Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BGB § 613a; BetrVG § 102; BetrVG § 111; BetrVG § 117; KSchG § 1; KSchG § 17; InsO § 125; ZPO § 240; ZPO § 301
Instanzenzug: ArbG Frankfurt am Main 15/12 Ca 511/04 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von ordentlichen Kündigungen des Beklagten zu 1), um den Übergang der Arbeitsverhältnisse der Klägerin und der Kläger auf die Beklagte zu 2) im Wege des Betriebsübergangs sowie über Zahlungs- und Weiterbeschäftigungsansprüche.
Die Klägerin und die Kläger (nachfolgend Kläger genannt) waren bei der A L Flugreisen GmbH & Co. Luftverkehrs KG (A L), der späteren Insolvenzschuldnerin, als Flugzeugführer bzw. Checkkapitän beschäftigt.
Die A L war eine Charterfluggesellschaft, die 21 Passagierflugzeuge, darunter sechs eigene, betrieb. Nach Angaben des Beklagten zu 1) beschäftigte sie 203 Piloten, 455 Flugbegleiter und 453 Arbeitnehmer in den Bereichen Technik und Verwaltung. Auf Grund von Tarifverträgen gem. § 117 Abs. 2 BetrVG sind Personalvertretungen für die Bereiche "Cockpit" und "Kabine" entstanden. Für das Bodenpersonal besteht neben den örtlichen Betriebsräten ein Gesamtbetriebsrat "Boden".
Am wurde die Beklagte zu 2) als A Flight GmbH & Co. Luftverkehrs-KG (A Flight) in das Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg eingetragen. Sie entstand durch formwechselnde Umwandlung der A L Flugservice GmbH, einer Tochtergesellschaft der Schuldnerin. Für die Wintersaison 2003/2004 hat die A L sieben, davon vier in ihrem Eigentum stehende Flugzeuge bis an die R in den USA durch sog. "dry-lease"-Verträge verleast. Für dieses vom bis befristete US-Geschäft hatten sich die dabei eingesetzten Piloten bereits im Herbst 2003 bei einer Personalleasinggesellschaft beworben und für diese Zeit mit der A L ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder unbezahlten Urlaub vereinbart.
Am teilte die Bayerische Landesbank als alleinige Kreditgeberin der A L mit, sie werde die Laufzeit der Betriebskredite nicht mehr verlängern. Die A L stellte beim Amtsgericht Bad Homburg Insolvenzantrag und informierte unverzüglich das Luftfahrtbundesamt (LBA). Dieses setzte durch Bescheid vom die Betriebsgenehmigung für die A L bis auf weiteres aus und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheids an. Damit war die A L nicht mehr berechtigt, gewerbliche Flüge durchzuführen. Durch Beschluss vom bestellte das Amtsgericht Bad Homburg den Beklagten zu 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Er wurde Insolvenzverwalter, als das das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A L eröffnete.
Ebenfalls am vereinbarte der Beklagte zu 1) einen Interessenausgleich und Sozialplan mit den Personalvertretungen Cockpit und Kabine sowie dem Gesamtbetriebsrat Boden. Als Anlage war eine von den Unterzeichnern der Betriebsvereinbarung paraphierte Namensliste beigefügt, auf der auch die Kläger aufgeführt waren. Der Interessenausgleich lautet auszugsweise:
"§ 3
Liste der Mitarbeiter, die betriebsbedingt entlassen werden
Der IV und die Gremien sind sich einig, dass es für den Erhalt eines möglichst großen Teils von Arbeitsplätzen und zur Vermeidung einer sofortigen Stilllegung des gesamten Betriebes notwendig ist, die Kostenstruktur des Unternehmens unter Berücksichtigung der vorläufigen Einstellung eines großen Teils des Flugbetriebes anzupassen. Dies ist nur mit erheblichen Eingriffen im Personalbereich möglich. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die in Anlage 1 aufgeführten Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen zu entlassen. ...
§ 4
Auswahl und Aufrechterhaltung von Unternehmensteilen
(1) Die Auswahl der vorbenannten Mitarbeiter ist unter Berücksichtigung der sozialen Kriterien (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung entsprechend § 125 InsO) und der betrieblichen Belange erfolgt. Die Auswahl ist nach Absprache und im Einvernehmen mit den Gremien getroffen worden.
(2) Erklärtes Ziel war hierbei, die Aufrechterhaltung eines Teils des Unternehmens zu ermöglichen und somit wenigstens einen Teil der Arbeitsplätze vorerst zu erhalten.
(3) Die Gremien sind darüber informiert, dass die Weiterführung des Unternehmens nicht auf Dauer durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann. Es ist beabsichtigt, gemeinsam mit dem Investor eine neue Fluggesellschaft zu gründen, die jedoch frühestens gegen Ende des ersten Quartals 2004 ins Leben gerufen werden kann. Die mit dem vorliegenden Interessenausgleich geplanten Maßnahmen sind jedoch unabhängig hiervon erforderlich.
§ 5
Liste der Mitarbeiter, die Unternehmensteile fortführen
Es wird vereinbart, dass die in Anlage 2 aufgeführten Mitarbeiter aus der Technikabteilung sowie aus sonstigen Bereichen zunächst auch über den hinaus von der Schuldnerin im Rahmen der bestehenden Arbeitsverträge beschäftigt werden, um Überprüfungen und auch Flugvorbereitungen sowie Werkstattflüge in technischer Hinsicht für die noch in der Insolvenzmasse befindliche Flotte sowie die erforderlichen Rest- und Abwicklungsarbeiten in der Verwaltung durchzuführen. Auch diesen Mitarbeitern wird nach Beendigung der erforderlichen Arbeiten wegen der Betriebsstilllegung eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden.
§ 6
Anhörungen
Die Gremien werden mit Abschluss dieses Interessenausgleichs zu den beabsichtigten Kündigungen der in Anlage 1 zu § 3 dieses Vertrages namentlich aufgeführten Mitarbeiter gemäß § 102 BetrVG angehört. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Namenslisten der betroffenen Mitarbeiter den Gremien am heutigen Tage mit den Sozialdaten übergeben wurden und die Gremien umfassend hinsichtlich der Kündigungsgründe unterrichtet wurden.
§ 7
Kündigungen
Die Kündigungen werden unmittelbar nach Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG ausgesprochen, ...
§ 9
Betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit
(1) Sämtliche von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer der § 3 und § 5, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Anspruch auf Insolvenzgeld in Deutschland haben oder in Mutterschutz bzw. Elternzeit sind, erhalten, sofern sie sich mit dem Insolvenzverwalter einvernehmlich über die Abwicklung des Arbeitsvertrages einigen, das Angebot in ein grundsätzlich zwölf Monate befristetes Arbeitsverhältnis mit einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (BeE) einzutreten. Als einvernehmlich wird eine Einigung dann betrachtet, wenn der Arbeitnehmer die Abwicklungsvereinbarung gemäß (2) a) innerhalb der Frist in (2) b) unterzeichnet und diese dem Insolvenzverwalter zugeht.
(2) Im Einzelnen wird zur BeE folgendes vereinbart
a) Abwicklungsvereinbarung
In der Anlage 3 befindet sich ein Muster der Abwicklungsvereinbarung. Änderungen zum Muster der Abwicklungsvereinbarung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gremien. Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse gemäß § 3 mit der Schuldnerin erfolgt grundsätzlich zum . Bei Beendigung der Rest- und Aufräumarbeiten erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum nächstmöglichen Termin.
...
b) Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit dem Träger der BeE.
Das Angebot in die BeE einzutreten ist für die in § 3 Anlage 1 aufgeführten Arbeitnehmer befristet bis zum .
Der Musterarbeitsvertrag mit der BeE ist in Anlage 4 aufgeführt.
...
c) Rahmenbedingungen der BeE
i. Träger der BeE ist die Personalbetreuung J GmbH ...
§ 16
Inkrafttreten und Schlussvorschriften
Der Interessenausgleich und Sozialplan tritt mit Unterzeichnung in Kraft, vorbehaltlich der Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Die Frist zur Anhörung gemäß § 102 BetrVG beginnt mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung."
Mit jeweiligen Schreiben vom erklärte der Beklagte zu 1) gegenüber den Klägern die ordentliche Kündigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses zum . Außer den Klägern zu 12) und zu 13), die das Schreiben am erhielten, ging es den übrigen Klägern noch im Dezember 2003 zu. Mit Schreiben vom , bei der Arbeitsverwaltung am eingegangen, zeigte der Beklagte zu 1) die Massenentlassung dem Arbeitsamt Frankfurt am Main an.
Am wurde das Insolvenzverfahren gegen die A Flight eröffnet und Herr Rechtsanwalt H zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Kündigungen vom seien sozial ungerechtfertigt. Der Betrieb der Schuldnerin sei nicht stillgelegt worden. Auf den Interessenausgleich und die Namensliste könne sich der Beklagte zu 1) nicht berufen, da diese formfehlerhaft zustande gekommen und daher unwirksam seien. Darüber hinaus sei die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer grob fehlerhaft erfolgt. Vor allem aber sei die im Interessenausgleich behandelte Betriebsstillegung tatsächlich nicht erfolgt. Sie sei auch wirtschaftlich nicht notwendig gewesen, wie sich sowohl aus einem Gutachten des Beklagten zu 1) vom als auch aus einem späteren Gutachten eines Sonderinsolvenzverwalters ergebe. Statt pflichtgemäß einen Vergleich anzustreben, habe der Beklagte zu 1) im Zusammenwirken mit der Bayerischen Landesbank eine Sanierung der A L hintertrieben. Abgesehen von dem ganz oder teilweise aufrechterhaltenen Flugbetrieb in den USA und Österreich sei von vornherein beabsichtigt gewesen, die zur Fortführung des Flugbetriebs erforderlichen sachlichen Betriebsmittel auf die A Flight zu übertragen. Die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs sollten durch Zwischenschaltung einer Beschäftigungsgesellschaft vermieden werden, aus der sich die A Flight dann ihre künftig benötigte Belegschaft habe auswählen sollen. Tatsächlich habe die A Flight ihren Betrieb in den Räumlichkeiten und mit den sächlichen Betriebsmitteln der A L aufgenommen. Sie fliege in reduziertem Umfang dieselben Strecken und habe die Kundenbeziehungen übernommen, was zu einer nahezu identischen Zusammenarbeit mit den Reiseunternehmen geführt habe. Die A Flight, deren Gesellschafter schon an der A L beteiligt gewesen seien, bemühe sich auch um die Wiederbelebung der alten Geschäftsbeziehungen und um einen möglichst ähnlichen Außenauftritt. Zum Zweck einer raschen Flugbetriebsgenehmigung durch das LBA habe die A Flight Arbeitnehmer der insolventen A L mit Kernkompetenzen für den Flugbetrieb eingestellt, so die Flugbetriebsleiter, den Trainingsleiter und mehrere Checkkapitäne. Wegen der tatsächlich nicht erfolgten Betriebsstilllegung sei auch die Anhörung der Personalvertretungen fehlerhaft. Darüber hinaus seien die Kündigungen wegen eines Betriebsübergangs auf die A Flight ausgesprochen worden und die Anzeige der Massenentlassung sei fehlerhaft erfolgt.
Die Kläger haben von den Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung ihrer Vergütung für den Zeitraum von April bis September 2004 verlangt und zuletzt jeweils für sich beantragt,
1. festzustellen, dass ihre Arbeitsverhältnisse mit dem Beklagten zu 1) durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom nicht zum beendet worden sind;
2. festzustellen, dass seit dem zwischen ihnen und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis besteht;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens gegenüber der Beklagten zu 2)
3. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen als Flugzeugführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen;
4. festzustellen, dass ihre Arbeitsverhältnisse mit dem Beklagten zu 1) auch nicht auf Grund anderer Beendigungstatbestände enden werden, sondern fortbestehen.
Der Kläger zu 1) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 70.128,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.688,04 Euro vom 1. Mai bis , aus 23.376,08 Euro vom 1. Juni bis , aus 35.064,12 Euro vom 1. Juli bis , aus 46.752,16 Euro vom 1. August bis , aus 58.440,20 Euro vom 1. September bis und aus 70.128,24 Euro ab zu zahlen,
hilfsweise 70.128,24 Euro abzüglich des monatlichen Arbeitslosengeldes von 1.410,60 Euro für die Monate April bis einschließlich September 2004;
der Kläger zu 2) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 65.244,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.874,06 Euro vom 1. Mai bis , aus 21.748,12 Euro vom 1. Juni bis , aus 32.622,18 Euro vom 1. Juli bis , aus 43.496,24 Euro vom 1. August bis , aus 54.370,30 Euro vom 1. September bis und aus 65.244,36 Euro ab zu zahlen;
der Kläger zu 3) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 26.330,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.388,40 Euro vom 1. Mai bis , aus 8.776,80 Euro vom 1. Juni bis , aus 13.165,20 Euro vom 1. Juli bis , aus 17.533,60 Euro vom 1. August bis , aus 21.942,00 Euro vom 1. September bis und aus 26.330,40 Euro ab zu zahlen;
die Klägerin zu 4) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 28.719,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.786,55 Euro vom 1. Mai bis , aus 9.573,10 Euro vom 1. Juni bis , aus 14.359,65 Euro vom 1. Juli bis , aus 19.146,20 Euro vom 1. August bis , aus 23.932,75 Euro vom 1. September bis und aus 28.719,30 Euro ab zu zahlen;
der Kläger zu 5) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 67.621,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.270,20 Euro vom 1. Mai bis , aus 22.540,40 Euro vom 1. Juni bis , aus 33.810,60 Euro vom 1. Juli bis , aus 45.080,80 Euro vom 1. August bis , aus 56.351,00 Euro vom 1. September bis und aus 67.621,20 Euro ab zu zahlen;
der Kläger zu 6) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 75.453,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.575,55 Euro vom 1. Mai bis , aus 25.151,10 Euro vom 1. Juni bis , aus 37.726,65 Euro vom 1. Juli bis , aus 50.302,20 Euro vom 1. August bis , aus 62.877,75 Euro vom 1. September bis und aus 75.453,30 Euro ab zu zahlen;
der Kläger zu 7) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 48.471,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.078,58 Euro vom 1. Mai bis , aus 16.157,16 Euro vom 1. Juni bis , aus 24.235,74 Euro vom 1. Juli bis , aus 32.314,32 Euro vom 1. August bis , aus 40.392,90 Euro vom 1. September bis und aus 48.471,48 Euro ab zu zahlen;
der Kläger zu 9) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 36.162,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.027,07 Euro vom 1. Mai bis , aus 23.054,14 Euro vom 1. Juni bis , aus 18.081,21 Euro vom 1. Juli bis , aus 24.108,28 Euro vom 1. August bis , aus 30.135,35 Euro vom 1. September bis und aus 36.162,42 Euro ab zu zahlen,
hilfsweise 36.162,42 Euro abzüglich des monatlichen Arbeitslosengeldes von 1.699,15 Euro für die Monate April bis August 2004 und bis von 849,57 Euro;
der Kläger zu 10) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 88.389,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.731,58 Euro vom 1. Mai bis , aus 29.463,16 Euro vom 1. Juni bis , aus 44.194,74 Euro vom 1. Juli bis , aus 58.926,32 Euro vom 1. August bis , aus 73.657,90 Euro vom 1. September bis und aus 88.389,48 Euro ab zu zahlen;
der Kläger zu 11) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 53.954,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.992,44 Euro vom 1. Mai bis , aus 17.984,88 Euro vom 1. Juni bis , aus 26.977,32 Euro vom 1. Juli bis , aus 35.969,76 Euro vom 1. August bis , aus 44.962,20 Euro vom 1. September bis und aus 53.954,64 Euro ab zu zahlen,
hilfsweise 53.954,64 Euro abzüglich des monatlichen Arbeitslosengeldes von 1.053,36 Euro für die Monate April bis September 2004;
der Kläger zu 12) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 37.475,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.495,18 Euro vom 1. Juni bis , aus 14.990,36 Euro vom 1. Juli bis , aus 22.485,54 Euro vom 1. August bis , aus 29.980,72 Euro vom 1. September bis und aus 37.475,90 Euro ab zu zahlen;
der Kläger zu 13) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 32.276,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.379,49 Euro vom 1. Mai bis , aus 10.758,98 Euro vom 1. Juni bis , aus 16.138,47 Euro vom 1. Juli bis , aus 21.517,96 Euro vom 1. August bis , aus 26.897,45 Euro vom 1. September bis und aus 32.276,94 Euro ab zu zahlen,
hilfsweise 32.276,94 Euro abzüglich des monatlichen Arbeitslosengeldes von 1.412,59 Euro für die Monate Mai bis September 2004;
der Kläger zu 14) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 61.082,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.180,47 Euro vom 1. Mai bis , aus 20.360,94 Euro vom 1. Juni bis , aus 30.541,41 Euro vom 1. Juli bis , aus 40.721,88 Euro vom 1. August bis , aus 50.902,35 Euro vom 1. September bis und aus 61.082,82 Euro ab zu zahlen,
hilfsweise 61.082,82 Euro abzüglich des monatlichen Arbeitslosengeldes von 2.133,00 Euro für die Monate April bis September 2004;
ferner der Kläger zu 18) hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 33.149,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.524,98 Euro vom 1. Mai bis , aus 11.049,96 Euro vom 1. Juni bis , aus 16.574,94 Euro vom 1. Juli bis , aus 22.099,92 Euro vom 1. August bis , aus 27.624,90 Euro vom 1. September bis und aus 33.149,88 Euro ab zu zahlen;
der Kläger zu 19) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 23.893,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.982,31 Euro vom 1. Mai bis , aus 7.964,62 Euro vom 1. Juni bis , aus 11.946,93 Euro vom 1. Juli bis , aus 15.929,24 Euro vom 1. August bis , aus 19.911,55 Euro vom 1. September bis und aus 23.893,86 Euro ab zu zahlen,
hilfsweise 23.893,86 Euro abzüglich des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 1. April bis von 485,64 Euro;
der Kläger zu 20) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 55.344,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.224,00 Euro vom 1. Mai bis , aus 18.448,00 Euro vom 1. Juni bis , aus 27.672,00 Euro vom 1. Juli bis , aus 36.896,00 Euro vom 1. August bis , aus 46.120,00 Euro vom 1. September bis und aus 55.344,00 Euro ab zu zahlen;
der Kläger zu 22) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 27.575,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.595,87 Euro vom 1. Mai bis , aus 9.191,74 Euro vom 1. Juni bis , aus 13.787,61 Euro vom 1. Juli bis , aus 18.383,48 Euro vom 1. August bis , aus 22.979,35 Euro vom 1. September bis und aus 27.575,22 Euro ab zu zahlen;
der Kläger zu 23) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 53.678,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.946,48 Euro vom 1. Mai bis , aus 17.892,96 Euro vom 1. Juni bis , aus 26.839,44 Euro vom 1. Juli bis , aus 35.785,92 Euro vom 1. August bis , aus 44.732,40 Euro vom 1. September bis und aus 53.678,88 Euro ab zu zahlen;
der Kläger zu 24) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 66.831,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.138,56 Euro vom 1. Mai bis , aus 22.277,12 Euro vom 1. Juni bis , aus 33.415,68 Euro vom 1. Juli bis , aus 44.554,24 Euro vom 1. August bis , aus 55.692,80 Euro vom 1. September bis und aus 66.831,36 Euro ab zu zahlen,
hilfsweise 66.831,36 Euro abzüglich des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 1. April bis von 2.095,20 Euro;
der Kläger zu 25) hat ferner beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 28.866,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.811,14 Euro vom 1. Mai bis , aus 9.622,28 Euro vom 1. Juni bis , aus 14.433,42 Euro vom 1. Juli bis , aus 19.244,56 Euro vom 1. August bis , aus 24.055,70 Euro vom 1. September bis und aus 28.866,84 Euro ab zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Der Beklagte zu 1) hat ferner hilfsweise beantragt,
die Kläger zu 1) bis 7), 9) bis 14), 18) bis 20) und 22) bis 25) zu verurteilen, ihm Auskunft über sämtliche in der Zeit vom bis erzielten Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit sowie öffentlichrechtlichen Leistungen zu erteilen.
Die Kläger zu 1) bis 7), 9) bis 14), 18) bis 20) und 22) bis 25) haben schließlich beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen vom seien sozial gerechtfertigt, weil der Betrieb der Schuldnerin stillgelegt worden sei. Er hat behauptet, die Schuldnerin habe ihren Flugbetrieb am auf unbestimmte Zeit eingestellt. Versuche, den Betrieb zu retten, seien erfolglos geblieben. Nachdem sich ergeben habe, dass eine Betriebsfortführung scheitern werde, habe er im November 2003 die feste, verbindliche und ernsthafte Absicht gefasst, den Betrieb insgesamt stillzulegen, sobald die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen - nämlich insbesondere die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens - gegeben seien. Diese Stilllegungsabsicht werde belegt durch die ab November 2003 erfolgten Kündigungen von Leasingverträgen über geleaste Flugzeuge, die Schließung der Niederlassungen an verschiedenen Orten und durch die Rückgabe sämtlicher nicht mehr benötigter Gerätschaften an die Leasinggeber. Die Betriebsstilllegung sei in verschiedenen Etappen beabsichtigt und durchgeführt worden. Als erste Stilllegungsmaßnahme sei dem gesamten fliegenden Personal gekündigt worden. Bedingt durch den bis Mitte Oktober 2003 noch durchgeführten Flugbetrieb, die noch laufenden "Sublease"-Verträge des sog. USA-Geschäfts und erforderliche Abwicklungsarbeiten sei dagegen zunächst der unveränderte Einsatz des größten Teils der Verwaltung erforderlich gewesen, so dass dem Gros der Mitarbeiter der Verwaltung erst in einem zweiten Schritt zu kündigen gewesen sei. Die Stilllegung des Bereichs Technik als letzte Maßnahme wiederum habe erst nach Rückkehr der Maschinen aus den USA und den dann noch insbesondere für die Rückgabe der Leasing-Maschinen erforderlichen Arbeiten wie Umhängen von Triebwerken und Durchführung von Checks durchgeführt werden können.
Der Beklagte zu 1) hat weiterhin die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien nicht wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen worden. Er hat behauptet, sachliche Betriebsmittel seien auf keine andere Gesellschaft übertragen worden und würden auch nicht übertragen werden. Im Rahmen der ihm obliegenden Verwertungsverpflichtung sei es ihm gelungen, einige Betriebsmittel der Beklagten zu 2) zu verkaufen bzw. zu vermieten. Die bisher im Eigentum der Schuldnerin befindlichen Flugzeuge würden von der Beklagten zu 2) nicht genutzt werden. Diese nutze lediglich zufällig auf Grund neuer Verträge mit neuen Konditionen und Laufzeiten drei ehemals von der Schuldnerin geleaste, aber an die Leasingfirma zurückgegebene Flugzeuge. Die Beklagte zu 2) habe keine Kundenbeziehungen von der Schuldnerin übernommen.
Der Beklagte zu 1) hat sich auf die Vermutungswirkungen von § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 128 Abs. 2 InsO und die eingeschränkte Überprüfung der Sozialauswahl nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO berufen. Er hat die Auffassung vertreten, dem Interessenausgleich und Sozialplan liege eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG zugrunde. Außerdem sei die Personalvertretung Cockpit zu den beabsichtigten Kündigungen der Kläger ordnungsgemäß angehört worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klagen weitgehend abgewiesen; es hat nur festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse der Kläger zu 12) und 13) durch die Kündigungen des Beklagten zu 1) nicht zum , sondern erst zum beendet worden sind und diese Kläger verurteilt, dem Beklagten zu 1) die hilfsweise widerklagend geltend gemachte Auskunft für den Monat April 2004 zu erteilen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Kläger überwiegend zurückgewiesen und ihnen nur durch Abweisung der Hilfswiderklage des Beklagten zu 1) (Auskunftsanspruch) sowie durch Stattgabe des auf Zahlung des Entgelts des Klägers zu 13) für den Monat April 2004 gerichteten Klageantrags entsprochen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter. Während der Revision wurde am das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 2) eröffnet, so dass das Verfahren, soweit es die Beklagte zu 2) betrifft, gem. § 240 ZPO unterbrochen ist.
Gründe
Die Revision ist nicht begründet.
Auf Grund der Unterbrechung des gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Verfahrens ist nur über die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Revision zu entscheiden, nämlich hinsichtlich des Klageantrags zu 1. (Kündigungsschutzklage) und die einzelnen Zahlungsanträge, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richten. Hierüber war durch Teilurteil zu entscheiden (§ 301 ZPO).
Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden hat, haben die Arbeitsverhältnisse der Kläger auf Grund der Kündigungen vom zum 31. März bzw. ihr Ende gefunden. Die von den Klägern jeweils geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu 1) bestehen daher nicht.
A. Das Landesarbeitsgericht hat die Abweisung der Kündigungsschutzklagen im Wesentlichen wie folgt begründet:
I. Das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Kläger im Betrieb der Schuldnerin entgegenstünden, werde gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vermutet. Diese gesetzliche Vermutung haben die Kläger nicht widerlegen können.
1. In dem Interessenausgleich seien die Kläger namentlich bezeichnet. Es sei unerheblich, falls die Zusammenheftung von Interessenausgleich und Namensliste erst nach der Unterschriftsleistung erfolgt sei. Jede einzelne Seite von Interessenausgleich, Sozialplan und der Namensliste als Anlage 1 sei von allen Beteiligten, dh. dem Arbeitgeber und den Mitarbeitervertretern, paraphiert worden. Ein nachträglicher Austausch oder die Ergänzung der Namensliste seien nahezu ausgeschlossen. Auch sei es unschädlich, dass alle drei Mitarbeitervertretungen eine gemeinsame Vereinbarung geschlossen hätten. Damit hätten sich die Personalvertretungen jeweils nicht Vertretungsbefugnisse für andere Mitarbeitergruppen angemaßt.
2. Die getroffene Sozialauswahl sei auch nicht grob fehlerhaft iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Im Rahmen der Sozialauswahl beschränke sich die Vergleichbarkeit wegen des Direktionsrechts auf Personen, die von Deutschland aus Flüge absolviert hätten. Diese hätten alle eine Kündigung erhalten, so dass eine fehlerhafte Sozialauswahl nicht in Betracht zu ziehen sei.
3. Den Klägern sei es auch nicht gelungen, die Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zu widerlegen, dass dringende betriebliche Erfordernisse ihre Kündigungen bedingt hätten. Der Beklagte zu 1) habe bereits im Oktober 2003 den Flugbetrieb der A L eingestellt, nachdem das LBA die Betriebsgenehmigung bis auf weiteres ausgesetzt und die sofortige Vollziehung dieses Bescheids angeordnet habe.
Die Bemühungen des Beklagten zu 1) um die Aufhebung des Bescheids seien erfolglos verlaufen. Aus dem Inhalt des Interessenausgleichs wie aus den Verhandlungen dazu ergebe sich, dass sich der Beklagte zu 1) zur Stilllegung des Betriebs entschlossen habe. Der Flugbetrieb aus/nach Deutschland sei bereits Ende Oktober 2003 stillgelegt worden. Die Kunden der A Lloyd, überwiegend Reiseveranstalter, hätten zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs Flüge bei anderen Gesellschaften gebucht. Der im Wesentlichen auf eine Reisesaison beschränkte Markt habe sich dadurch so strukturiert, dass die A Flight später neue Kunden oder alte Kunden neu habe werben müssen. Die vom Beklagten zu 1) geplante Maßnahme stelle jedenfalls eine Betriebseinschränkung in Form eines Personalabbaus dar, der bereits in der ersten Stufe 700 Arbeitnehmer betroffen habe.
II. Die Kündigungen seien auch nicht wegen fehlerhafter Anhörung der Personalvertretung Cockpit nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG iVm. § 3 des Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 1 für das Cockpitpersonal unwirksam. Die ordnungsgemäße Einleitung des Anhörungsverfahrens sei erfolgt. Diese könne zulässigerweise mit dem Abschluss eines Interessenausgleichs verbunden werden. Nach § 6 des Interessenausgleichs hätten die Betriebsparteien diesen Weg gewählt.
III. Die Kündigungen seien nicht nach §§ 17 ff. KSchG wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige unwirksam. Aus Gründen des Vertrauensschutzes könne die Auffassung des EuGH, die er in seiner Entscheidung vom entwickelt habe, nicht auf die Kündigungen des Beklagten zu 1) vom angewendet werden.
B. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
I. Die Kündigungen des Beklagten zu 1) sind durch dringende betriebliche Gründe bedingt und daher sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist ( - AP GG Art. 101 Nr. 59, zu B II 2 a der Gründe; - 2 AZR 477/95 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87).
2. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gehört die Stilllegung des gesamten Betriebs durch den Arbeitgeber. Die bloße Einstellung der Produktion bedeutet allerdings noch keine Betriebsstilllegung ( - AP BGB § 613a Nr. 67 = EzA BGB § 613a Nr. 64, zu II 1 a der Gründe). Unter Betriebsstilllegung ist vielmehr die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen (vgl. - AP BGB § 613a Nr. 105 = EzA BGB § 613a Nr. 116). Demgemäß ist von einer Stilllegung auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert oder zurückgibt und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt ( - BAGE 86, 20 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613a Nr. 149).
3. Abgeschlossen ist die Stilllegung dann, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind ( - BAGE 29, 114 = AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 27).
4. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Es kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Grundsätzlich brauchen betriebliche Gründe noch nicht tatsächlich eingetreten zu sein; es genügt vielmehr, wenn sie sich konkret und greifbar abzeichnen. Sie liegen dann vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben ( - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87; - 8 AZR 101/96 - BAGE 86, 20 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613a Nr. 149).
5. Eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers liegt nicht vor, wenn dieser beabsichtigt, seinen Betrieb zu veräußern. Die Veräußerung des Betriebs allein ist - wie sich aus der Wertung des § 613a BGB ergibt - keine Stilllegung, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet ( - AP BGB § 613a Nr. 105 = EzA BGB § 613a Nr. 116). Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich also systematisch aus ( - AP BGB § 613a Nr. 67 = EzA BGB § 613a Nr. 64). Eine vom Arbeitgeber mit Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die geplante Maßnahme sich als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung bewertet ( - AP BGB § 613a Nr. 105 = EzA BGB § 613a Nr. 116). Zu prüfen ist nur, ob der vorgetragene Kündigungsgrund einer beabsichtigten Stilllegung die Kündigung sozial rechtfertigt ( - BAGE 59, 12 = AP BGB § 613a Nr. 75 = EzA BGB § 613a Nr. 82).
6. Beruft sich der Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses darauf, der Betrieb sei von dem bisherigen Arbeitgeber nicht stillgelegt, sondern an einen neuen Inhaber übertragen und aus diesem Grund sei ihm gekündigt worden, so hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen; es ist seine Aufgabe vorzutragen und nachzuweisen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Fehlt es daran, ist der Kündigungsschutzklage stattzugeben, ohne dass es der Feststellung bedarf, dass der tragende Beweggrund für die Kündigung ein Betriebsübergang ist ( - AP BGB § 613a Nr. 47 = EzA BGB § 613a Nr. 50, zu B II 2 a der Gründe). An der Verteilung dieser Darlegungs- und Beweislast ändert sich durch § 125 InsO nichts. Die in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO enthaltene Vermutung der sozialen Rechtfertigung kommt nur zum Tragen, wenn der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung und die Existenz des Interessenausgleichs mit Namensliste darlegt und ggf. beweist ( - BAGE 88, 363 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 94 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 5; KR-Weigand 7. Aufl. § 125 InsO Rn. 19).
7. § 125 InsO kann nicht auf Vorgänge erstreckt werden, die sich nicht als Betriebsänderung darstellen und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 111 BetrVG liegen (Kübler/Prütting/Moll InsO Stand März 2007 § 125 Rn. 28). Daher kommt es auch im Rahmen des § 125 InsO zunächst darauf an, inwieweit eine Stilllegung des Betriebs und nicht eine Betriebsveräußerung geplant war. Ein Betriebsübergang gem. § 613a BGB stellt nämlich keine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG dar ( - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; - 1 ABR 47/85 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 19, zu B I 2 der Gründe mwN).
II. Nach diesen Grundsätzen sind die Kündigungen wirksam; der Darlegungslast für die Vermutungsbasis des § 125 InsO ist der Beklagte zu 1) nachgekommen.
1. Der Interessenausgleich ist unter Beachtung der maßgeblichen Formvorschriften von § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Verb. mit §§ 125, 126 BGB vereinbart worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Interessenausgleich nicht selbst die Namensliste enthalten hat, sondern diese ihm als paraphierte Anlage 1 beigefügt war. Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ein Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und vom Betriebsrat zu unterschreiben. Auf dieses gesetzliche Schriftformerfordernis sind die §§ 125, 126 BGB anwendbar. Die Schriftform wird nicht verletzt, wenn die Namensliste nicht im Interessenausgleich selbst, sondern in einer Anlage enthalten ist, solange beide eine Urkunde bilden ( - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375 = AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 6). Wird die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn die Haupturkunde unterschrieben ist, in ihr auf die nicht unterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen wird und Haupturkunde und nachfolgende Anlage mittels Heftmaschine körperlich derart zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sind, dass eine Lösung nur durch Gewaltanwendung möglich ist ( - aaO).
a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass bereits am bei der Unterzeichnung durch die Betriebsparteien eine feste Verbindung zwischen dem Interessenausgleich und der Namensliste vorlag. Die gegen die Beweiswürdigung der Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin durch das Landesarbeitsgericht erhobenen Rügen sind unbegründet.
b) Eine vom Berufungsgericht gem. § 286 Abs. 1 ZPO vorgenommene Würdigung ist nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt ( - BAGE 101, 39 = AP KSchG 1969 § 1 Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 49). Dabei ist erforderlich, dass im Urteil Gründe angegeben werden, die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesen sind, was auch die Auseinandersetzung mit erheblichen Einwänden der Prozessparteien, etwa erhobenen Beweiseinreden, erfordert ( -).
c) Diesem Prüfungsmaßstab hält die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Würdigung der Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin stand. Sie ist rechtlich möglich, lässt keine Widersprüche erkennen und auch keine im Übrigen beachtlichen Rechtsfehler. Das Landesarbeitsgericht war nicht verpflichtet, gem. § 398 Abs. 1 ZPO die Beweisaufnahme zu wiederholen. Es steht grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es die im ersten Rechtszug gehörten Zeugen nochmals vernimmt oder sich mit der Verwertung der protokollierten erstinstanzlich gemachten Aussagen begnügt. Das Ermessen ist dann gebunden, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders als die Richter erster Instanz beurteilt ( - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 4; - 3 AZR 375/89 - AP ZPO § 398 Nr. 3 = EzA ZPO § 398 Nr. 2). Das Landesarbeitsgericht hat sich der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts angeschlossen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für eine Wiederholung der Beweisaufnahme keine Veranlassung bestand und damit das ihm zustehende Ermessen ausgeübt.
d) Soweit die Kläger mit der Revision anführen, die angeklammerte Namensliste sei wieder geöffnet und zu einem späteren Zeitpunkt erneut zusammengeheftet worden, greifen sie die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts mit neuem Tatsachenvortrag an. Hierzu bedarf es einer ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge, die § 551 Abs. 3 ZPO genügen muss (Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 75 Rn. 19a). Daran fehlt es.
e) Im Übrigen ist auch die Hilfsüberlegung des Berufungsgerichts, selbst eine spätere Verbindung von Namensliste und Interessenausgleich sei unschädlich, weil wegen der durchgehenden Paraphierung aller Seiten ein Austausch einzelner Seiten nahezu ausgeschlossen sei, rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter erkannt, dass der Interessenausgleich auch nicht wegen Überschreitung der Regelungskompetenz der jeweils beteiligten Arbeitnehmervertretungen unwirksam ist.
a) Der Abschluss des Interessenausgleichs in einer einheitlichen Vereinbarung durch den Beklagten zu 1) auf der einen und die drei Arbeitnehmervertretungen auf der anderen Seite ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zwingend mit der Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch ein unzuständiges Vertretungsorgan verbunden. Zwar sieht § 112 Abs. 1 BetrVG nur den Unternehmer und den "Betriebsrat" als Parteien des Interessenausgleichs vor. Dies schließt jedoch den Abschluss einer sog. mehrgliedrigen Vereinbarung nicht aus, so lange an ihr betriebsverfassungsrechtliche Organe beteiligt sind, die grundsätzlich zum Abschluss eines solchen Interessenausgleichs befugt sind.
b) Ein mehrgliedriger Tarifvertrag, bei dem auf einer oder beiden Seiten mehrere Tarifvertragsparteien auftreten, ist im Bereich des Tarifvertragsrechts zulässig ( - AP TVG § 1 Nr. 36 = EzA TVG § 1 Nr. 46; - 4 AZR 184/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 43 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 25; Däubler/Reim TVG 2. Aufl. § 1 Rn. 73 ff.). Durch Auslegung ist dann zu ermitteln, ob ein einheitliches Tarifwerk oder mehrere selbständige Tarifverträge vorliegen. Im Zweifel ist von voneinander unabhängigen Tarifverträgen auszugehen, da nicht anzunehmen ist, dass eine Tarifvertragspartei mit dem Vertragsschluss auf die autonome Ausübung ihrer eigenen tarifvertraglichen Gestaltungsrechte verzichten wollte.
Diese Grundsätze gelten auch für mehrgliedrige betriebsverfassungsrechtliche Vereinbarungen, soweit auf Arbeitnehmerseite mehrere Interessenvertretungen zulässig sind (vgl. Kreutz GK-BetrVG 8. Aufl. § 77 Rn. 39 ff. zu den Sprecherausschüssen). § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erlaubt, für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen durch Tarifvertrag eine eigene Vertretung neben den betriebsverfassungsrechtlichen Gremien der Landbetriebe zu errichten. Das ist vorliegend durch den Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1 für das Cockpitpersonal vom geschehen. Die Personalvertretung Cockpit war daher regelungsbefugt. Die für das Cockpitpersonal geltenden Normen des Interessenausgleichs konnten in einem einheitlichen Regelungswerk zusammen mit den Bestimmungen des Kabinen- und Bodenpersonals vereinbart werden. Es ist nicht erkennbar, dass eines der beteiligten Gremien dabei seine Regelungsmacht überschritten hätte.
c) Der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 InsO steht nicht entgegen, dass der vorliegende Interessenausgleich iSd. § 112 BetrVG von einer nach § 117 Abs. 2 BetrVG gebildeten besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Vertretung vereinbart wurde. Die Personalvertretung Cockpit ist ein "Betriebsrat" iSd. § 125 Abs. 1 InsO.
§ 125 InsO soll während des Insolvenzverfahrens die zügige Durchführung von Betriebsänderungen ohne langwierige Kündigungsrechtsstreitigkeiten gewährleisten (BT-Drucks. 12/2443 S. 149). Um die damit verbundene Einschränkung des individuellen Kündigungsschutzes auszugleichen, hat der Betriebsrat seine Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmern wahrzunehmen, nur unvermeidbaren Entlassungen zuzustimmen und darauf zu achten, dass bei der Auswahl der ausscheidenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt werden. Diese Verantwortung trägt auch eine auf der Grundlage eines Tarifvertrags iSv. § 117 Abs. 2 BetrVG errichtete besondere betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmervertretung. Nach § 3 des Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 1 für das Cockpitpersonal vom gilt für die Arbeit der Personalvertretung Cockpit das Betriebsverfassungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. Die §§ 111 ff. BetrVG sind von dieser umfassenden Verweisung auf das Betriebsverfassungsgesetz nicht ausgenommen. Daher ist auch die Personalvertretung Cockpit zum Abschluss eines Interessenausgleichs iSd. § 112 BetrVG ermächtigt ( -).
3. Gegenstand des Interessenausgleichs iSd. § 125 Abs. 1 InsO war eine im Zeitpunkt seines Abschlusses geplante Betriebsänderung.
a) Auf Grund der Aussetzung der Betriebsgenehmigung durch das LBA vom wurde der Flugbetrieb der A L auf unbestimmte Zeit stillgelegt. Sodann wurden im November 2003 Leasingverträge über geleaste Flugzeuge gekündigt und Niederlassungen an verschiedenen Orten geschlossen. Da nach dem Vorbringen des Beklagten zu 1) verschiedene Versuche, den Betrieb ganz oder in Teilen zu retten, scheiterten, fasste er den Beschluss, ihn etappenweise stillzulegen und als erste Maßnahme dem gesamten fliegenden Personal zu kündigen. Dieser erste Schritt ist in § 3 des Interessenausgleichs in Verbindung mit seiner Anlage 1, der Namensliste, die alle im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer erfasst, behandelt. § 5 des Interessenausgleichs bestimmt, dass auch die Mitarbeiter der Technik- und Verwaltungsabteilungen und der sonstigen Bereiche nach Abschluss ihrer jeweiligen Aufgabenstellungen wegen der Betriebsstilllegung eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Nach § 9 des Interessenausgleichs sollten sämtliche "von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer der § 3 und § 5" das Angebot eines auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnisses in einer Beschäftigungsgesellschaft ("BeE") erhalten.
b) Damit regelt der Interessenausgleich als einheitliche unternehmerische Maßnahme eine beabsichtigte Stilllegung des ganzen Betriebs iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, der in mehreren Schritten vollzogen werden sollte. Auf diese, im Interessenausgleich behandelte Betriebsänderung bezieht sich die Vermutungswirkung des § 125 InsO. Die Möglichkeit, dass Betriebsrat und Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter gemeinsam den Kündigungsschutz einzelner Beschäftigter reduzieren können, ist vom Wortlaut unmissverständlich auf die Fälle der Betriebsänderung nach § 111 BetrVG begrenzt. Daher kann § 125 InsO nicht auf Vorgänge erstreckt werden, die sich entweder nicht als Betriebsänderung darstellen und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 111 BetrVG liegen oder die sich als eine andere als die im Interessenausgleich geregelte Betriebsänderung darstellen, aber nicht die Grundlage für die Vereinbarung der Betriebsparteien zur Einschränkung des individuellen Kündigungsschutzes waren ( - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 62; - 2 AZR 377/02 - BAGE 107, 221 = AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 134 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 4; - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210). Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts kann die Art der Betriebsänderung nicht dahingestellt bleiben. Eine Betriebseinschränkung durch bloßen Personalabbau, der den durch § 17 Abs. 1 KSchG festgelegten Umfang erreicht, ist durch den vorliegenden Interessenausgleich nicht behandelt.
4. Konkrete Tatsachen dafür, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs Verhandlungen über eine Betriebsveräußerung geführt wurden, sind nicht erkennbar.
a) Eine zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs geplante Betriebsveräußerung stünde einer Betriebsstilllegung als Grundlage für den Interessenausgleich entgegen. Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus, da eine Stilllegung den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraussetzt, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuheben und die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen ( - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 139 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 140). Bei der Absicht einer Betriebsveräußerung liegt ein solcher Stilllegungsentschluss nicht vor, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleiben und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfinden soll ( - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210). Für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung fehlt es am endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Betriebsveräußerung steht. Ist bei Zugang der Kündigung die Betriebsstilllegung endgültig geplant und bereits eingeleitet, hat sich jedoch der Arbeitgeber eine Betriebsveräußerung vorbehalten, die dann später doch noch gelingt, bleibt es bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung ( -aaO; - 2 AZR 477/95 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87; - 2 AZR 127/91 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 70). Nichts anderes gilt für die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 InsO. Auch hier ist die Absicht einer Betriebsveräußerung mit dem Plan einer Betriebsstilllegung unvereinbar.
b) Dafür, dass der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs tatsächlich die Absicht einer Betriebsveräußerung hatte oder sogar gleichzeitig Verhandlungen hierzu führte, sind weder dem Vorbringen der Kläger noch dem sonstigen Akteninhalt Ansatzpunkte zu entnehmen. Auch die Revision räumt ein, noch im Zeitpunkt der Kündigung habe sich der Beklagte zu 1) diesbezüglich allenfalls in einem Stadium von Vorüberlegungen befunden. Eine Planung iSd. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO habe nicht bestanden. Verhandlungen mit verschiedenen potentiellen Betriebserwerbern waren Ende November 2003 gescheitert. Ebenso blieben die Gespräche des Beklagten zu 1) mit dem LBA über die Aufhebung des Bescheids über die Aussetzung der Betriebsgenehmigung erfolglos. Nach dem Bescheid des LBA vom war der Flugbetrieb am schon längere Zeit eingestellt und eine konkrete Aussicht auf eine Wiederaufnahme bestand nicht. Es waren auch bereits Leasingverträge über Flugzeuge gekündigt oder beendet und mehrere Niederlassungen auf verschiedenen Flughäfen geschlossen worden. Die Kundschaft, dh. überwiegend die Reiseunternehmen, hatten sich zur Deckung ihrer eigenen Vertragspflichten an andere Luftfahrtunternehmen wenden müssen. Am war dergestalt die A L aus dem bisher von ihr bedienten Sektor des Marktgeschehens ausgeschieden, was das Interesse potentieller Betriebserwerber reduzierte und den Entschluss des Beklagten zu 1), den Betrieb stillzulegen, nahelegte.
III. Die Vermutungswirkung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstünden, bedingt, haben die Kläger nicht widerlegt.
1. Stellt das Gesetz - hier § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO - die Vermutung auf, die Kündigung sei betriebsbedingt, so ist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verb. mit § 292 ZPO der Beweis des Gegenteils zulässig. Es ist substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt ( - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11, zu § 1 Abs. 5 KSchG idF vom ). Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Vorbringen des Insolvenzverwalters nur erschüttert, vielmehr muss er hinsichtlich der gesetzlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen, wobei verbleibende Zweifel zu seinen Lasten gehen (Uhlenbruck/Berscheid InsO 12. Aufl. § 125 Rn. 37).
2. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Kläger nicht schlüssig vorgetragen haben, dass die dem Interessenausgleich zugrunde liegende geplante Betriebsstilllegung im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs nicht deshalb zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit führen konnte, weil zu diesem Zeitpunkt ein Betriebsübergang bereits feststand oder zumindest greifbare Formen angenommen hatte. Einen solchen Betriebsübergang haben die Kläger weder bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs noch auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs vorgetragen. Dabei kann es dahinstehen, ob eine später durchgeführte Betriebsübertragung eine wesentliche Änderung der Sachlage iSd. § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO darstellt, die die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO außer Kraft setzen würde. Denn dem Übergang des Gesamtbetriebs oder auch nur eines Teilbetriebs von der A L auf die A Flight hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei nicht feststellen können.
Zwar haben die Kläger eine Reihe von Tatsachen angeführt, die häufig einen Betriebsübergang begleiten oder Indiz für einen solchen darstellen können (Namensähnlichkeit, partielle Gesellschafteridentität, Auftreten in dem gleichen Marktsegment). Jedoch scheitert die Annahme eines Gesamtbetriebsübergangs bereits an der unstreitigen Tatsache, dass die A Flight die ehemaligen Technikabteilungen der A L nicht übernommen hat, sondern die Technikleistungen bei einer dritten Gesellschaft, der A GmbH einkauft. Auch zum Übergang des Verwaltungsbereichs wird nicht vorgetragen. Zum Bereich des Flugbetriebs aus/nach Deutschland hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die A Flight auf Grund eigener Leasingverträge lediglich drei Flugzeuge einsetzt. Diese waren allerdings früher von der A L geleast worden. Selbst wenn man insoweit von einem rechtsgeschäftlichen Übergang von Betriebsmitteln ausginge, bedürfte es angesichts der erheblichen Reduzierung der Flugzeugflotte (bei der A L waren 21 Flugzeuge im Einsatz) näherer Angaben zum Erhalt der Identität der wirtschaftlichen Einheit eines Teilbetriebs. Vor allem war bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit der A Flight der Flugbetrieb der A L schon ca. fünf Monate stillgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Kunden der A Lloyd, überwiegend Reiseveranstalter, anderweitig Flüge buchen mussten und die A Flight bei Markteintritt die Kunden neu werben musste. Nach fünfmonatiger Betriebsunterbrechung und Wegfall der wesentlichen Kundenbeziehungen kann jedoch der Übergang einer funktionsfähigen wirtschaftlichen Einheit in diesem Bereich nicht mehr angenommen werden.
3. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht weiter erkannt, dass die Kündigung nicht wegen fehlerhafter sozialer Auswahl der nach der Namensliste zu kündigenden Arbeitnehmer sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist.
a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl einer Kündigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar. Bei der Frage der Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte im Rahmen der sozialen Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es wesentliche Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist ( -AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA InsO § 125 Nr. 1).
b) Diesem revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hält die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung stand. Die Kläger waren in der Namensliste des Interessenausgleichs vom namentlich benannt. Daher kann die soziale Auswahl nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nur auf grobe Fehler überprüft werden. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend seiner Prüfung das Kriterium der Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern im Rahmen des § 1 Abs. 3 KSchG zugrunde gelegt. Es hat festgestellt, dass den Klägern der Einsatz als Flugzeugführer in den USA oder bei der österreichischen Fluggesellschaft im Wege des Direktionsrechts nicht hätte zugewiesen werden können und sie daher nicht mit den dort tatsächlich eingesetzten Arbeitnehmern vergleichbar waren. Entgegen der Auffassung der Revision hätte der Beklagte zu 1) die Kläger nicht zum Einsatz in Österreich im Wege seines Direktionsrechts anweisen können. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erfolgte der Einsatz der Flugzeugführer im Wege einer Arbeitnehmerüberlassung an ein Drittunternehmen, zunächst an die A L Austria Luftfahrt GmbH und später an die NL Luftfahrt GmbH. Eine solche Überlassung an ein Drittunternehmen kann wegen § 613 Satz 2 BGB nicht durch Weisung erfolgen. Sie bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien (ErfK/Wank 7. Aufl. § 1 AÜG Rn. 32).
4. Die Kündigungen sind auch nicht gemäß § 613a Abs. 4 BGB unwirksam.
Dabei ist ausschließlich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs abzustellen. Ein bevorstehender Betriebsübergang kann nur dann zur Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 613a Abs. 4 BGB führen, wenn die den Betriebsübergang ausmachenden Tatsachen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits feststehen oder zumindest greifbare Formen angenommen haben ( - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210). Davon ist, wie ausgeführt, nach den Darlegungen der Kläger nicht auszugehen.
IV. Die Kündigungen sind auch nicht wegen fehlerhafter Anhörung der Personalvertretung Cockpit nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Verb. mit § 3 des Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 1 für das Cockpitpersonal unwirksam.
1. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG war die Personalvertretung Cockpit vor jeder, also auch vor den Kündigungen der Kläger zu hören. Nach dem Grundsatz der "subjektiven Determinierung" hat der Arbeitgeber den aus seiner Sicht maßgeblichen Kündigungssachverhalt mitzuteilen ( - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; - 8 AZR 180/99 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 7 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 7). Dabei ist der Arbeitgeber auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste nicht von der Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats entbunden, die Anhörung unterliegt auch keinen erleichterten Anforderungen ( -BAGE 107, 221 = AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 134 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 4). Das Verfahren nach § 102 BetrVG kann jedoch mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbunden werden.
2. Aus § 6 des Interessenausgleichs vom geht hervor, dass die Betriebsparteien von letzterer Möglichkeit vorliegend Gebrauch gemacht haben.
Beide Vorinstanzen haben ausführlich und von der Revision insoweit nicht in Frage gestellt erläutert, dass sich schon aus dem Inhalt des Interessenausgleichs ergebe, dass der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter eine Fortführung des Flugbetriebs nicht beabsichtige und eine Betriebsstilllegung durchführen wolle, wobei in einem ersten Schritt dem gesamten fliegenden Personal Kündigungen ausgesprochen werden sollten. Dementsprechend war dies auch Gegenstand der Anhörung der Personalvertretung Cockpit, darauf stützt der Beklagte zu 1) auch die Kündigungen gegenüber den Klägern.
Im Gegensatz zur Auffassung der Revision kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter möglicherweise eine Alternative zur getroffenen Stilllegungsentscheidung hatte und ob er diese womöglich pflichtwidrig nicht gewählt hat. Der Arbeitgeber, hier also der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter, muss die Anhörung zu der von ihm getroffenen Entscheidung durchführen, auf die dann auch die Kündigung zu stützen ist, selbst wenn diese sachlich angreifbar oder falsch sein sollte.
V. Die streitigen Kündigungen sind schließlich auch nicht wegen Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen die Pflichten aus § 17 KSchG rechtsunwirksam.
1. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte zu 1) Ende Dezember 2003 etwa 700 Arbeitnehmern gekündigt hat. Damit war nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG die Entlassung anzuzeigen. "Entlassung" iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist im Anschluss an die sog. Junk-Entscheidung des EuGH ( - C-188/03 - EuGHE I 2005, 885, 903 = AP KSchG 1969 § 17 Nr. 18 = EzA KSchG § 17 Nr. 13) der Kündigungsausspruch ( - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21 = EzA KSchG § 17 Nr. 16).
2. Der Beklagte zu 1) hat die Anzeige der Massenentlassung gegenüber dem Arbeitsamt Frankfurt am Main erst mit Schreiben vom , eingegangen am , mithin nach Ausspruch der Kündigungen, erstattet. Da aber bei Kündigungsausspruch am eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung der nationalen gesetzlichen Regelungen nicht zu erwarten war, kann sich der Beklagte zu 1) auch auf den bei einer Rechtsprechungsänderung zu beachtenden Vertrauensschutz berufen ( - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21 = EzA KSchG § 17 Nr. 16; - 2 AZR 284/06 -; - 6 AZR 249/05 -EzA BGB 2002 § 613a Nr. 62).
VI. Da im Hinblick auf die teilweise Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO nur ein Teilurteil gem. § 301 ZPO ergehen konnte, unterbleibt ein Kostenausspruch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DB 2007 S. 2379 Nr. 43
ZIP 2007 S. 2136 Nr. 45
AAAAC-53063
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein