Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (VO EG Nr. 794/2004)
v. 21. 4. 2004
(ABl Nr. L 140 S. 1)
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DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung
(EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für
die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags
, insbesondere auf Artikel 27,
nach Anhörung des Beratenden
Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Um den Mitgliedstaaten die
Anmeldung staatlicher Beihilfen sowie die Überprüfung dieser Beihilfen durch
die Kommission zu erleichtern, ist es wünschenswert, ein Anmeldeformular
vorzuschreiben. Dieses Anmeldeformular sollte möglichst umfassend
sein.
(2) Im Standard-Anmeldeformular
sowie im Meldebogen und in den Ergänzungsbögen sollten sämtliche Leitlinien und
Gemeinschaftsrahmen im Bereich staatlicher Beihilfen erfasst werden. Sie
sollten im Hinblick auf Änderungen dieser Dokumente revidiert oder ersetzt
werden.
(3) Für bestimmte Änderungen
einer bestehenden Beihilfe sollte ein vereinfachtes Anmeldeverfahren eingeführt
werden. Anmeldungen im vereinfachten Verfahren sollten nur akzeptiert werden,
wenn die Kommission in regelmäßigen Abständen über die Anwendung der
betreffenden bestehenden Beihilfe unterrichtet wurde.
(4) Im Interesse der
Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass geringfügige Erhöhungen bis
zu 20 % der Ausgangsmittel für eine Beihilferegelung, mit denen insbesondere
der Inflation Rechnung getragen wird, bei der Kommission nicht angemeldet
werden müssen, da dies kaum etwas an der ursprünglichen Bewertung der
Vereinbarkeit der Beihilferegelung durch die Kommission ändern dürfte, sofern
die sonstigen Voraussetzungen der Beihilferegelung unverändert
bleiben.
(5) Nach Artikel 21 der
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission
Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen und gewähren unabhängig
von einer genehmigten Beihilferegelung Einzelhilfen, für die keine besonderen
Berichterstattungspflichten aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen
verbundenen Entscheidung auferlegt wurden.
(6) Damit die Kommission ihre
Pflichten zur Überwachung der Beihilfen erfüllen kann, benötigt sie genaue
Angaben der Mitgliedstaaten über Art und Höhe der von ihnen im Rahmen
bestehender Beihilferegelungen gewährten Beihilfen. Die Erfahrung zeigt, dass
die Verfahren zur Anmeldung staatlicher Beihilfen bei der Kommission, die zur
Zeit in dem im Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. August
1995 enthaltenen „gemeinsamen Berichterstattungs- und
Notifizierungsverfahren aufgrund des EG-Vertrags und des
WTO-Übereinkommens”
beschrieben sind, vereinfacht und verbessert werden können. Der Teil des
gemeinsamen Verfahrens, der die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten
bei der Anmeldung von Beihilfen nach Artikel 25 des am 21. Juli 1995
angenommenen
WTO-Übereinkommens über
Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sowie nach Artikel XVI des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 betrifft, wird von der vorliegenden
Verordnung nicht erfasst.
(7) Anhand der in den
Jahresberichten verlangten Angaben soll die Kommission die
Gesamtbeihilfeniveaus überwachen und einen Überblick über die Auswirkungen der
einzelnen Beihilfearten auf den Wettbewerb gewinnen können. Hierzu sollte die
Kommission die Mitgliedstaaten außerdem ad hoc um zusätzliche Angaben zu
bestimmten Fragen ersuchen können. Die Auswahl dieser Fragen sollte im Voraus
mit den Mitgliedstaaten abgesprochen werden.
(8) Von der jährlichen
Berichterstattung werden die gegebenenfalls für die Überprüfung der Frage, ob
bei einzelnen Beihilfemaßnahmen das Gemeinschaftsrecht eingehalten wird,
erforderlichen Angaben nicht erfasst. Die Kommission sollte daher weiterhin das
Recht haben, Verpflichtungen von den Mitgliedstaaten zu verlangen oder die
Entscheidungen, mit denen um zusätzliche Auskünfte ersucht wird, mit Auflagen
zu versehen.
(9) Die Fristen für die
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind gemäß der Verordnung (EWG, Euratom)
Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die
Fristen, Daten und Termine
, ergänzt durch die in der
vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften, zu berechnen.
Insbesondere sind die Ereignisse zu bestimmen, die die bei Verfahren
staatlicher Beihilfen anzuwendenden Fristen auslösen. Die in dieser Verordnung
genannten Bestimmungen sollten auf Fristen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt, jedoch noch nicht abgelaufen
sind.
(10) Die Rückforderung einer
Beihilfe dient dazu, die vor der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe
bestehende Situation wiederherzustellen. Um für Gleichbehandlung zu sorgen, ist
der Vorteil unabhängig von dem Ergebnis gegebenenfalls anschließend von dem
Unternehmen getroffener Geschäftsentscheidungen objektiv von dem Zeitpunkt an
zu bemessen, ab dem die Beihilfe dem begünstigten Unternehmen zur Verfügung
stand.
(11) Entsprechend der
allgemeinen Finanzpraxis ist es angezeigt, den Zinssatz für die Rückforderung
als effektiven Jahreszins festzulegen.
(12) Umfang und Häufigkeit der
Interbankgeschäfte führen zu einem durchweg messbaren und statistisch
erheblichen Zinssatz, der daher die Grundlage für den Zins bei
Rückforderungsentscheidungen darstellen sollte. Der Interbank-Swap-Satz sollte
jedoch angepasst werden, um die allgemeinen Niveaus erhöhter Geschäftsrisiken
außerhalb des Bankensektors widerzuspiegeln. Auf der Grundlage der Angaben über
die Interbank-Swap-Sätze sollte die Kommission für jeden Mitgliedstaat einen
einheitlichen Zinssatz bei Rückforderungsentscheidungen festsetzen. Im
Interesse von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung ist es angezeigt, das
Verfahren, nach dem der Zinssatz zu berechnen ist, genau anzugeben und
vorzuschreiben, dass der jeweils bei Rückforderungsentscheidungen anzuwendende
Zinssatz sowie die zuvor geltenden einschlägigen Sätze veröffentlicht
werden.
(13) Eine staatliche Beihilfe
kann als Faktor gelten, der den mittelfristigen Finanzbedarf des
Empfängerunternehmens senkt. Im Einklang mit der allgemeinen Finanzpraxis kann
deshalb als mittelfristig ein Zeitraum von fünf Jahren festgelegt werden. Der
Zins bei Rückforderungsentscheidungen sollte daher einem für fünf Jahre
festgelegten effektiven Jahreszins entsprechen.
(14) Angesichts des Ziels, die
vor der rechtswidrig gewährten Beihilfe bestehende Situation wiederherzustellen
und entsprechend der gängigen Finanzpraxis sollte der von der Kommission zu
bestimmende Zinssatz bei Rückforderungsentscheidungen jährlich nach der
Zinseszinsformel berechnet werden. Aus den gleichen Gründen sollte der im
ersten Jahr des Rückforderungszeitraums geltende Zinssatz während der ersten
fünf Jahre des Rückforderungszeitraums angewandt werden und der im sechsten
Jahr des Rückforderungszeitraums anzuwendende Zinssatz in den darauf folgenden
fünf Jahren.
(15) Diese Verordnung sollte
auf die nach ihrem Inkrafttreten bekannt gegebenen Rückforderungsentscheidungen
Anwendung finden –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN:
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