aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung auferlegt wurden.

(6) Damit die Kommission ihre Pflichten zur Überwachung der Beihilfen erfüllen kann, benötigt sie genaue Angaben der Mitgliedstaaten über Art und Höhe der von ihnen im Rahmen bestehender Beihilferegelungen gewährten Beihilfen. Die Erfahrung zeigt, dass die Verfahren zur Anmeldung staatlicher Beihilfen bei der Kommission, die zur Zeit in dem im Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. August 1995 enthaltenen „gemeinsamen Berichterstattungs- und Notifizierungsverfahren aufgrund des EG-Vertrags und des WTO-Übereinkommens” beschrieben sind, vereinfacht und verbessert werden können. Der Teil des gemeinsamen Verfahrens, der die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung von Beihilfen nach Artikel 25 des am 21. Juli 1995 angenommenen WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sowie nach Artikel XVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 betrifft, wird von der vorliegenden Verordnung nicht erfasst.

(7) Anhand der in den Jahresberichten verlangten Angaben soll die Kommission die Gesamtbeihilfeniveaus überwachen und einen Überblick über die Auswirkungen der einzelnen Beihilfearten auf den Wettbewerb gewinnen können. Hierzu sollte die Kommission die Mitgliedstaaten außerdem ad hoc um zusätzliche Angaben zu bestimmten Fragen ersuchen können. Die Auswahl dieser Fragen sollte im Voraus mit den Mitgliedstaaten abgesprochen werden.

(8) Von der jährlichen Berichterstattung werden die gegebenenfalls für die Überprüfung der Frage, ob bei einzelnen Beihilfemaßnahmen das Gemeinschaftsrecht eingehalten wird, erforderlichen Angaben nicht erfasst. Die Kommission sollte daher weiterhin das Recht haben, Verpflichtungen von den Mitgliedstaaten zu verlangen oder die Entscheidungen, mit denen um zusätzliche Auskünfte ersucht wird, mit Auflagen zu versehen.

(9) Die Fristen für die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine , ergänzt durch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften, zu berechnen. Insbesondere sind die Ereignisse zu bestimmen, die die bei Verfahren staatlicher Beihilfen anzuwendenden Fristen auslösen. Die in dieser Verordnung genannten Bestimmungen sollten auf Fristen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt, jedoch noch nicht abgelaufen sind.

(10) Die Rückforderung einer Beihilfe dient dazu, die vor der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe bestehende Situation wiederherzustellen. Um für Gleichbehandlung zu sorgen, ist der Vorteil unabhängig von dem Ergebnis gegebenenfalls anschließend von dem Unternehmen getroffener Geschäftsentscheidungen objektiv von dem Zeitpunkt an zu bemessen, ab dem die Beihilfe dem begünstigten Unternehmen zur Verfügung stand.

(11) Entsprechend der allgemeinen Finanzpraxis ist es angezeigt, den Zinssatz für die Rückforderung als effektiven Jahreszins festzulegen.

(12) Umfang und Häufigkeit der Interbankgeschäfte führen zu einem durchweg messbaren und statistisch erheblichen Zinssatz, der daher die Grundlage für den Zins bei Rückforderungsentscheidungen darstellen sollte. Der Interbank-Swap-Satz sollte jedoch angepasst werden, um die allgemeinen Niveaus erhöhter Geschäftsrisiken außerhalb des Bankensektors widerzuspiegeln. Auf der Grundlage der Angaben über die Interbank-Swap-Sätze sollte die Kommission für jeden Mitgliedstaat einen einheitlichen Zinssatz bei Rückforderungsentscheidungen festsetzen. Im Interesse von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung ist es angezeigt, das Verfahren, nach dem der Zinssatz zu berechnen ist, genau anzugeben und vorzuschreiben, dass der jeweils bei Rückforderungsentscheidungen anzuwendende Zinssatz sowie die zuvor geltenden einschlägigen Sätze veröffentlicht werden.

(13) Eine staatliche Beihilfe kann als Faktor gelten, der den mittelfristigen Finanzbedarf des Empfängerunternehmens senkt. Im Einklang mit der allgemeinen Finanzpraxis kann deshalb als mittelfristig ein Zeitraum von fünf Jahren festgelegt werden. Der Zins bei Rückforderungsentscheidungen sollte daher einem für fünf Jahre festgelegten effektiven Jahreszins entsprechen.

(14) Angesichts des Ziels, die vor der rechtswidrig gewährten Beihilfe bestehende Situation wiederherzustellen und entsprechend der gängigen Finanzpraxis sollte der von der Kommission zu bestimmende Zinssatz bei Rückforderungsentscheidungen jährlich nach der Zinseszinsformel berechnet werden. Aus den gleichen Gründen sollte der im ersten Jahr des Rückforderungszeitraums geltende Zinssatz während der ersten fünf Jahre des Rückforderungszeitraums angewandt werden und der im sechsten Jahr des Rückforderungszeitraums anzuwendende Zinssatz in den darauf folgenden fünf Jahren.

(15) Diese Verordnung sollte auf die nach ihrem Inkrafttreten bekannt gegebenen Rückforderungsentscheidungen Anwendung finden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: