BFH Beschluss v. - X E 4/07

Einwendungen gegen die Kostenrechnung; Voraussetzung für das Absehen von der Erhebung von Kosten

Gesetze: GKG § 66; GKG § 21

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom X B 144/06 verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom ., weil dem im Beschwerdeverfahren Handelnden die nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche Postulationsfähigkeit fehlte. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens wurden gemäß § 135 Abs. 2 FGO dem Kostenschuldner auferlegt.

Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH am die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH nach Kostenverzeichnis Nr. 6502 (sonstige Beschwerde) mit 50 € angesetzt.

Dagegen führt der Kostenschuldner an, der Beschluss des angerufenen Senats vom X B 144/06 sei fehlerhaft rechtswidrig, so dass keine Kostentragung vorliege.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten als solche hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht.

2. Soweit der Erinnerung entnommen werden könnte, dass der Kostenschuldner sinngemäß begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, wäre die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom X E 2/05, BFH/NV 2006, 326). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der angerufene Senat hat die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einer i.S. des § 62a FGO postulationsfähigen Person oder Gesellschaft erhoben worden war.

Fundstelle(n):
MAAAC-53140