Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG
Leistungen der Zweckbetriebe von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO)
Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 010/2007
Zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 für Leistungen der Zweckbetriebe von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO) ist das BStBl 2007 I S. 218, herausgegeben worden.
Von Zweckbetrieben ausgeführte Leistungen, mit deren Ausführung selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden (Abschn. III des o.a. , unterliegen nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Zweckbetrieb insgesamt nicht in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Einnahmen aus derartigen Umsätze werden zusätzlich erzielt, wenn die Umsätze nicht lediglich Hilfsumsätze (Abschnitt 251 Abs. 2 Satz 4 und 5 UStR) sind (zusätzliche Einnahmen). Ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, wenn er sich zu mehr als 50 % aus derartigen Einnahmen finanziert.
Bei dieser Prüfung bleiben nicht nur – wie in dem o.a. vorgesehen – die als nicht steuerbare Zuschüsse zu beurteilenden Zuwendungen als Einnahmen unberücksichtigt, sondern ebenfalls die umsatzsteuerfreien Umsätze. Damit ist bei der Beurteilung, ob sich ein Zweckbetrieb überwiegend aus Umsätzen finanziert, für die andere Unternehmer nicht den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen können, im Ergebnis – wie auch bei den Prüfungen zur Nichtaufgriffsgrenze – auf den Gesamtumsatz abzustellen.
Oberfinanzdirektion Rheinland v.
Fundstelle(n):
VAAAC-53176